Gesellschaftsrecht: Zur Vertretungsbefugnis des directors einer englischen Limited

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Registergericht ist im Eintragungsverfahren stets zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 26.01.2015 (Az.: 12 W 46/15) folgendes entschieden:

Diese Prüfung erfordert den positiven Nachweis der Vertretungsberechtigung; die bloße Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht.

Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer private limited company englischen Rechts kann nicht allein durch Bescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO geführt werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat, da dieses seiner rechtlichen Bedeutung nach hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht dem deutschen Handelsregister entspricht.

Dies gilt - trotz der nach englischem Recht bestehenden Gesamtvertretungsmacht aller Mitglieder des board of directors - auch dann, wenn alle im beim Companies House geführten Register eingetragenen directors bei Stellung des Eintragungsantrags mitgewirkt haben.


Gründe:

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.09.2007 gegründet. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 1... eingetragen. Alleinige Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2); alleiniger Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 4).

Die Beteiligte zu 2), eine in England gegründete private limited company englischen Rechts mit Sitz in England, ist im beim Companies House für England und Wales, Hauptsitz Cardiff, geführten Register unter Firmennummer 2... eingetragen. In diesem Register ist vermerkt, dass die Beteiligten zu 4 und zu 5 zu directors der Beteiligten zu 2) bestellt sind.

Die Beteiligten zu 4) und zu 5) haben mit schriftlicher Vollmacht vom 02.10.2014 den Beteiligten zu 3) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) in einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Änderung deren Firmierung in „I... GmbH“ mit entsprechender Satzungsänderung bevollmächtigt. Der Beteiligte zu 4) hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) bereits mit von einem britischen Notar beurkundeter Vollmacht mit Apostille vom 25.11.2013 den Beteiligten zu 3) zu entsprechenden Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigt.

Am 22.10.2014 führte der Beteiligte zu 3), handelnd für die Beteiligte zu 2), eine mit notarieller Urkunde des Notars C. beurkundete Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) durch, bei der die Änderung der Firma in „I. GmbH“ sowie eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wurde.

Mit notariellem Antrag des Notars C. vom gleichen Tage meldete der Beteiligte zu 3) namens der Beteiligten zu 1) die Firmenänderung sowie die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung im Handelsregister an. Dieser Anmeldung beigefügt waren das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.10.2014, die mit Apostille versehene Vollmacht vom 25.11.2013, die Vollmacht vom 02.10.2014 sowie eine notarielle Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014, in der dieser feststellt, dass aufgrund Einsicht in das Companies House von diesem Tage unter der dortigen Firmennummer 2... die Beteiligte zu 2) eingetragen ist und die Beteiligten zu 4) und zu 5) gemeinsam als Geschäftsführer zu deren Vertretung berechtigt sind, weiterhin, dass diese Vertretungsberechtigung auch am 02.10.2014 bestanden hat. Ebenfalls beigefügt war eine die geänderte Regelung beinhaltende Neufassung der Satzung der Beteiligten zu 1).

Das Amtsgericht Nürnberg - Registergericht - wies mit Zwischenverfügung vom 20.11.2014 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht in ausreichender Weise nachgewiesen sei; zur Nachreichung entsprechender Nachweise wurde Frist bis „01.02.2014“ gesetzt, nach deren Ablauf mit Zurückweisung des Eintragungsantrages gerechnet werden müsse.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die am 18.12.2014 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) , der das Amtsgericht Nürnberg - Registergericht - unter dem 07.01.2015 nicht abgeholfen hat.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt.

Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

Die Beschwerde ist zulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdeführerin - die Beteiligte zu 1) - ist durch die angefochtene Zwischenverfügung in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldeten Änderungen der Firma und der Satzung der Beteiligten zu 1) derzeit nicht in das Register eingetragen werden können, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Das Eintragungsverfahren unterliegt deutschem Verfahrensrecht als lex fori.

Die Änderung der Firma der Beteiligten zu 1) wie auch die entsprechende Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Eintragung ins Handelsregister. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens hat das Registergericht sowohl die Rechtswirksamkeit des Firmen- bzw. Satzungsänderungsbeschlusses als auch die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen.

Hierzu gehört auch die Prüfung, ob und inwieweit die Beteiligten zu 4) und zu 5) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) berechtigt sind und insbesondere für diese unter dem 02.10.2014 den Beteiligten zu 3) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) in einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Änderung deren Firmierung in „I. GmbH“ mit entsprechender Satzungsänderung bevollmächtigen konnten.

