Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht
published on 08/05/2014 10:23
Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht
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Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht aus und forderten die Beiträge nach. Hierauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen. Der DStV hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die Minijob-Zentrale nunmehr eine Fristverlängerung gewährt hat.
Zum Hintergrund: Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 EUR beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.
Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden - und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.
Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis zum 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.
Hinweis: Fehlt bereits der Befreiungsantrag, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.
Ab 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.
Beachten Sie: Weitere ausführliche Hinweise sind in einem Newsletter der Minijob-Zentrale (unter www.iww.de/sl429) enthalten (DStV, Mitteilungen vom20.3.2014 und vom 25.3.2014).
Zum Hintergrund: Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 EUR beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.
Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden - und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.
Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis zum 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.
Hinweis: Fehlt bereits der Befreiungsantrag, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.
Ab 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.
Beachten Sie: Weitere ausführliche Hinweise sind in einem Newsletter der Minijob-Zentrale (unter www.iww.de/sl429) enthalten (DStV, Mitteilungen vom20.3.2014 und vom 25.3.2014).
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