Kapitalmarktrecht: Fehlerhafte Beratung durch Verharmlosung bestehender Risiken bei Staatsanleihen Argentiniens

published on 16/10/2012 16:25
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anlageberater darf ihm bekannte beachtliche Bedenken gegen die Sicherheit einer empfohlenen Anlage nicht zurückhalten-LG Frankfurt a.M., 2-21 O 381/02
Das LG Frankfurt a.M. hat mit dem Urteil vom 31.10.2003 (Az: 2-21 O 381/02) folgendes entschieden:

Ebenso wenig wie ein Anlageberater ihm bekannte beachtliche Bedenken gegen die Sicherheit einer empfohlenen Anlage auch dann nicht zurückhalten darf, wenn er persönlich der Auffassung sein mag, dass die gegenwärtigen Schwierigkeiten überwunden werden, darf er die mitteilungspflichtigen negativen Umstände und Risiken bei einer Beratung in solch einem Maße relativieren und einschränken, dass der Anleger deren tatsächliche objektive Bedeutung und Wertigkeit nicht mehr sachgerecht einzuschätzen und einzuordnen vermag.


Tatbestand:

Der Kl. begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf von Argentinienanleihen. Der Kl. ist Kunde der Filiale der Bekl. in Rostock. Das bei der Bekl. dort geführte Depot des Kl. wurde von dem Mitarbeiter der Bekl., dem Zeugen K betreut. Es existieren zwei vom Kl. unterschriebene Wertpapiererhebungsbögen. In dem Bogen vom 23. 4. 1996 gab der Kl. an, dass er konservative Anlageziele verfolge und das Ziel der Anlage „Wohnungseigentum, Steuern sparen und Altersvorsorge” sei. In dem Wertpapiererhebungsbogen vom 27. 10. 2000 hingegen gab der Kl. nunmehr als Anlageziele „Zinseinkünfte und Gewinn/Spekulation” an. Ende 2001 bestand das Depot des Kl. (Wert ca. 346000 DM) zu 67 Prozent aus Aktien, der Rest bestand aus Schuldverschreibungen „VB Stuttgart” und einem Geldmarktfonds der SEB Invest GmbH, der in Festgelder und kurzlaufende festverzinsliche Wertpapiere investiert. Gegen Ende 2001 betrug der Aktienanteil 58 Prozent des Gesamtdepots. Mitte 2001 wurde durch die Veräußerung von Wertpapieren bei dem Kl. ein Betrag von 30000 Euro frei. Zur Frage, wie dieser wieder angelegt werden sollte fand im Juli 2001 zwischen dem Kl. und Herrn K ein Beratungsgespräch statt, wobei die genaueren Umstände, insbesondere, wann genau, und ob dieses Gespräch fernmündlich oder persönlich geführt wurde, zwischen den Parteien streitig ist. Hierbei kamen die Parteien auch auf die Argentinien-Anleihen 99/02, WKN 308561 (im Folgenden: Anleihen) zu sprechen. Auf Nachfrage des Kl., ob Argentinien denn zahlen werde, erklärte der Mitarbeiter der Bekl. K, dass bisher Argentinien stets seine Rückzahlungsverpflichtungen eingehalten habe. Auch teilte der Zeuge mit, dass er selbst davon ausgehe, dass Argentinien bei Endfälligkeit der Anleihen am 20. 6. 2002 die Verpflichtungen hieraus erfüllen werde. Am 20. 7. 2001 erwarb der Kl. dann Anleihen im Nominalwert von 38000 Euro zu einem Kurswert von 88,57 Prozent und wendete hierfür einen Kaufpreis inkl. Gebühren in Höhe von 33990,55 Euro auf. Bei einer zugesagten Nominalverzinsung von 7,125 Prozent betrug die Renditeerwartung für die Restlaufzeit rund 15 Prozent. Die Kreditwürdigkeit der Republik Argentinien wurde von der Ratingagentur S ab dem 8. 5. 2001 mit „B” und ab dem 12. 7. 2001 mit „B−” bewertet. In der Zeit nach dem Kauf der streitgegenständlichen Anleihen erfolgte am 9. 10. 2001 die weitere Herabstufung auf „CCC+”. Dabei wird die Bonität eines Emittenten mit „B” von S wie folgt beschrieben:

