Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
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Gesetz über die Akkreditierungsstelle Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1.
die zu beleihende juristische Person des Privatrechts die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfüllt, - 2.
der Bund an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts zu zwei Dritteln beteiligt ist oder der Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen, zu jeweils einem Drittel an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind und - 3.
die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.
(2) Die zu beleihende juristische Person des Privatrechts muss für die Akkreditierungsstelle über eine angemessene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verfügen.
(3) Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Nach Ablauf des fünften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Haben die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen oder sind sie nachträglich entfallen, kann die Beleihung jederzeit beendet werden.
(4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 beendet, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
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Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,2. Bundesministerium der Finanzen,3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,4. Bundesministerium für Ernährung un
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 200
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,2. Bundesministerium der Finanzen,3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,4. Bundesministerium für Ernährung un
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbeson
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(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die...
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,2. Bundesministerium der Finanzen,3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,4. Bundesministerium für Ernährung und...
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(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die...