Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen, 1. falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder 2. soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
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