Diese Prüfung erfordert den positiven Nachweis einer Vertretungsberechtigung. Die bloße Glaubhaftmachung, also die Vermittlung einer überwiegenden erheblichen Wahrscheinlichkeit , genügt dabei nicht; das an strenge formale Kriterien gebundene Registerverfahren begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung, sondern verlangt urkundliche Nachweise.

Hinsichtlich deutscher Handelsgesellschaften wie einer GmbH genügt im Rahmen einer Eintragung im Sinne des § 12 HGB für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs ein aktueller amtlicher Registerauszug, also eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges nach § 9 Abs. 3 HGB, oder eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO. Bei einer ausländischen Gesellschaft kann der erforderliche Nachweis in der Regel nur mittels einer ausländischen Urkunde erbracht werden. Diese genügt den sich aus dem deutschen Verfahrensrecht ergebenden Nachweisanforderungen, wenn sie der gesetzlich geforderten deutschen Beurkundung gleichwertig ist und die Echtheit der ausländischen Urkunde nachgewiesen ist.

Das Registergericht hat hierzu ausgeführt, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) sei nicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Die hierzu vorgelegte notarielle „Vertretungsfeststellung“ würde nur dann ausreichen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entsprechen würde. Eine notarielle Bescheinigung, die allein auf der Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register beruhe, sei jedoch nicht geeignet, die Vertretungsbefugnis eines directors nachzuweisen. Das beim Companies House geführte Register entspreche nicht dem deutschen Handelsregister, da ihm keine vergleichbare Publizitätsfunktion zukomme. Die Vertretungsbefugnis eines directors könne auf Gesellschaftsvertrag oder auf einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen, die sich nur durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen feststellen lasse. Eine notarielle Feststellung, die auf Registereinsicht und der eigenen Prüfung dort vorhandener weiterer Dokumente beruhe und die Grundlagen der Feststellung enthalte, sei indes nicht vorgelegt.

Gegen diese Bewertung wendet sich die Beschwerde. Sie rügt, die vom Registergericht geforderten weitergehenden Nachweise der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) seien allenfalls veranlasst, falls begründete Zweifel an deren Vertretungsberechtigung bestünden, was indes nicht der Fall sei.

Nach internationalrechtlichem Gesellschaftsstatut richten sich die Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sitztheorie nach der an ihrem Verwaltungssitz geltenden Rechtsordnung, bei Anwendung der Gründungstheorie nach der Rechtsordnung des Staates, nach der sie gegründet ist. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) sind diese Fragen vorliegend somit nach englischem Recht zu beurteilen. Dies gilt auch, soweit man hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft im Interesse des Verkehrsschutzes eine selbstständige Anknüpfung vornimmt.

Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law ; der Inhalt der englischen Rechtsordnung ist von Amts wegen zu ermitteln.

Nach englischem Recht obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer private limited company grundsätzlich dem board of directors als dem Außenorgan der Gesellschaft. Besteht dieser - wie im Regelfall - aus mehreren Mitgliedern, so sind diese gesamtvertretungsberechtigt; der einzelne director hat keine Vertretungsmacht. Da diese Regelung in der Praxis jedoch zu schwerfällig ist, ist es heute allgemein üblich, einzelne oder alle Befugnisse des board of directors auf einzelne seiner Mitglieder zu übertragen, welche dann alleinvertretungsberechtigt sind. Die Einräumung dieser Einzelvertretungsbefugnis setzt eine entsprechende Satzungsbestimmung voraus. Verbreitet in der Praxis ist die Bestellung sogenannter managing directors oder sogenannter executive directors, denen einzelne Geschäftsbereiche oder Sparten zugewiesen werden. Die Einzelheiten über die Verteilung der Vertretungsbefugnis innerhalb des board of directors sowie der Umfang der Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder ergeben sich aus der Gründungsurkunde der Gesellschaft bzw. aus der Satzung sowie ggf. aus einer schriftlichen Vollmacht des board of directors oder aus einer Bescheinigung über einen entsprechenden Beschluss dieses Gremiums, der wiederum durch vom secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch der Gesellschaft nachweisbar ist.

