Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 24 Verkehrssicherungspflicht
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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis
Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
- 1.
umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder - 2.
Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Bet
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin und die Beklagte teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2013 wirkungslos.
Im Übrigen werden die Berufung
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(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer...