Strafrecht: Zur Rechtmäßigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug

published on 23/11/2011 15:56
Strafrecht: Zur Rechtmäßigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug
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Zur Rechtmäßigk
Das KG hat mit dem Urteil vom 11. 5. 2005 (Az: (5) 1 Ss 61/05 (12/05)) folgendes entschieden:

Der Angekl. ist nicht nach § 113 StGB strafbar, weil die Diensthandlung, gegen die er sich zur Wehr setzte, nicht rechtmäßig war.

Rechtmäßig ist das Verhalten dann, wenn der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände die Handlung für nötig und sachlich richtig halten durfte.

Dem genügte das Verhalten der handelnden Beamten nicht:

Bei der Beurteilung der konkreten Gefahrenlage war zu berücksichtigen, dass der Angekl. ordnungsgemäß in seiner Zelle eingeschlossen war.

Angesichts dessen durfte der Angekl. nicht gem. § 88I, II Nr. 5 StVollzG in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden; die Notwendigkeit dieser Maßnahme hätte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden müssen.

Das ruhige Verhalten und die Unterbringung in der Zelle ließen keinerlei Raum für eine tatsachenfundiert begründete Gefahr im Verzug.

Hier hatten die Vollzugsbeamten keinen Zeitdruck, der die Erkenntnismöglichkeiten begrenzt hätte, da weder eine Gefahr sich zu verwirklichen drohte, noch eine zu beseitigende Störung fortdauerte.

Je geordneter die Situation ist, desto höher sind die Prüfungsanforderungen an die handelnden Amtsträger; hier war die Situation übersichtlich, es bestand keine Gefahr für Menschen oder Sachen.

Die Sicherungsmaßnahme darf grundsätzlich nur der Anstaltsleiter anordnen, um ein emotionsfreies Handeln zu gewährleisten.

Die Handlung der Vollzugsbeamten konnte von der Weisung des dienstvorgesetzten Schichtleiters nicht gedeckt sein, auch wenn ein auf Anordnung vorgenommener Vollzugsakt rechtmäßig ist, sofern er nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der Anweisung vorgenommen wurde.


Sachverhalt:

Die Justizvollzugsbeamtin B schloss den Angekl. am 9. 12. 2002 gegen 16.50 Uhr in der JVA T in seinen Haftraum ein und begab sich anschließend zur Zentrale, wo sie dem schichtleitenden Justizvollzugsbeamten St in aufgeregtem Zustand meldete, der Angekl. habe sie beim Einschluss an der Bluse ergriffen und in seinen Haftraum zu ziehen versucht. An der Dienstbluse fehlten 3 Knöpfe. Daraufhin löste der Schichtleiter, ohne zuvor versucht zu haben, die Anstaltsleitung zu erreichen, Teilbereichsalarm aus und wies die eingetroffenen Beamten Sch, P, Ba und Br an, den Angekl. wegen Gefahr im Verzug in einen besonders gesicherten Haftraum zu verbringen, wobei er sich selbst und P mit Schlagstöcken ausstattete. Der Beamte Sch öffnete sodann die von außen verschlossene Tür des Haftraumes und forderte den vor dem Fenster beim Abendbrot sitzenden Angekl. auf, in den besonders gesicherten Haftraum mitzukommen. Der Angekl. stand daraufhin auf, wobei er noch sein Besteckmesser in der Hand hielt. Der Beamte Sch, der - zu Unrecht - befürchtete, es könnte sich bei dem tatsächlich ungefährlichen, von der Anstalt ausgegebenen Messer um ein von dem Angekl. angespitztes gefährliches Werkzeug handeln, rief: „Messer weg!”, worauf der Beamte St dem Angekl. sofort mit dem Schlagstock auf den Unterarm schlug, so dass ihm das Messer aus der Hand fiel. Die übrigen Beamten drängten daraufhin in den Haftraum nach und zogen den Angekl. gemeinsam mit dem Schichtleiter aus dem Haftraum heraus in den Flur, wogegen sich der Angekl., mit Armen und Beinen um sich schlagend und tretend, wehrte. Ihm wurden die Hände mit Handfesseln auf dem Rücken fixiert, und er wurde durch die Beamten St, P, Br und Ba in den besonders gesicherten Haftraum geführt.

