Fahrverbot: Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots

published on 25/02/2011 14:28
Fahrverbot: Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots
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Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden.

Mit dieser Entscheidung machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Hoffnung eines Autofahrers auf den glimpflichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zunichte. Gegen den Betroffenen war vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Die Richter verdeutlichten, dass der Rechtsfolgenausspruch schon deshalb fehlerhaft sei, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsehe. Nach der Straßenverkehrsordnung könne ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots sei auf einen Monat festgelegt und dürfe nicht unterschritten werden. Es folge auch nicht etwas anderes daraus, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden könne (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 210/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 27.12.2010 - IV-3 RBs 210/10, 3 RBs 210/10

Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden.

Der angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Ferner hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ verhängt.

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Sachrüge stützt.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht. Aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lässt sich nicht - wie das Amtsgericht gleichsam interpolierend meint - ableiten, dass das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat bei der Verhängung eines Fahrverbots unterschritten werden darf.

Die Kommentarstelle enthält ferner die Aussage, dass bei Regelfällen von Verstößen, bei denen die BKatV ein Fahrverbot indiziert, die Sätze der BKatV zu beachten sind, jedoch auch insoweit zu prüfen ist, ob nicht der Einzelfall eine geringere Fahrverbotsdauer rechtfertigt. Soweit das Amtsgericht diese Kommentarstelle zum Beleg seiner Auffassung, das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat unterschreiten zu dürfen, angeführt hat, liegt offenbar ein Missverständnis vor. So betreffen die in diesem Zusammenhang bis zur 39. Auflage zitierten Entscheidungen jeweils ein dreimonatiges Fahrverbot, das - jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens - im Einzelfall ermäßigt werden kann.

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots unterliegt der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt der Aufhebung.

Der Senat hat von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Betroffene hat berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Fahrverbots regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots (hier: ein Monat), sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen.

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil erschöpfen sich in einer ungeprüften Übernahme der Angaben des Betroffenen. So legt dessen Vorbringen, er sei als Rechtsanwalt überwiegend im Rahmen der Sanierung des Kreiskrankenhauses in D. tätig, die Annahme nahe, dass er eng mit einem im Gesundheitswesen tätigen Beratungsunternehmen zusammenarbeitet oder als dessen Justitiar fungiert. Mit der Frage, ob und inwieweit unter Anrechnung auf das Honorar Fahrdienste von Mitarbeitern dieses Beratungsunternehmens übernommen werden können, befassen sich die Urteilsgründe nicht. Auch kann mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht nachvollzogen werden, dass es dem Betroffenen - erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Kredits - finanziell nicht möglich sein soll, für solche Fahrten, die in zumutbarer Zeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können, einen Fahrer zu beschäftigen. Das Halten eines werthaltigen BMW-Fahrzeugs deutet jedenfalls nicht auf finanzielle Schwierigkeiten hin. Ferner ist nicht erörtert worden, ob und inwieweit der Betroffene ein Fahrverbot während eines Urlaubs abwickeln könnte.


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(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.