Satzungsrecht: Widmung einer Privatstraße als Gemeindestraße ist rechtswidrig
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Die Klage hatte Erfolg. Gemeindestraßen, so das Gericht, seien nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienten und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offenstünden. Dies sei nur der Fall, wenn rechtlich gesichert sei, dass die Straße - im Rahmen des Gemeingebrauchs und falls nicht ausnahmsweise eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt worden sei - von jedermann unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen befahren werden dürfe. Daran fehle es hier aber, weil die - fehlerhaft - gewidmete Straße nicht über eine öffentliche Straße erreicht werden könne. Dies sei nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrunde liegenden Baulast nur den Eigentümern bestimmter in dem Wochenendhausgebiet gelegener Grundstücke gestattet (VG Koblenz, 1 K 38/13.KO).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Koblenz Urteil vom 13.08.2013 (Az: 1 K 38/13.KO)
Die Widmungsverfügung vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit hierin einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung A., Flur ... Flurstück .../1 als Gemeindestraße gewidmet worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Widmung einer Gemeindestraße.
Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung A., Flur ..., Flurstück ... (Am B. ...), das innerhalb des Bebauungsplans „Wochenendhausgebiet Am B.“ der Beklagten liegt. Der Bebauungsplan wurde 1972 erstmals bekannt gemacht. Da auf der Planurkunde die Ausfertigung der Satzung nicht erfolgt war, wurde sie unter dem 7. Januar 1993 nachgeholt. Im Anschluss hieran gab die Beklagte den Bebauungsplan am 13. Januar 1993 erneut ortsüblich bekannt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans befindet sich im Plangebiet eine Straße auf dem Flurstück ... Außerhalb des Plangebiets verläuft in einem geringen Abstand zum Wochenendhausgebiet die Kreisstraße K. Auf dem Bebauungsplan findet sich mit einem Pfeil zur K. hin folgender Text:
„Zu- und Abfahrt für nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrt“.
Auf einer ebenfalls außerhalb des Plangebiets gelegenen Teilfläche des ehemaligen Grundstücks ..., das 2013 in die Flurstücke ... und ... geteilt wurde, ist eine Straße angelegt. Die wegemäßige Erschließung der im Gebiet des oben genannten Bebauungsplans gelegenen Anwesen Am B. ... bis Am B. ... ist jeweils zu dieser Straße ausgerichtet. Auf Höhe des Anwesens Am B. ... mündet diese Straße in einen Weg, der zu einem im Außenbereich der Beklagten gelegenen Sportplatz führt, südlich des Anwesens Am B. ... grenzt die Straße an die Wegeparzellen ... und ... Letztere führt zur K.
Unter dem 21. September 2000 trug der X3.-Kreis eine Baulast ein, welche auch die Zufahrt zum Wochenendhausgebiet „Am B.“ zum Gegenstand hat. Danach gestatten die Eigentümer der in der Gemarkung A. gelegenen Flurstücke ..., ..., ..., ... und ..., je zum Teil Flur ... und ..., die Bildung einer Grundstückseinheit nach § 6 Abs. 3 LBauO; die Eigentümer der Flurstücke ..., ..., ... und ..., Flur ..., ..., ... und ..., gestatten den jeweiligen Eigentümern der Flurstücke ..., ..., ..., ... und ... sowie der im Wochenendgebiet „Am B.“ gelegenen Grundstücke die Zufahrt zu den Grundstücken der Begünstigten über einen Weg zu nehmen, der in einem Lageplan grün schraffiert ist. Nach diesem Plan beginnt diese Wegstrecke auf Höhe des Wochenendhausgebiets, führt zu einem Sportplatz und von dort nach scharfen Kurven zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortslage der Beklagten.
Unter dem 26. November 2009 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen, die am 9. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach § 3 der Satzung bilden die im Gemeindegebiet liegenden und zum Anbau bestimmten Straßen eine Abrechnungseinheit. Unter dem 10. März 2010 machte die Beklagte erstmals die Widmung der Straße „Am B.“ als Gemeindestraße öffentlich bekannt. In der Verfügung sind die zu widmenden Straßen wie folgt bezeichnet: „Flur ..., ...“, Flurstücke ..., ..., ... (teilweise) sowie die Nebenanlagen (Gehwege) zur Hauptstraße K., Flur ..., ..., ..., ... In der Folgezeit erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) einen Feststellungsbescheid, mit dem die beitragspflichte (gewichtete) Grundstücksfläche festgestellt wurde. Außerdem setzte die Beklagte für das Jahr 2011 Vorausleistungen auf den wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2011 betreffend die Parzelle ... fest. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) Klage. Während dem Klageverfahren hob die Beklagte die angegriffenen Bescheide auf und der Rechtstreit wurde für erledigt erklärt (vgl. Einstellungsbeschluss vom 5. April 2013, 4 K 818/12.K0), nachdem das erkennende Gericht Bedenken an der Bestimmtheit der Widmung erhoben hatte.