„Ein Schuldner mit dem Rating „B” ist STÄRKER ANFÄLLIG als die Schuldner mit dem Rating „BB”, aber er ist derzeit in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Nachteilige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen werden seine Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen wahrscheinlich beeinträchtigen.” Die mit „CCC” benannte Bonität wird beschrieben als: „Ein Schuldner mit dem Rating „CCC” ist DERZEIT ANFÄLLIG und es hängt von günstigen geschäftlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen ab, ob er seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann”. Durch das Hinzufügen eines „+” oder „−” zu der Kategorie wird die jeweilige Position des Ratings innerhalb der Kategorie dargestellt. Auch die Ratingagentur M schätzte die Bonität Argentiniens ähnlich ein und stufte Argentinien bereits am 26. 7. 2001 auf „Caa1” zurück. Am 6. 11. 2001 bewertete S die Anleihen mit „SD” (= selective default = Teilausfall). In der Folgezeit stellte Argentinien sämtliche Zahlungen auf Anleihen ein.

Die Klage hatte Erfolg.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 35548,45 Euro Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen aus Verschulden der Bekl. bei Vertragsschluss zu.

Zwischen den Parteien ist am 20. 7. 2001 ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen, weil die Bekl. den Kl. durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen K, über die Anlage seines frei gewordenen Geldbetrags beraten hat. Hierbei war die Beratung des Kl. durch den Zeugen K nicht objektgerecht, weil dieser gegenüber dem Kl. erklärte, dass Argentinien zahlen werde, weil es sich einen Zahlungsausfall im Hinblick auf den Internationalen Währungsfonds gar nicht leisten könne und mit einer Zahlung bei Endfälligkeit der Anleihe sicher zu rechnen sei.

Im Rahmen einer objektgerechten Beratung sind dem Anleger in Bezug auf das Anlageobjekt alle Umstände und Risiken mitzuteilen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Sinn und Zweck der objektgerechten Beratung ist, den Anleger in die Lage zu versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen, die seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Um diesem Zweck der Anlageberatung gerecht zu werden, muss Risikoaufklärung dem Gebot der Vollständigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit entsprechen. Ebenso wenig wie ein Anlageberater ihm bekannte beachtliche Bedenken gegen die Sicherheit einer empfohlenen Anlage auch dann nicht zurückhalten darf, wenn er persönlich der Auffassung sein mag, dass die gegenwärtigen Schwierigkeiten überwunden werden, darf er die mitteilungspflichtigen negativen Umstände und Risiken bei einer Beratung in solch einem Maße relativieren und einschränken, dass der Anleger deren tatsächliche objektive Bedeutung und Wertigkeit nicht mehr sachgerecht einzuschätzen und einzuordnen vermag.

Eben dies hat der Mitarbeiter der Bekl., der Zeuge K, am 20. 7. 2001 aber dadurch getan, dass er gegenüber dem Kl. erklärte, Argentinien werde zahlen, weil es sich einen Zahlungsausfall im Hinblick auf den Internationalen Währungsfonds (IWF) gar nicht leisten könne. Diese Äußerung verharmloste die tatsächlich bestehenden Risiken unbotmäßig. Angesichts des Umstands, dass die Bonität der Republik Argentinien von S mit „B−” bewertet wurde, stellte sich die Investition in die Anleihen bereits zum damaligen Zeitpunkt als eine objektiv stark risikobehaftete Anlage dar. In diesem Zusammenhang ist ferner zu sehen, dass die Kategorie „B−” nur einen Wertungsschritt über der Kategorie „CCC” anzusiedeln ist. Demnach musste die Republik Argentinien als anfällig für einen Zahlungsausfall angesehen werden. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden somit Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Republik Argentinien ihren finanziellen Verpflichtungen aus der Anleihe nur dann nachkommen würde, wenn die geschäftlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen sich günstig entwickeln werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kl. ausweislich seiner Erklärungen im Wertpapiererhebungsbogen vom 27. 10. 2000, an denen er sich nach § 416 ZPO festhalten lassen muss, und angesichts seiner Depotstruktur eine wachstumsorientierte Anlagestrategie mit dem Teilziel der Spekulation verfolgte. Dies entbindet die Bekl. jedoch nicht von der Pflicht, dem Kl. die Risiken einer konkreten Anlage zutreffend darzustellen.