Das Companies House führt das Handelsregister im Vereinigten Königreich. Es handelt sich dabei - anders als in Deutschland - nicht um ein Gericht, sondern um eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Verwaltungsbehörde mit Hauptsitz in Cardiff und Filialen in London und Edinburgh. Aufgabe des Companies House ist die Eintragung und Löschung von Gesellschaften nach britischem Recht ins Register. Sie prüft und speichert zudem meldepflichtige Informationen der Gesellschaften und stellt sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Für Gesellschaften in England oder Wales ist die Hauptverwaltung in Cardiff oder die Filiale in London und für schottische Gesellschaften ausschließlich die Filiale in Edinburgh zuständig.

Das Companies House hat keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz. Das beim Companies House geführte Register führt zwar den/die director/s einer private limited company an, enthält aber - anders als das deutsche Handelsregister - hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des/der organschaftlichen Vertreter/s keine Angaben. Diese Vertretungsbefugnis kann sich insbesondere auch aus der Satzung der Gesellschaft oder aus einem Beschluss des board of directors ergeben. An den Nachweis der Vertretungsbefugnis sind seitens des Registergerichts deshalb zusätzliche Anforderungen zu stellen. Als weitere Nachweismöglichkeiten neben einer Bescheinigung der registrierenden Behörde sind etwa ein certificate of good standing samt beglaubigter Übersetzung und Apostille oder eine gutachterliche Äußerung eines Notars samt Apostille denkbar.

Welche Anforderungen seitens des Registergerichts an einen solchen Nachweis zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt:

- so wird vertreten, die Vertretungsbefugnis könne durch Einreichung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung des/der directors nachgewiesen werden ;

- nach anderer Ansicht kann der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung des registrar of companies geführt werden, sofern aus dieser Bescheinigung eine gesonderte rechtliche Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente hervorgehe ;

- weiter wird vertreten, der Nachweis der Vertretungsberechtigung könne durch entsprechende Bescheinigung des secretary der Gesellschaft unter Beifügung einer Abschrift des entsprechenden Beschlusses aus dem Protokollbuch der Gesellschaft sowie einer Bestätigung, dass der Beschluss über die Bestellung des/der directors ordnungsgemäß gefasst worden sei und unverändert weiterhin Gültigkeit besitze, geführt werden ;

- teilweise wird die Vertretungsmacht nicht hinreichend für nachgewiesen erachtet durch beglaubigte Abschriften des certificate of incorporation des registrar of companies sowie der articles of association nebst beglaubigter Übersetzung, einen Beschluss des general meeting über die director-Wahl und die Vertretungsbescheinigung eines company secretary; zur Führung des Nachweises aktuell zutreffender Vertretungsregelungen sei etwa die ergänzende Vorlage des vollständigen minute-book, die Bestätigung des company secretary oder eine entsprechende expert opinion geeignet ;

- teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House für unzureichend erachtet, denn diese lasse zwar die Existenz der Gesellschaft erkennen und gebe auch an, wer die Gesellschaft als director vertritt, sie lasse hingegen aber nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erkennen ;

- teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House mit Apostille und deutscher Übersetzung für den Sonderfall, dass die Gesellschaft nur über einen einzigen director verfüge, der deshalb die Gesellschaft nur allein vertreten könne, für ausreichend erachtet ;

- die Vorlage der Gründungsurkunde der Gesellschaft , deren Satzung , des memorandum of association sowie eines certificate of good standing, versehen mit Apostille, ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einzigen directors der Gesellschaft ausreichend ;

- die Bescheinigung eines deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO wird für den Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht für ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat;

- eine aktuelle Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsbefugnis wird teilweise für genügend gehalten , teilweise dann nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht ; hingegen soll die Bescheinigung eines englischen Notars zum Nachweis ausreichen, welche die Vertretungsmacht nach Einsicht auch in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen bestätigt, sofern sie nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen enthält.

Die notarielle Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014, in der dieser feststellt, dass aufgrund Einsicht in das Companies House von diesem Tage unter der dortigen Firmennummer 2... die Beteiligte zu 2) eingetragen ist und die Beteiligten zu 4) und zu 5) gemeinsam als Geschäftsführer zu deren Vertretung berechtigt sind, weiterhin, dass diese Vertretungsberechtigung auch am 02.10.2014 bestanden hat, stellt eine Bescheinigung nach § 21 BNotO dar.

Gemäß § 21 Abs. 1 BNotO können Notare unter anderem Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft mit der gleichen Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, § 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO. Diese Regelungen erweisen, dass die genannte Nachweiserleichterung nur für registerfähige Personen und Gesellschaften eröffnet ist, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie nicht angewendet werden; deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Registergericht grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen. Zwar kann ausnahmsweise die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Registergerichts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht ; dies wird jedoch nahezu einhellig für das beim Companies House - das keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat - geführte englische Register verneint.

