Kapitalmarktrecht: Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme

published on 20/12/2011 16:36
Kapitalmarktrecht: Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wahrung der Schriftform - Darlehensvertrag muss eindeutig auf die Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehmen-BGH vom 25.10.11-Az:XI ZR 331/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 25.10.2011 (Az: XI ZR 331/10) folgendes entschieden:

Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehmen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.


Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG in Anspruch, deren Kommanditistin die Beklagte war.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der L.GmbH & Co.KG (im Folgenden: L. KG) über deren Hausbank, die B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des Darlehensvertrages gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalhilfe-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) - Programmrichtlinie - heißt es:

"Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehmens stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der Eigenkapitalhilfe durch quotale selbstschuldnerische Haftung oder auf andere geeignete Weise dar."

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22. November 1994 jeweils auf Seite 8 drei Ausfertigungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der Mithaftungserklärung und der Programmrichtlinie an die B. GmbH zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengeöst waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte unterzeichnete am 30. November 1994 die auf Seite 11 befindliche Erklärung, als Gesellschafterin der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der L. KG aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 2,37% zu übernehmen. Am 1. Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der L. KG den Darlehensvertrag auf Seite 8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie bestimmten Vertragsexemplare zurück. Nachdem über das Vermögen der L. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die B. GmbH im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser Zeit mit 1.448.440 DM (740.575,61 €) valutierte, und forderte die Beklagte in der Folge unter Hinweis auf ihre Mithaftungserklärung zur Zahlung eines anteiligen Betrages auf.

Das Landgericht hat der auf Zahlung eines der Quote von 2,37% (17.551,64 €) entsprechenden Teils des Darlehens gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3 € vorgerichtlicher Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Mithaftungserklärung zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG genüge und daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Mithaftungserklärungen im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auf Seiten der Beklagten erfüllt sei. Das durch Ösung miteinander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehme. Daran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der Bankvertreter befindlichen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Programmrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung auch der Schuldbeitrittserklärungen. Zudem befänden sich die Unterschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der Mithaftungserklärungen, sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeutigen, auf den jeweiligen Schuldbeitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem Dritten - der Bank - zu übernehmen.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus § 607 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB aF gegen die Beklagte infolge der gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG formwirksamen Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlung eines ihrer Quote von 2,37% entsprechenden Teils des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 17.551,64 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Schuldbeitritt das Verbraucherkreditgesetz angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt. Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die L. KG das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung. Danach war die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH & Co. KG keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von der Beklagten am 30. November 1994 auf Seite 11 des Darlehensvertrages abgegebene Mithaftungserklärung erfülle die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.).

Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. Das ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.

Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten unterschriebene Mithaftungserklärung im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem - die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthaltenden -Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt. Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertragserklärung der Bank - anders als bei einem Darlehensvertrag - überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG.

Falsch ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuldbeitritts, das die Klägerin mit der Unterschrift ihrer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der Mithaftungserklärung der Beklagten liegt, handelt es sich bei ihr - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat -vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme.

Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den Gesellschaftern angetragene Mithaftungsübernahme.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet. Während dort die Mithaftungserklärung von der klagenden Bank angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitritts an die Beklagte ab, das diese sodann - formwirksam (dazu oben 2.) - annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der Formwirksamkeit auch der Erklärung der Bank. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehenen Seiten für die Abgabe der Mithaftungserklärungen durchpaginierte Darlehensvertrag nicht nur mit den Haftungserklärungen selbst, sondern auch mit der in Nr. 9.1 (Seite 7) in Bezug genommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in Nr. 5 e) der Programmrichtlinie als mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehensgewährung an die L. KG gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldnerischen Haftung durch die Anteilseigner. Insoweit ist der Sachverhalt identisch mit demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr. 5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB fordert, dass diese die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite 8 des Darlehensvertrags enthaltene Unterschrift der Klägerin die Schriftform hinsichtlich der auf Seite 10 und 11 vorgesehenen Mithaftungserklärungen der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des § 126 BGB durch die in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.) enthaltene und zum 1. Mai 1993 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im Korrespondenzweg zu erleichtern und den durch das oft mehrfache Hin- und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkunde verursachten Aufwand zu reduzieren (BT-Drucks. 12/4526, S. 13), wurde im neu eingefügten Satz 2 der Vorschrift abweichend von § 126 BGB die Möglichkeit geschaffen, Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den Informationsanspruch des Verbrauchers zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/4526, S. 13). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch die Beklagte befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt der Beklagten bezieht. Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (VIII ZR 244/96) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgängerfassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) maßgeblich war.

Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich damit zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in derartigen Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der Mithaftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der darlehensnehmenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für die Beklagte offengelegt waren -, als auch ein Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag abgegeben. Für die Beklagte konnte damit unabhängig davon, auf welcher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sie für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem Darlehensgläubiger übernahm.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.