Am 16. April 2012 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten wiederum die Widmung des auf der Teilfläche des Flurstücks ... gelegenen Weges als Gemeindestraße. Nach einer ersten öffentlichen Bekanntmachung der Widmung unter dem 25. April 2012, gegen die die Kläger Widerspruch einlegten, erfolgte unter dem 23. Mai 2012 eine erneute Bekanntmachung der Widmung im Bekanntmachungsorgan „C.“. In der Verfügung ist ausgeführt: Die im Gemarkungsgebiet der Beklagten gelegene Verkehrsanlage im Wochenendhausgebiet „Am B.“, bestehend aus einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung A., Flur ... Flurstück ..., werde, wie sich aus der beigefügten Skizze ergebe, als Gemeindestraße gewidmet. Die gewidmete Strecke beginne am Übergang der Straßen Flur ..., Flurstücke ... und ... Sie ende am Flurstück 3040/5 der Flur 21. Die Strecke habe eine Länge von ungefähr 300 m. Die beigefügte Skizze, in der die gewidmete Strecke eingezeichnet ist, sei aus Gründen der inhaltlichen Bestimmtheit Verfügungsbestandteil. Die Widmungsverfügung vom 25. April 2012 werde aufgehoben.
Auch gegen diesen Verwaltungsakt legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und machten geltend, der nunmehr nochmals gewidmete Weg „Am B. sei, wie die ergangenen Teil-Erschließungsbeitragsbescheide zeigten, noch nicht vollständig hergestellt und dürfe angesichts seines Ausbauzustands nicht gewidmet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises X4. den Widerspruch u. a. mit dem Hinweis zurück, das gewidmete Teilstück der Parzelle 3118/1 sei an das örtliche Wegenetz angebunden. Zwar möge die Zu- oder Abfahrt von der Kreisstraße nicht zulässig sein.
Es sei aber erlaubt, von anderen Ortsstraßen aus auf die Straße „Am B.“ zu fahren.
Am 15. Januar 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Sie bringen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, die Widmung sei zu unbestimmt, da sich aus ihr nicht die Straßenbreite ergebe. Zudem genüge die Straße Am B. nicht den technischen Anforderungen an eine Gemeindestraße. Außerdem hänge die Nutzung dieser Straße von der Benutzung privater Grundstücke ab.
Die Kläger beantragen, die Widmungsverfügung vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2013 aufzuheben, soweit hierin erneut die Widmung von Straßenflächen erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie weisen darauf hin, dass ein Bestimmtheitsmangel angesichts der veröffentlichten Skizze nicht gegeben sein könne. An einen Weg, der ein Wochenendhausgebiet erschließe, seien andere technische Anforderungen zu stellen als an eine Straße, die durch ein Wohngebiet verlaufe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden werden kann, ist zulässig. Insbesondere verfügen die Kläger, die die Erschließung ihres mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks zu dem gewidmeten Weg ausgerichtet haben und damit Anlieger der gewidmeten Straßenparzelle sind, über die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auch der Anlieger einer Straße kann nach den Umständen des jeweiligen Falles durch die Widmung in eigenen Rechten verletzt. Denn nach den straßenrechtlichen Regelungen sind mit der Widmung einer Straße für den Anlieger im Allgemeinen eine Reihe von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten wie bspw. die Reinigungspflicht (§ 17 Landesstraßengesetz - LStrG -) verbunden. Voraussetzung für die Entstehung dieser Pflichten ist die Öffentlichkeit der Straße, die erst durch die Widmung begründet wird. Um einem Anlieger effektiven Rechtsschutz zu gewähren, muss es ihm möglich sein, die Widmung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Klage ist auch begründet. Die Widmung einer Teilfläche der ehemaligen Parzelle 3118/1 als Gemeindestraße ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Die angegriffene Widmung findet ihre Grundlage nicht in § 36 Abs. 1 LStrG.
