Mietvertrag: Umgestaltung des Mietverhältnisses bei Scheidung
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Ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls wegen einer nicht zeitgerechten Mitwirkungshandlung, wegen der Verweigerung der Mitwirkungshandlung oder der Abstandnahme von einer zuvor bestehenden Einigung schadensersatzpflichtig mache, brauchte das OLG nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2014, (Az.: 2 WF 170/14).
Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568aIII Nr. 1 BGB an den Vermieter.
Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568a III Nr. 1 BGB kann in einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.
Gründe
Die Antragsgegnerin lebt nach dem endgültigen Auszug des Antragstellers im März 2013 allein in der von den Beteiligten gemeinsam bei der W GmbH, E 1, C angemieteten Wohnung S-Straße in C. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will.
Die Vermieterin lehnte es bislang ab, den Antragsteller aus der Haftung für das Mietverhältnis zu entlassen. Um dies zu erreichen, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 17.03.2014 unter Beifügung einer vorgefertigten Erklärung an die Antragsgegnerin mit dem Ziel, diese zu veranlassen, gegenüber der Vermieterin eine gemeinsame Erklärung abzugeben, dass sie sich einig seien, die Wohnung der Antragsgegnerin für die Zukunft allein zu überlassen. Darauf reagierte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben, dass sie grundsätzlich gegen das Vorhaben des Antragstellers nichts einzuwenden habe, sie davon ausgehe, dass nach § 1568a BGB die entsprechende Regelung erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens eintreten werde, insofern entsprechend verfahren werde und die gemeinsame Erklärung zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden könne. Der Antragsteller bestand auf umgehende Abgabe der Erklärung und stellte mit Schriftsatz vom 8.5.2014 Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Antrag richtete sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegenüber der Vermieterin folgende Erklärung abzugeben:
„Ich, N, teile mit, dass ich mich mit Herrn N dahingehend geeinigt habe, als dass die Wohnung S-Straße in C, mir seit unserer Trennung im April 2013 zur alleinigen Nutzung überlassen wurde und diese Wohnung mir auch für die Zukunft zur alleinigen Nutzung überlassen werden soll.“
Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin an der möglichen Mietvertragsänderung durch eine solche Erklärung, die der Antragsgegnerin in keiner Weise schade, wenn sie diese Erklärung schon jetzt abgebe. Es stehe ansonsten zu befürchten, dass sie bei Rechtskraft der Entscheidung die Erklärung erst verspätet oder möglicherweise auch gar nicht abgebe, so dass dann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsse, was wiederum dazu führen würde, dass es Monate dauern könne, bis tatsächlich eine Umgestaltung des Mietverhältnisses nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen könne.
Die für diesen Antrag begehrte Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers. Es sei auch die Frage der Mutwilligkeit zu stellen, denn es sei zwischen den getrennt lebenden Eheleuten unstreitig, dass die Antragsgegnerin die Wohnung weiter allein nutze. Das Scheidungsverfahren sei terminiert. Im Termin möge geklärt werden, ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung gegenüber der Vermieterin abzugeben bereit sei. Erst wenn diese dann verweigert werde, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag festzustellen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hält er seinen bisherigen Vortrag und seine Rechtsauffassung aufrecht. Seine Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig; die Antragsgegnerin habe keinen Grund, sich zu weigern, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gebe sie diese Erklärung nicht ab, müsse er noch einmal das gesamte Verfahren von vorne beginnen und dann möglicherweise noch eine Rechtsmittelinstanz über sich ergehen lassen, ohne bis dahin aus dem Mietverhältnis entlassen worden zu sein.
Für diese Beschwerde beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem führt es in dieser Entscheidung aus, das Scheidungsverfahren sei auf den 12.9.2014 bestimmt. Es sei zu erwarten, dass in diesem Termin die Scheidung ausgesprochen werde. Aus dem Schriftverkehr sei gerade nicht eine gemeinsame entsprechende Erklärung verweigert worden, vielmehr sei diese zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses in Aussicht gestellt.
Die statthafte, insbesondere form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch kann dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren kann grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt in gleicher Weise für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe.
Der Antrag des Antragstellers vom 8.5.2014 bietet deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit noch nicht verpflichtet werden kann, die nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erforderliche Mitwirkungshandlung gegenüber der Vermieterin vorzunehmen.
