Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV | § 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV | § 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
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(1) Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden. Landschaftselemente im Sinne von Satz 1 sind

1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
3.
Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
b)
Tümpel, Sölle, Dolinen und
c)
andere mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete,
5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne von § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
7.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als fünf Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 10 sind,
8.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als fünf Metern Länge,
9.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
10.
Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(2) Trocken- und Natursteinmauern im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, die zugleich Bestandteil einer Terrasse im Sinne von Absatz 1 Nummer 10 sind, dürfen nicht beseitigt werden.

(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend bei

1.
Hecken und Knicks,
2.
Bäumen in Baumreihen,
3.
Feldgehölzen und
4.
Einzelbäumen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

(5) Mit dem Beseitigungsverbot der Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist eine Pflicht zur Pflege nicht verbunden.

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(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutz
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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

(1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen o
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published on 19/12/2017 00:00

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen eine von der Flurbereinigungsbehörde erlassene Anordnun
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