Verkehrsrecht: Wer Einspruch einlegt, darf nicht dafür bestraft werden

published on 26/02/2018 10:05
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Der Gebrauch von Verteidigungsmöglichkeiten darf einem Betroffenen hinsichtlich der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommt, nicht zum Nachteil angerechnet werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin

 

Auf diesen eigentlich selbstverständlichen Verfahrensgrundsatz musste das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hinweisen. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten aus mehreren Gründen versagt, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Zu Unrecht, fanden die Richter am OLG. Sie machten in ihrer Entscheidung ebenfalls deutlich: Eine Fahrverbotsprivilegierung durfte hier auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe den Härtefall selber hervorgerufen. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er mit Blick auf den Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses den Bußgeldbescheid nicht hingenommen hat. Er musste das Fahrverbot nicht noch vor Antritt der neuen Tätigkeit verbüßen. Zwar drohte durch das Fahrverbot eine konkrete Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn das Fahrverbot nach dessen Antritt  verbüßt werden müsste. Auch wenn dies drohte, durfte sich der Betroffene gleichwohl gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Andernfalls würde auch hier ein zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (3 Ss OWi 1556/17) folgendes entschieden:

Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.

‚Krankenkraftwagen‘ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden.

Zum Sachverhalt: 

Das AG verurteilte den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betr., einen bei einem Kreisverband des Roten Kreuzes als Fahrer angestellten Rettungsdiensthelfer, wegen einer als Führer eines Pkw anlässlich einer Privatfahrt am 10.02.2017 begangenen fahr­lässigen Nichtbeachtung einer schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichtphase zu einer Geld­buße von 200 Euro und ordnete gegen ihn entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolge ein Fahrverbot von 1 Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG an. Auf seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG das angefochtene Urteil unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen auf die Sachrüge dahin abgeändert, dass es vom Fahrverbot ‚Krankenkraftwagen‘ ausgenommen hat.

Aus den Gründen:

Die gem. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechts­beschwerde hat auf die Sachrüge einen Teilerfolg insoweit, als der Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern ist, dass von dem gegen den Betr. verhängten Fahrverbot gemäß § 25 I 1 a.E. StVG ‚Krankenkraftwagen‘ auszunehmen sind. […].

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absehen von dem ge­mäß § 4 I 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat verwirkten einmonatigen Regelfahrverbot wegen des festgestellten groben Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 I 1 1. Alt. StVG nicht schon aufgrund eines sog. ‚Augenblicksversagens‘ in Betracht zu ziehen war.

Dies enthob das AG allerdings nicht von der Verpflichtung, sich aufgrund der vom Betr. sub­stantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Abwendung einer unbilligen Härte mit einer nach § 25 I 1 a.E. StVG vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahr­zeugarten hinreichend Rechnung getragen werden konnte, zumal für die Anerkennung eines derartigen Falles hier ernstlich Anlass bestand.

Nach den Urteilsgründen trug der Betr. unter Vorlage seines in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Arbeitsvertrages vom 28.04.2017 vor, „beruflich auf seinen Führerschein angewiesen“ zu sein, „da er als Fahrer und Rettungsdiensthelfer beim Bayrischen Roten Kreuz […] angestellt sei“. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich für das AG überdies als „zutreffend“, dass der Betr. „für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.12.2018 als in Vollzeit beschäftigter Rettungsdiensthelfer eingestellt ist“ und der Vertrag unter § 6 die nachfolgende Klausel enthält: „Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass das Bayerische Rote Kreuz beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern dem Mitarbeiter ein Fahrverbot erteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen wird oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet ist“.

Bei dieser Sachlage durfte sich das AG bei seiner Prüfung nicht auf die Frage des Absehens vom – wenn auch nur einmonatigen – Fahrverbot beschränken, zumal sich bei der gegebenen Konstellation und den vom Betr. vorgebrachten sowie durch die Beweisaufnahme bestätigten Anknüpfungstatsachen die Prüfung eines beschränkten Fahrverbots zur Vermeidung einer nachhaltigen Existenzgefährdung geradezu aufdrängte.

Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betr. nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das AG  – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betr. ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betr. hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gem. § 25 I 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat. Die Ausführungen des AG lassen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG unvereinbare Erwägung zuspitzen, dass dem Betr. angelastet wird, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen.

Einer Zurückverweisung an das AG wegen des aufgezeigten Sachmangels im Rechtsfolgenausspruch bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden und die gebotene Ausnahme vom Fahrverbot für Krankenkraftwagen selbst aussprechen kann. 

Insbesondere ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind.

Dass die mit der Anordnung des Fahrverbots verfolgten Ziele durch die bewilligte Ausnahme gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine zwingende Notwendigkeit, die vom AG entsprechend Nr. 132.3 BKat festgesetzte Regelgeldbuße von 200 Euro allein wegen der bewilligten Ausnahme vom Fahrverbot gem. § 4 IV BKatV zu erhöhen besteht nicht. Da die Voraussetzungen des § 25 IIa StVG vorliegen, ist dem Betr. auch der beschränkte viermonatige Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

Die Ausnahme für die im Beschlusstenor bezeichneten ‚Krankenkraftwagen‘ als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ i.S.v. § 25 I 1 a.E. StVG begegnet aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und die Ausrüstung hinausgehende, nämlich der auch nach außen hin eindeutig bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse keinen Bedenken. […]

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(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.