Gegen die Zulässigkeit des Vorgehens des Antragstellers bestehen Bedenken nicht.
Nach dem Antrag und der dazu gegebenen Begründung erscheint unzweifelhaft, dass der Antragsteller mit seinem Antrag keine Regelung des die Ehewohnung betreffenden Rechtsverhältnisses für die Zeit der Trennung begehrt. Der Antragsteller verfolgt vielmehr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung des Mietverhältnisses, aus dem bislang beide Beteiligten verpflichtet sind, nach Maßgabe des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Liegt, wie hier vom Antragsteller behauptet wird, eine Einigung der Eheleute hinsichtlich der zukünftigen alleinigen Nutzung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor, fehlt einem Verfahren auf gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung das Rechtsschutzbedürfnis. Die Umgestaltung des Mietverhältnisses, und damit der personelle Wechsel im Mietverhältnis kann durch die gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter erreicht werden, dass die Wohnung künftig durch einen Ehegatten allein genutzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein sollte. Ihm verbleibt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB.
Einem gerichtlichen Verfahren auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB, das sich als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG darstellt, kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn es als isoliertes Verfahren außerhalb des Verbunds bereits vor Rechtskraft der Scheidung eingeleitet wird. Denn die Mitteilung an den Vermieter kann in diesen Fällen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen. Sie lässt indes das bestehende Mietverhältnis zunächst unverändert; das Mietverhältnis wird durch die Mitteilung erst ab Rechtskraft der Scheidung umgestaltet. Dem anderen Ehegatten kann ein berechtigtes Interesse daran zugestanden werden, dass zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht festgestellt werden.
Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, kann eine Umgestaltung des Mietverhältnisses durch eine Mitteilung der Eheleute nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgen. In einem solchen Fall ist ein Anspruch auf Mitwirkung an der entsprechenden Mitteilung gegeben. Dies gebietet in einer solchen Situation die nacheheliche Solidarität.
Nach dem Inhalt des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die bisherige Ehewohnung allein weiter bewohnen will. Somit ist eine Einigkeit der Eheleute im Sinne des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB festzustellen.
Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkung an der Vertragsänderung verweigert. Nach wie vor lässt sich die Haltung der Antragsgegnerin dahin werten, dass sie eine entsprechende Erklärung abzugeben bereit ist, jedoch noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt, vielmehr in dem Scheidungstermin. Für den Fall kann die Rechtsänderung des Mietverhältnisses in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt herbeigeführt werden.
Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitwirkungshandlung bei feststehender Einigkeit der Eheleute bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Rechtskraft der Scheidung vorgenommen werden müsste. Dass sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen kann, wenngleich mit Rechtswirkung auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zwingt ohne weiteres nicht zu einer zeitlich vorgelagerten Mitwirkungspflicht. Mag eine Vornahme der Mitwirkungshandlung bereits vor Rechtskraft der Scheidung für den weichenden Ehegatten sinnvoll sein, so kann dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht verwehrt sein, diese Mitwirkung gegebenenfalls erst zum letztmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen. Die Frage der Übernahme der Ehewohnung kann etwa noch von den im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffenden Regelungen abhängig sein und deshalb ein schutzwürdiges Bedürfnis für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten daran bestehen, nicht vor Klärung dieser Gesamtverhältnisse durch die Abgabe der Erklärung gebunden zu sein. Gegen den Willen eines Ehegatten kann ihm die bisherige Ehewohnung nicht aufgedrängt werden mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis. Da auch der weichende Ehegatte eine Umgestaltung des Mietverhältnisses erst mit der Rechtskraft der Scheidung erreichen kann, kann sein anzuerkennendes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Klärung der Verhältnisse eine Verpflichtung zu Mitwirkungshandlung vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Blick auf eine fehlende gesetzliche Klarstellung nicht begründen.
Ob und in welchem Umfang sich aus dem Verhalten des anderen Ehegatten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen einer nicht zeitgerechten Mitwirkungshandlung, wegen der Verweigerung der Mitwirkungshandlung oder der Abstandnahme von einer zuvor bestehenden Einigung ergeben können, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
Rechtsanwältin
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(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
- 1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder - 2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
- 1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person, - 2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche, - 3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, - 4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder - 5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
- 1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder - 2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.