Das AG Tiergarten hat den Angekl. wegen Bedrohung in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Vorwurfes, sich am 9. 12. 2002 in der JVA T. eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht zu haben, hat es ihn aus Rechtsgründen freigesprochen. Die auf den Teilfreispruch beschränkte Berufung der StA hat das LG verworfen. Die Revision der StA blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:

Auf dieser Grundlage hat das LG den Angekl. zu Recht von dem Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit der Begründung freigesprochen, die festgestellten Widerstandshandlungen seien nicht strafbar. Denn eine Strafbarkeit des Angekl. gemäß § 113I StGB scheidet vorliegend nach Abs. 3 dieser Vorschrift aus, weil die Diensthandlungen, gegen die er sich zur Wehr setzte, nicht rechtmäßig waren.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113III StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen. Danach ist entscheidend nicht die materielle Richtigkeit der Diensthandlung, sondern (nur) deren formale Rechtmäßigkeit. Maßgebend ist die Einhaltung der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit und die Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten. Zudem trägt der handelnde Organwalter die Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm eröffneten Ermessens zu einem adäquaten Ermessensgebrauch. Rechtmäßig ist die Diensthandlung in derartigen Fällen dann, wenn der Beamte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt und sein Handeln nach dem Ergebnis dieser Prüfung ausrichtet; ob dieses Ergebnis richtig ist oder sich nach späterer Prüfung als falsch herausstellt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit bedeutungslos, wenn der Beamte auf Grund sorgfältiger Prüfung in der Annahme gehandelt hat, zu der Dienstausübung berechtigt und verpflichtet zu sein. Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte. Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig.

Das Vorgehen der Justizvollzugsbeamten genügte aber auch diesen gelockerten Anforderungen nicht.

Der als Schichtleiter fungierende Vollzugsbeamte St ordnete nach den Urteilsfeststellungen ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes sogleich die Unterbringung des Angekl. in einem besonders gesicherten Haftraum nach § 88I, II Nr. 5 StVollzG an, wobei er seine - nachrangige - Anordnungskompetenz, ohne Überprüfung der Erreichbarkeit des Anstaltsleiters oder vorrangig zuständiger Bediensteter, wegen der von ihm angenommenen Gefahr im Verzug auf § 91I 2 StVollzG stützte. Zwar war nach der Meldung der Beamtin B, zumal da diese „in aufgeregtem Zustand” erfolgt war, die Notwendigkeit entstanden, den Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen. Nach den Feststellungen des LG war jedoch bereits zur Zeit der Meldung des Vorfalls klar, dass sich der Angekl. inzwischen in seinem Haftraum nach dem Einschluss unter Verschluss befand und sich bis zur nächsten regulären Haftraumöffnung am Morgen des folgenden Tages weiterhin dort befinden würde. Eine Gewaltanwendung gegen andere Personen war damit ausgeschlossen; für Gewaltanwendungen gegen sich selbst fehlte jeder Anhalt. Ob Gewalt gegen Sachen zu erwarten war, hätte sich unschwer durch einen Blick durch den Sichtspion der Haftraumtür (soweit möglich) oder durch die Überprüfung der Geräusche, die aus dem Haftraum dringen, beurteilen lassen. Beim Eintreffen im Haftraum fanden die Beamten den Angekl. jedenfalls am Fenster sitzend beim zu dieser Zeit allgemein stattfindenden Abendessen vor.

Bei dieser Sachlage war bereits die Aufrechterhaltung der zunächst getroffenen Anordnung, den Angekl. wegen erhöhter Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen in einem besonders gesicherten Haftraum unterzubringen, von der Eingriffsgrundlage des § 88I, II Nr. 5 StVollzG nicht mehr gedeckt. Die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen liegt vor, wenn Gewaltakte in massiver Art und Weise durch das Verhalten oder den Zustand des Gefangenen drohen. Bei einer im erhöhten Maße - dieses Merkmal bezieht sich auf alle in § 88I StVollzG angesprochenen Gefahren - gegebenen Gefahr können besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88II StVollzG angeordnet werden. Bei dieser Ermessensentscheidung ist die Notwendigkeit einer Maßnahme mit dem Eingliederungsprinzip sorgfältig abzuwägen. Ob und welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ist unter den Aspekten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Gefangenen, die mit solchen Maßnahmen verbunden sind, insbesondere zu beachten, dass es sich um äußerste Notmaßnahmen handelt, die nach Möglichkeit durch Ausschöpfung aller anderen, milderen Mittel zu vermeiden sind.

Angesichts der gesicherten Unterbringungsverhältnisse des Angekl. nach regulärem Einschluss und seines ruhigen Verhaltens zur Zeit der Haftraumöffnung bestand für die Annahme von Gefahr im Verzug in einer Offenkundigkeit kein Raum, die mindestens das Festhalten an der einmal getroffenen Anordnung und ihre Umsetzung auch nach den genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitskriterien rechtswidrig werden ließ.

