Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 39 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 11 Übergangsregelungen


(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden. (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahre
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Juni 2014 - 16 D 31/13.AK

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. hat diese selbst zu tragen. Das Urteil i

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