Abgabenordnung - AO 1977 | § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.

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(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 25
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(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst s

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen1.Steuerhinterziehung,2.Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,3.Steuerhehlerei oder4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,kann das Gericht die Fähig
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published on 26/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2001 -2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 bis 31.12.2005, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2001 und 2002
published on 27/08/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2014 aufgehoben. Der Antrag des Beschuldigten vom 17.02.2014 auf Neufestsetzung des gemäß § 398a Nr. 2 AO zu
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(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem...
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen1.Steuerhinterziehung,2.Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,3.Steuerhehlerei oder4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,kann das Gericht die Fähigkeit...