Die vorgelegte Bescheinigung vom 27.10.2014 ist, wie oben ausgeführt, zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht ausreichend, da sie - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur auf der Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht; aus der Bescheinigung ergibt sich weder, dass weitere beim Register geführte Unterlagen Gegenstand der Einsichtnahme und der notariellen Beurteilung gewesen sind, noch enthält diese nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen. Aufgrund der beschränkten Funktion des beim Companies House geführten Registers ist die bloße Einsichtnahme in dieses Register zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vielmehr unzureichend.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das englische Recht im Regelfall von Gesamtvertretungsberechtigung aller Mitglieder des board of directors ausgeht und die schriftliche Bevollmächtigung des Beteiligten zu 3) vom 02.10.2014 seitens der Beteiligten zu 4) und zu 5) - also seitens beider im beim Companies House geführten Register eingetragener directors - unterzeichnet ist, die beide gemäß der notariellen Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014 jeweils auch am 02.10.2014 vertretungsberechtigt gewesen seien. Dies schließt nicht aus, dass aufgrund anderer Umstände außerhalb des beim Companies House geführten Registers Änderungen der Vertretungsbefugnis stattgefunden haben [etwa die spätere Bestellung eines weiteren directors oder die Begründung von Zustimmungserfordernissen durch Gesellschafterbeschluss bzw. durch eine entsprechende Abänderung der Satzung ], aufgrund derer die Vollmachterteilung seitens der Beteiligten zu 4) und zu 5) [etwa wegen fehlender Zustimmung weiter bestellter directors oder wegen fehlender erforderlicher Zustimmungen] unwirksam sein könnte.

Weitere Unterlagen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) wurden im Registerverfahren nicht vorgelegt; die - von einem englischen Notar beurkundete - Bevollmächtigung des Beteiligten zu 3) vom 25.11.2013 durch den Beteiligten zu 4) ) als Vollmachtgeber zu entsprechenden Handelsregisteranmeldungen besagt nichts über die Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 4).

Soweit die Beschwerde rügt, die vom Registergericht geforderten weitergehenden Nachweise der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) seien allenfalls veranlasst, falls „begründete Zweifel“ an deren Vertretungsberechtigung bestünden, was nicht der Fall sei, geht sie in ihrer rechtlichen Beurteilung fehl. Das Registergericht ist vielmehr im registerlichen Eintragungsverfahren auch ohne diesbezügliche Zweifel stets zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet.

Die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht - vom 20.11.2014 ist damit nicht zu beanstanden.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Jan. 2015 - 12 W 46/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht - vom 20.11.2014 [Gz. HRB 1… (Fall 18)] wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwer

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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht - vom 20.11.2014 [Gz. HRB 1… (Fall 18)] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.09.2007 gegründet. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 1... eingetragen. Alleinige Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2); alleiniger Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 4).

Die Beteiligte zu 2), eine in England gegründete private limited company englischen Rechts mit Sitz in England, ist im beim Companies House für England und Wales, Hauptsitz Cardiff, geführten Register unter Firmennummer 2... eingetragen. In diesem Register ist vermerkt, dass die Beteiligten zu 4 und zu 5 zu directors (Geschäftsführern) der Beteiligten zu 2) bestellt sind.

Die Beteiligten zu 4) und zu 5) haben mit schriftlicher Vollmacht vom 02.10.2014 den Beteiligten zu 3) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) in einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Änderung deren Firmierung in „I... GmbH“ mit entsprechender Satzungsänderung bevollmächtigt. Der Beteiligte zu 4) hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) bereits mit von einem britischen Notar beurkundeter Vollmacht mit Apostille vom 25.11.2013 den Beteiligten zu 3) zu entsprechenden Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigt.

Am 22.10.2014 führte der Beteiligte zu 3), handelnd für die Beteiligte zu 2), eine mit notarieller Urkunde des Notars C. (UR-Nr. E 3.../2014) beurkundete Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) durch, bei der die Änderung der Firma in „I. GmbH“ sowie eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wurde.