Die tatsächlich mit der Anlage in die Argentinienanleihe verbundenen Risiken hat der Zeuge K mit seiner Äußerung, die Republik Argentinien werde zahlen, weil ihr gar nichts anderes übrig bliebe, in solch einem Maße konterkariert, dass der Kl. hiernach fälschlicherweise davon ausgehen musste, das Bonitätsrisiko der Republik Argentinien sei lediglich rein theoretischer Natur, faktisch hingegen bestünde ein solches nicht. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung des Zeugen K, wonach Argentinien seine Verbindlichkeiten bislang immer bedient habe, unzutreffend ist. Der so genannte „Pariser Club” wurde 1956 nur deshalb gegründet, weil Argentinien seinerzeit bereits einmal Zahlungen auf seine Auslandverbindlichkeiten eingestellt hatte. Auch wenn diese Falschinformation alleine nicht zu einer Zahlungspflicht der Bekl. führt, verstärkte sie doch den unzutreffenden Eindruck, dass ein tatsächliches Ausfallrisiko nicht bestünde.

Dass der Zeuge K gesagt hatte, die Republik Argentinien werde zahlen, weil ihr wegen des IWF gar nichts anderes übrig bliebe, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. (Wird ausgeführt.)

Der Verwertung der Aussage der Zeugin A steht nicht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Zeugen K gem. Art. 2 I i.V. mit Art. 1 GG entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin A den Zeugen K zu Beginn des Telefonats am 20. 7. 2001 darauf hingewiesen hat, dass sie mithören werde. Die Aussage ist glaubhaft. Insbesondere hat der Zeuge K - in Übereinstimmung mit der Zeugin A - bekundet, dass diese das Gespräch angenommen und an den Kl. weitergeleitet hat. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen K zu diesem Aspekt unergiebig. Er konnte sich nicht daran erinnern, dass die Zeugin A ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie mithören werde. Zwar meinte er zunächst, dass die Zeugin A sich in Form von Zwischenrufen in das Gespräch eingeschaltet haben könnte, rückte aber später von dieser Aussage wieder ab.

Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin A zu zweifeln. (Wird ausgeführt.)

Das Fehlverhalten des Zeugen K bei der Beratung muss die Bekl. sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Bekl. hat dem Kl. daher den Vertrauensschaden zu ersetzen, das bedeutet, die Bekl. hat denjenigen Schaden zu ersetzen, den der Kl. dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit der Beratung vertraut hat. Der Kl. kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Zustandekommen des Vertrags stehen würde. Im Rahmen des dem Kl. insofern zu ersetzenden negativen Interesses steht dem Kl. daher, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen, zum einen ein Anspruch auf Rückgewähr der zum Erwerb der Anleihen gezahlten 33990,55 Euro und zum anderen ein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes zu, da Eigenkapital in dieser Höhe üblicherweise nicht ungenutzt geblieben wäre. Vorliegend ist hinsichtlich des entgangenen Gewinns von einem Betrag von 1557,90 Euro auszugehen, was einer Verzinsung von 5 Prozent pro Jahr über den Zeitraum vom 20. 7. 2001 bis zum 20. 6. 2002 entspricht. Die Höhe des entgangenen Gewinns von 5 Prozent pro Jahr entspricht dabei der von der Deutschen Bundesbank angegebenen Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten im Juli 2001.


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Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.