Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf
Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05).
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05).
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1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2008 - XII ZR 150/05
bei uns veröffentlicht am 05.03.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 150/05 Verkündet am: 5. März 2008 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1

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