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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Zeitreise: 26.08.2013

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

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