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published on 27/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 49/03 Verkündet am: 27. April 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 331/10 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 331/10 Verkündet am:
25. Oktober 2011
Herrwerth,
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als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom
27. April 2004 - XI ZR 49/03).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG in Anspruch, deren Kommanditistin die Beklagte war.
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der L. GmbH & Co. KG (im Fol- genden: L. KG) über deren Hausbank, die B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des Darlehensvertrages gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalhilfe-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) - Programmrichtlinie - heißt es: "Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehmens stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der Eigenkapitalhilfe durch quotale selbstschuldnerische Haftung oder auf andere geeignete Weise dar."
3
Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22. November 1994 jeweils auf Seite 8 drei Ausfertigungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der Mithaftungserklärung und der Programmrichtlinie an die B. GmbH zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengeöst waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte unterzeichnete am 30. November 1994 die auf Seite 11 befindliche Erklärung, als Gesellschafterin der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der L. KG aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 2,37% zu übernehmen. Am 1. Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der L. KG den Darlehensvertrag auf Seite 8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie bestimmten Vertragsexemplare zurück. Nachdem über das Vermögen der L. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die B. GmbH im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser Zeit mit 1.448.440 DM (740.575,61 €) valutierte, und forderte die Beklagte in der Folge unter Hinweis auf ihre Mithaftungserklärung zur Zahlung eines anteiligen Betrages auf.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines der Quote von 2,37% (17.551,64 €) entsprechenden Teils des Darlehens gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3 € vorgerichtlicher Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Mithaftungserklärung zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG genüge und daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Mithaftungserklärungen im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auf Seiten der Beklagten erfüllt sei. Das durch Ösung miteinander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehme. Daran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der Bankvertreter befindlichen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Programmrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung auch der Schuldbeitrittserklärungen. Zudem befänden sich die Unterschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der Mithaftungserklärungen , sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeutigen, auf den jeweiligen Schuldbeitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem Dritten - der Bank - zu übernehmen.

II.

8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus § 607 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB aF gegen die Beklagte infolge der gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG formwirksamen Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlung eines ihrer Quote von 2,37% entsprechenden Teils des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 17.551,64 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Schuldbeitritt das Verbraucherkreditgesetz angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 mwN). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die L. KG das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 mwN). Danach war die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH & Co. KG keine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18).
11
2. Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von der Beklagten am 30. November 1994 auf Seite 11 des Darlehensvertrages abgegebene Mithaftungserklärung erfülle die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.).
12
Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Das ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
13
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten unterschriebene Mithaftungserklärung im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem - die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthaltenden - Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
14
3. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertragserklärung der Bank - anders als bei einem Darlehensvertrag (hierzu Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, BGHZ 165, 213, 216) - überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG.
15
a) Falsch ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuldbeitritts , das die Klägerin mit der Unterschrift ihrer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der Mithaftungserklärung der Beklagten liegt, handelt es sich bei ihr - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme.
16
b) Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den Gesellschaftern angetragene Mithaftungsübernahme.
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aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet. Während dort die Mithaftungserklärung von der klagenden Bank angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitritts an die Beklagte ab, das diese sodann - formwirksam (dazu oben 2.) - annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der Formwirksamkeit auch der Erklärung der Bank. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehenen Seiten für die Abgabe der Mithaftungserklärungen durchpaginierte Darlehensvertrag nicht nur mit den Haftungserklärungen selbst, sondern auch mit der in Nr. 9.1 (Seite 7) in Bezug genommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in Nr. 5 e) der Programmrichtlinie als mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehensgewährung an die L. KG gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldnerischen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Insoweit ist der Sachverhalt identisch mit demjenigen , der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr. 5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.
18
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 53 f.), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB fordert, dass diese die Urkunde räumlich abschließt , also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite 8 des Darlehensvertrags enthaltene Unterschrift der Klägerin die Schriftform hinsichtlich der auf Seite 10 und 11 vorgesehenen Mithaftungserklärungen der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des § 126 BGB durch die in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.) enthaltene und zum 1. Mai 1993 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im Korrespondenzweg zu erleichtern und den durch das oft mehrfache Hin- und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkunde verursachten Aufwand zu redu- zieren (BT-Drucks. 12/4526, S. 13), wurde im neu eingefügten Satz 2 der Vorschrift abweichend von § 126 BGB die Möglichkeit geschaffen, Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den Informationsanspruch des Verbrauchers zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/4526, S. 13). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch die Beklagte befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt der Beklagten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgängerfassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) maßgeblich war.
19
cc) Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich damit zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in derartigen Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der Mithaftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der darlehensnehmenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für die Beklagte offengelegt waren -, als auch ein Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) abgegeben. Für die Beklagte konnte damit unabhängig davon, auf welcher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sie für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem Darlehensgläubiger übernahm.

III.

20
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 5 O 166/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 2 U 27/09 -

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 49/03 Verkündet am:
27. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer
GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den B eklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch , deren Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im folgenden : GmbH) am 5. September 1997 ein von der D. bank refinanziertes sogenanntes Eigenkap italergänzungsdarlehen in Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Ge-
winnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars.
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hi ergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvo rschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text
des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.
Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darl ehensvertrages vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die al s Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) gewahrt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-
trennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beansta ndet - hat das Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von eine r formgerechten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.
aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung de r Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem Antra-
genden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaft ungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis : Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, 1114).
Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch au s dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986, 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders., Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30 ff.; Ulmer in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194).
bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.
Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Anna hme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 12; Wagner-Wieduwilt
in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. Rdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch g egen die Auslegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswort laut (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klausel : Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.

b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaft endem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts , daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.
Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Be rufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Trans-
parenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

III.


Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Joeres Mayen RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.