Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 8 Beleihung oder Errichtung
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Gesetz über die Akkreditierungsstelle Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
- 1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
Bundesministerium der Finanzen, - 3.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, - 4.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, - 5.
Bundesministerium für Gesundheit, - 6.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, - 7.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- 1.
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und - 2.
die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
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(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu
(1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkre
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(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbeson
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn 1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung
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(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn 1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung
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published on 19/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seiner Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die beklagte A. GmbH.
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Annotations
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn 1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr...