Verkehrsstrafrecht: Kein Verkehrsunfall bei Kollision mit Einkaufswagen

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.
Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 06.05.2011 (Az.: 29 Ns 3/11) folgendes entschieden:


Gründe:

Das Amtsgericht R. hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.11.2009 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Berufung vom 02.12.2009. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und den Feststellungen des Amtsgerichts suchte der Angeklagte am 03.02.2009 mit dem Lkw Mercedes-Benz seines. Arbeitgebers L. L. das Einkaufszentrum „Ratio“ in R. auf und begab sich nach den Einkäufen mit zwei Einkaufswagen zu dem auf dem Parkplatz abgestellten Lkw. Beim Ausladen eines der Einkaufswagen soll sodann der andere Einkaufswagen selbständig ins Rollen geraten und gegen das in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellte Fahrzeug Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen..., des J. W. geprallt sein. Dadurch soll an dem Pkw Alfa Romeo ein Sachschaden in Höhe von 1.496,78 Euro entstanden sein. Der Angeklagte habe sodann den Einkaufswagen, obwohl er die Beschädigung des Pkw Alfa Romeo wahrgenommen hatte, zurückgeholt und den Ort des Geschehens verlassen.

Diese Feststellungen tragen, selbst wenn sie dem Angeklagten nachgewiesen werden könnten , eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 StGB nicht. Da ausgeschlossen werden kann, dass eine Beweisaufnahme zu abweichenden Feststellungen geführt hätte, die Grundlage für eine Verurteilung hätten sein können, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.

Gleichwohl werden von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch Kollisionen zwischen Einkaufswagen, rollbaren Müllcontainern etc. und einem geparkten Pkw als vom Tatbestand des § 142 StGB erfasst angesehen.

Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt - ausgehend von der allgemeinen Auffassung, dass es für das Merkmal eines „Unfalls im Straßenverkehr“ jedenfalls nicht ausreicht, wenn sich der Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet - eine Auslegung nahe, die Vorgänge, die keinen Zusammenhang mit der Fortbewegung wenigstens eines der Beteiligten mittels eines Fahrzeuges aufweisen, vom Tatbestand des § 142 StGB ausnimmt. So mag es zwar etwa möglich sein, die Beschädigung eines Fahrzeuges beim Ein- und Aussteigen aus einem nebenstehenden Fahrzeug noch als Teil der Fortbewegung und somit als Unfall im Straßenverkehr zu begreifen. Einen Vorgang wie den vorliegenden, der mit der Bewegung mittels der beiden - im weitesten Sinne - involvierten Fahrzeuge keinen Zusammenhang aufweist, sondern allein auf die Bewegung des Einkaufswagens, der selbst kein Fahrzeug darstellt , zurückzuführen ist, dürfte jedoch bereits im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „Unfall im Straßenverkehr“ angesehen werden.

Entscheidend spricht aber der Schutzzweck der Norm gegen eine Einbeziehung derartiger Vorgänge in den Tatbestand des § 142 StGB.

Die Feststellungsduldungspflicht, deren Verletzung § 142 StGB mit Strafe bedroht, stellt eine Besonderheit des Straßenverkehrsrechts dar. Denn außerhalb des Straßenverkehrs besteht grundsätzlich weder bei vorsätzlichem noch bei fahrlässigem Verhalten eine strafrechtlich bewehrte Verpflichtung, am Ort des schädigenden Ereignisses zu verbleiben und die in § 142 StGB genannten Feststellungen zu ermöglichen bzw. eine angerissene Zeit zu warten, obwohl auch bei Vorgängen außerhalb des Straßenverkehrs die Vermögensinteressen des Geschädigten in gleicher Weise berührt sein mögen. Die Legitimation dieser im Jahr 1940 unter Ausdehnung des Tatbestandes in das Kernstrafrecht übernommenen Ausnahmevorschrift wird daraus hergeleitet, dass im Straßenverkehr aufgrund der Geschwindigkeit der Abläufe und der relativen Anonymität der Beteiligten die Vermögensinteressen des Geschädigten und die Sicherung seiner zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche in besonderer, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Weise gefährdet sind und deshalb besonderen, auch strafrechtlichen Schutzes bedürfen.

Eine Auslegung des Tatbestandes hat daher den oben genannten Schutzzweck zu berücksichtigen und sich innerhalb der durch ihn gezogenen Grenzen zu bewegen. Angesichts des dargelegten Ausnahmecharakters der Feststellungsduldungs- und Wartepflicht im Straßenverkehr besteht keine Veranlassung zu einer Auslegung, welche die Strafbarkeit über den genannten eingeschränkten Schutzzweck hinaus ausdehnt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es nach der Auffassung des Gerichts in der vorliegenden Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang und somit an einem Unfall im Straßenverkehr. Denn die Fortbewegung mittels des auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuges mag zwar den ursprünglichen Anlass gebildet haben, weshalb der schädigende Einkaufswagen zum Be- und Entladen in die Position verbracht wurde, von der aus er sodann selbsttätig gegen das weitere geparkte Fahrzeug rollen konnte. Es liegt insoweit zwar ein Kausalzusammenhang im weitesten Sinne zwischen der Fortbewegung mittels des Lkw und dem schädigenden Ereignis vor. Jedoch fehlt es an der darüber hinausgehenden Voraussetzung eines straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhanges.

Denn das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und Typizität gerade des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun.

Von einer Realisierung gerade der Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs in diesem Sinne kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn zum einen zumindest auf der Seite eines Beteiligten ein Fahrzeug im Sinne der StVO involviert ist und zum anderen der Unfall Ausdruck gerade derjenigen Gefahren ist, die mit der Fortbewegung mittels dieses Fahrzeuges verbunden sind.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Wortlaut des § 142 StGB die Beteiligung eines Fahrzeuges nicht vorausgesetzt wird. Danach würde vielmehr selbst der Zusammenprall zweier Fußgänger ausreichen. Die oben genannte Einschränkung ergibt sich aber aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Norm, denn nur bei Beteiligung eines Fahrzeuges und einer Realisierung der mit seiner Fortbewegung verbundenen Gefahren besteht eine gegenüber sonstigen Schadenssituationen besondere Gefährdung der Vermögensinteressen des Geschädigten, die eine strafbewehrte Feststellungsduldungspflicht zu rechtfertigen vermag.

Der erforderliche straßenverkehrsspezifische Gefahrzusammenhang setzt dabei nicht notwendig voraus, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bewegt wird. Die Grenzen des Tatbestandes sind aber überschritten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gefahrenpotential der beiden zur Fortbewegung genutzten Fahrzeuge und der Fortbewegung als solcher in keiner Weise zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat.

Nach der Auffassung des Gerichts kann das Wegrollen eines Einkaufswagens auch nicht als Teil eines „Transportvorganges“ zum verkehrstypischen Geschehen erklärt werden. Insoweit lassen die dahingehenden Stellungnahmen in der Sache letztlich einen lediglich kausalen, aber gerade nicht straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang für die Begründung der Strafbarkeit ausreichen, was jedoch dem o. g. Schutzzweck des § 142 StGB nicht gerecht wird. Denn die Gefahr einer Sachbeschädigung durch einen infolge Unachtsamkeit beim Be- oder Entladen eines stehenden Fahrzeuges wegrollenden Einkaufswagen stellt keine Realisierung der spezifischen Gefahren der Fortbewegung mittels des Fahrzeuges dar. Vielmehr handelt es sich um die Verwirklichung der Gefahren der Verwendung eines rollenden Einkaufswagens , der selbst kein Fahrzeug darstellt und OLG Stuttgart. Diese Gefahren kommen wiederum allenfalls aus Anlass der vorangehenden Fortbewegung mittels eines Fahrzeuges zum Tragen, stehen jedoch nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer Verkehrsteilnahmehandlung. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein solches Schadensereignis auch in Fällen denkbar ist, in denen der Einkaufswagen nicht zum Beladen eines Fahrzeuges verwendet wird oder der Einkaufswagen wegrollt, während der Benutzer in großer Entfernung vom Fahrzeug etwa in ein Gespräch verwickelt wird, oder aber das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits vom Parkplatz entfernt wurde.

Dementsprechend hat etwa das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Beschädigung eines nebenstehenden Fahrzeuges beim Beladen des eigenen Fahrzeuges nicht als Unfall im Straßenverkehr bewertet. Denn zur Gewährleistung einer dem Schutzzweck des § 142 StGB entsprechenden Auslegung des gesetzlichen Merkmals eines Unfalls im Straßenverkehr über die Voraussetzung des straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhanges genügt es nicht, lediglich Vorgänge vom Tatbestand auszunehmen, die völlig außerhalb eines Verkehrsgeschehens liegen und sich lediglich örtlich im öffentlichen Verkehrsraum abspielen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die hierfür vorzugswürdig erachtete Auslegung im übrigen auch durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte bestätigt wird, die sich in vergleichbaren Fällen mit der allerdings im Ausgangspunkt anders gelagerten Frage auseinander zu setzen haben, ob der durch einen Einkaufswagen an dem geparkten Pkw verursachte Schaden von der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Das Gericht verkennt nicht, dass § 142 StGB im Gegensatz hierzu den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nicht voraussetzt. Gleichwohl betrifft die hierzu ergangene zivilgerichtliche Rechtsprechung auch die Abgrenzung zwischen spezifisch straßenverkehrsspezifischen Risiken und den übrigen, allgemeinen Risiken, die von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen sind. Das Landgericht Marburg führt hierzu aus, dass sich bei der Beschädigung eines geparkten Kraftfahrzeuges durch einen wegrollenden Einkaufswagen „nicht eine typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr realisiert, sondern eine Gefahr, die von dem mit Rollen und ohne Feststellvorrichtung versehenen Einkaufswagen ausgeht, so dass derartige Schäden nicht als adäquat verursacht durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges anzusehen“ seien.

Mit Recht rechnet daher das Landgericht Marburg die Gefahr eines wegrollenden Einkaufswagens nicht der „typischen Transportgefahr“ bei Benutzung eines Pkw zu, und zwar unabhängig davon, ob der Beladevorgang bereits begonnen hatte - dies obwohl nach den zivilrechtlichen Vorschriften das Be- und Entladen des Fahrzeuges ausdrücklich vom Gebrauch eines Kraftfahrzeuges erfasst ist , vgl. auch LG Limburg, NJW-RR 1994, 486, 487 sowie AG Bad Homburg, NJW-RR 1992, 538. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil danach differenziert wird, ob das Wegrollen des Einkaufswagens sich während des Beladevorganges ereignet. Ungeachtet dessen belegen die oben genannten Entscheidungen, dass auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das hier in Rede stehende Risiko des Wegrollens eines Einkaufswagens vielfach nicht zu den straßenverkehrsspezifischen Risiken gezählt wird.

Auch das Interesse des geschädigten Halters des Pkw Alfa Romeo an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn dieses Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, eignet sich aber nicht zur Bestimmung des Begriffs des „Unfalls im Straßenverkehr“.

Nach alledem fehlt es an der Voraussetzung eines Unfalls im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte war daher aus Rechtsgründen freizusprechen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf.§ 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.