WEG: Was tun, wenn der Miteigentümer die Ruhezeiten nicht einhält?

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

§ 13 Abs. 1 WEG berechtigt jeden Wohnungseigentümer, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu bewohnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht „das Gesetz” entgegensteht. „Das Gesetz” bestimmt in § 14 Nr. 1 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht.

Welches Maß an Nachteilen beim geordneten Zusammenleben entsteht und somit hinzunehmen ist und wann es überschritten ist, ist von Anlage zu Anlage unterschiedlich. Anhaltspunkte geben Hausordnungen, sofern solche vereinbart (meist als Teil der Gemeinschaftsordnung) oder als Gebrauchsregelung beschlossen wurden. Gibt es im konkreten Fall keine Hausordnung, ist auf “übliche” Ruhezeiten abzustellen. Üblich ist es, ab 20.00 Uhr, spätestens aber ab 22.00 Uhr Ruhe zu bewahren. Was „Ruhe” bedeutet, ist allerdings ebenfalls nicht definiert. Die Rechtsprechung greift in vergleichbaren Fällen auf DIN-Normen zurück. Die Faustformel lautet: Die Einhaltung der jeweils einschlägigen DIN-Normen schließt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aus (OLG Frankfurt a.M., 20 W 204/03).

In der Praxis bestehen allerdings oft Beweisschwierigkeiten. Es empfiehlt sich daher, die einzelnen Störungshandlungen mit möglichst viel Details zu dokumentieren („Duschen am ... um ... Uhr, meine Kinder wurden wach”). Ergibt die Prüfung, dass die Ruhestörungen das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteigen, bestehen Unterlassungsansprüche und ggf. – bei eingetretenem Schaden (z.B. wenn ein Mieter die Miete mindert) – Schadenersatzansprüche.

 

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Immobilienrecht beraten

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Immobilienrecht

Wissenswertes zum WEG-Recht

25.10.2008

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

Wissenswertes zum Immobilienrecht allgemein

02.08.2007

Rechtsanwalt zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Immobilienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum WEG-Recht

27.02.2007

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

Referenzen

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.