Dabei kann offen bleiben, ob die am 23. Mai 2012 bekannt gemachte Widmung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hinreichend bestimmt ist. Es ist anerkannt, dass das Bestimmtheitsgebot eine hinreichende Bezeichnung der Straßenparzellen, die für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden sollen, verlangt. Soll eine Straßenparzelle nur auf einer Teilstrecke gewidmet werden, reicht es aus, wenn sich ihre Länge aus einem veröffentlichten Lageplan ergibt. Im Hinblick auf die Breite einer Straße ist allerdings zu beachten, dass als öffentliche Straße nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG der gesamte Straßenkörper zu widmen ist, zu dem neben dem Straßengrund, Straßenunterbau und der Straßendecke bspw. auch Böschungen, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gehören können. Vorliegend bestehen gewisse Zweifel, ob sich aus der Widmungsverfügung, die einen Lageplan zum Gegenstand hat, in dem der Streckenverlauf dargestellt ist, die Breite der Straße, die nicht auf einem selbstständigen Grundstück liegt, hinreichend sicher entnehmen lässt.
Letztlich braucht das Gericht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen. Die angegriffene Widmung genügt aus anderen Gründen nicht den Anforderungen. Ein Teil der ehemaligen Parzelle 3118/1 ist vorliegend als Gemeindestraße gewidmet worden. Solche Straßen dienen überwiegend dem örtlichen Verkehr (vgl. § 3 Nr. 3 LStrG) und stehen als öffentliche Straßen im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 34 LStrG) jeder Person unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung offen, falls keine Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt worden sind (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 4 LStrG). Eine solche, der Mobilität der Allgemeinheit dienende Funktion kann eine Straße aber nur dann haben, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie von jedermann auch befahren werden darf. Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass eine Straße der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, obwohl ihr die Fähigkeit fehlt, eine öffentliche, für jedermann zugängliche Straße zu sein.
Die gewidmete Teilfläche der ehemaligen Parzelle 3118/1 verfügt nicht über eine rechtlich gesicherte Anbindung an das allgemeine Straßennetz. Die unter dem 21. September 2000 eingetragene und oben erwähnte Baulast gestattet ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts lediglich den Eigentümern bestimmter Grundstücke, zu denen auch die Eigentümer der innerhalb des Wochenendgebiets „Am B.“ gelegenen Grundstücke gehören, über verschiedene Wegeparzellen der Beklagten Zufahrt zu ihrem Grundeigentum zu nehmen. Ist aber somit der Kreis der Personen beschränkt, die diese Zufahrt in Anspruch nehmen dürfen, vermitteln die in der Baulast beschriebenen Wegeparzellen nicht jedermann im Sinne des § 34 LStrG die Möglichkeit, den gewidmeten Weg auf der ehemaligen Parzelle... zu befahren.
Eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist auch nicht über den unter dem 3. März 2010 als Gemeindestraße gewidmeten Weg (Flur ..., Flurstück ...) und die K. rechtlich gewährleistet.
Ist der Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Am B.“ wirksam, woran erhebliche Zweifel bestehen, ist das hierin enthaltene Zufahrtsverbot zu beachten. Von daher ist in diesem Fall die Zufahrt von der K. über den Weg auf dem Flurstück ... auf die gewidmete Straße rechtlich nicht gesichert.
Geht man von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans aus, ergibt sich nichts anderes. Nach dem Landesstraßenrecht wird über die Einmündung einer öffentlichen Gemeindestraße in eine Kreisstraße durch die Planfeststellung entschieden (vgl. § 18 Abs. 1 und Abs. 3 LStrG); die Widmung einer nicht öffentlichen Straße, die außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine klassifizierte Straße eingeführt wird, bedarf der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (§ 36 Abs. 1 Satz 2 LStrG). Da aber keiner dieser Voraussetzungen für eine rechtlich sichere Anbindung vorliegen, ist die Anbindung der gewidmeten Straße über eine weitere Wegeparzelle zur K. ebenfalls rechtlich nicht gesichert.
Verfügt somit die gewidmete Straße über keine rechtlich gesicherte Anbindung an das allgemeine Verkehrsnetz, ist sie jedenfalls für die Zulassung eines keinen Beschränkungen nach § 36 Abs. 1 Satz 4 LStrG unterliegenden Gemeingebrauchs ungeeignet. Von daher ist die angegriffene Widmung rechtswidrig.
Dieser Umstand begründet eine Rechtsverletzung der Kläger. Durch die Widmung würde die betroffene Straßenfläche zu einer öffentlichen Straße mit der Folge, dass sich der Pflichtenkreis der Kläger als Anlieger erweitern würde, was allein schon die in § 17 LStrG normierte Reinigungspflicht hinreichend belegt.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.