Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 1 Adoptionsvermittlung

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 1 Adoptionsvermittlung
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Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern Inhaltsverzeichnis

Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

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(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Ang
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published on 10/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Erteilung eines Visums, um in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchführen zu können.
published on 26/10/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger erstreben die Erteilung eines Visums an den Kläger zu 2, um in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchführen zu können.
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