Gefahr im Verzug, deren Vorliegen allein die Zuständigkeit der handelnden Beamten eröffnet hätte, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ein eng auszulegender Rechtsbegriff. Die Annahme von Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Lediglich spekulativ-hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Sie liegt vor, wenn sich beim Abwarten der Entscheidung des nach § 91I 1 StVollzG vorrangig Entscheidungsbefugten die durch die Sicherungsmaßnahme zu verhütende Gefahr zu verwirklichen droht oder wenn eine bereits eingetretene Störung mit nachteiligen Folgen fortdauern würde.

Eine derartige Situation war nach den landgerichtlichen Feststellungen objektiv nicht gegeben. Denn angesichts dessen, dass sich der Angekl. unter Verschluss in seinem Haftraum befand, sich in diesem ruhig verhielt und mit den gewöhnlichen Verrichtungen des Tagesablaufes befasst war, ging von ihm ersichtlich keine Gefährdung für Personen oder Sachen aus. Wie sich den Gründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen lässt, hat der Vollzugsbeamte St in der Berufungshauptverhandlung dazu bekundet, er habe keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug gehabt. Die handelnden Beamten, die diese Situation problemlos registrieren konnten, verstießen durch die Aufrechterhaltung und zwangsweise Durchführung der angeordneten Sicherungsmaßnahme gegen die sie treffende Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung der für sie erkennbaren Eingriffsvoraussetzungen. Denn ihnen standen mehrere Handlungsalternativen zur Auswahl, beispielsweise die Beobachtung des Gefangenen bei Nacht (§ 88II Nr. 2 StVollzG), und es bestand keinerlei Zeitdruck, der ihre Erkenntnismöglichkeiten bei der Entscheidung hätte begrenzen können.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Diensthandlungen ist zudem zu beachten, dass der gelockerte strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff des § 113III StGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Zweck dient, den Vollzugsbeamten in seiner Entschlusskraft bei der Amtsausübung zu schützen, die gelähmt würde, müsste er in der konkreten, oftmals hektischen und unübersichtlichen Entscheidungssituation eingehende rechtliche Erwägungen anstellen. Maßgeblich für derartige Handlungssituationen, wie sie etwa für Versammlungen, Aufzüge und Razzien, aber auch im Rahmen von Verkehrskontrollen typisch sind, ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff entwickelt worden. In der Konsequenz dessen erhöhen sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger um so mehr, je überschaubarer und gesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist. Hier war die Lage geordnet und übersichtlich. Sie barg für keinen der Beamten und für niemand anderen, ebensowenig für Sachen, eine gegenwärtige unmittelbare Gefährdung.

Auch die spezielle Zuständigkeitsregelung für die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen, wie sie der Gesetzgeber in § 91I StVollzG getroffen hat, hätte bei pflichtgemäßer Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen vor der Anordnung der Maßnahme beachtet werden müssen. Danach darf grundsätzlich nur der Anstaltsleiter - oder von diesem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestimmte höherrangige Bedienstete - die Sicherungsmaßnahme anordnen. Sinn dieser Regelung ist die Prüfung des Sachverhaltes ohne Zorn und Eifer durch einen übergeordneten Bediensteten, der an dem - häufig emotional aufgeladenen - Konflikt nicht beteiligt war. Die Zweckmäßigkeit der vorbehaltenen Anordnungsbefugnis erweist sich gerade am vorliegenden Fall, in dem die Ausübung der Eilkompetenz ersichtlich unnötig war.

Der Umstand, dass die Beamten Sch, P, Ba und Br auf Weisung des Schichtleiters St handelten, führt auch für deren Diensthandlungen zu keiner anderen Beurteilung. Die Weisung des Dienstvorgesetzten konnte sie vorliegend nicht decken. Für den - aufgrund der beamtenrechtlichen Weisungsstrukturen regelmäßig gegebenen - Fall des Handelns auf Befehl oder Weisung gelten folgende Grundsätze: Handelt ein Amtsträger auf einen - nicht offensichtlich rechtswidrigen - Befehl eines Vorgesetzten, so ist der von ihm auf die Anordnung vorgenommene Vollzugsakt rechtmäßig, sofern er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorgenommen wurde, mag auch der Vorgesetzte die Eingriffsvoraussetzungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verkannt haben. Zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit ist der unmittelbar vollziehende Beamte grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet. Gerade für diese Konstellation der auf entsprechenden Befehl hin vorgenommenen Diensthandlung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich ein Vollstreckungsbeamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall eine schnelle Entscheidung zu treffen, und es ihm dabei oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu übersehen und richtig zu würdigen. Legte man hier den strengen verwaltungsmäßigen Rechtmäßigkeitsbegriff zu Grunde, wäre das Risiko des Beamten zu groß und dadurch die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde.


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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.