Mit notariellem Antrag des Notars C. vom gleichen Tage (UR-Nr. E4.../2014) meldete der Beteiligte zu 3) namens der Beteiligten zu 1) die Firmenänderung sowie die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung im Handelsregister an. Dieser Anmeldung beigefügt waren das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.10.2014, die mit Apostille versehene Vollmacht vom 25.11.2013, die Vollmacht vom 02.10.2014 sowie eine notarielle Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014, in der dieser feststellt, dass aufgrund Einsicht in das Companies House von diesem Tage unter der dortigen Firmennummer 2... die Beteiligte zu 2) eingetragen ist und die Beteiligten zu 4) und zu 5) gemeinsam als Geschäftsführer (directors) zu deren Vertretung berechtigt sind, weiterhin, dass diese Vertretungsberechtigung auch am 02.10.2014 bestanden hat. Ebenfalls beigefügt war eine die geänderte Regelung beinhaltende Neufassung der Satzung der Beteiligten zu 1).

Das Amtsgericht Nürnberg - Registergericht - wies mit Zwischenverfügung vom 20.11.2014 (Bl. 66 d. A.) darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht in ausreichender Weise nachgewiesen sei; zur Nachreichung entsprechender Nachweise wurde Frist bis „01.02.2014“ (richtig wohl: 01.02.2015) gesetzt, nach deren Ablauf mit Zurückweisung des Eintragungsantrages gerechnet werden müsse.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die am 18.12.2014 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Bl. 68ff. d. A.), der das Amtsgericht Nürnberg - Registergericht - unter dem 07.01.2015 nicht abgeholfen hat (Bl. 89 d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterfällt.

Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft.

Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

Die Beschwerdeführerin - die Beteiligte zu 1) - ist durch die angefochtene Zwischenverfügung in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG.

3. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldeten Änderungen der Firma und der Satzung der Beteiligten zu 1) derzeit nicht in das Register eingetragen werden können, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Das Eintragungsverfahren unterliegt deutschem Verfahrensrecht als lex fori.

b) Die Änderung der Firma der Beteiligten zu 1) wie auch die entsprechende Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Eintragung ins Handelsregister (§§ 10 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Im Rahmen des Eintragungsverfahrens hat das Registergericht sowohl die Rechtswirksamkeit des Firmen- bzw. Satzungsänderungsbeschlusses als auch die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. § 54 Rn. 19f.).

Hierzu gehört auch die Prüfung, ob und inwieweit die Beteiligten zu 4) und zu 5) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) berechtigt sind und insbesondere für diese unter dem 02.10.2014 den Beteiligten zu 3) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) in einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Änderung deren Firmierung in „I. GmbH“ mit entsprechender Satzungsänderung bevollmächtigen konnten.

Diese Prüfung erfordert den positiven Nachweis einer Vertretungsberechtigung. Die bloße Glaubhaftmachung, also die Vermittlung einer überwiegenden erheblichen Wahrscheinlichkeit (Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. § 31 Rn. 3), genügt dabei nicht; das an strenge formale Kriterien gebundene Registerverfahren begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung, sondern verlangt urkundliche Nachweise (OLG Schleswig GmbHR 2012, 799; OLG Frankfurt FGPrax 2007, 33).

c) Hinsichtlich deutscher Handelsgesellschaften wie einer GmbH genügt im Rahmen einer Eintragung im Sinne des § 12 HGB für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs ein aktueller amtlicher Registerauszug, also eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges nach § 9 Abs. 3 HGB, oder eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO. Bei einer ausländischen Gesellschaft kann der erforderliche Nachweis in der Regel nur mittels einer ausländischen Urkunde erbracht werden. Diese genügt den sich aus dem deutschen Verfahrensrecht ergebenden Nachweisanforderungen, wenn sie der gesetzlich geforderten deutschen Beurkundung gleichwertig ist und die Echtheit der ausländischen Urkunde nachgewiesen ist.

Das Registergericht hat hierzu ausgeführt, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) sei nicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Die hierzu vorgelegte notarielle „Vertretungsfeststellung“ würde nur dann ausreichen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entsprechen würde. Eine notarielle Bescheinigung, die allein auf der Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register beruhe, sei jedoch nicht geeignet, die Vertretungsbefugnis eines directors nachzuweisen. Das beim Companies House geführte Register entspreche nicht dem deutschen Handelsregister, da ihm keine vergleichbare Publizitätsfunktion zukomme. Die Vertretungsbefugnis eines directors könne auf Gesellschaftsvertrag oder auf einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen, die sich nur durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen feststellen lasse. Eine notarielle Feststellung, die auf Registereinsicht und der eigenen Prüfung dort vorhandener weiterer Dokumente (etwa articles of association, memorandum, Protokollbuch) beruhe und die Grundlagen der Feststellung enthalte, sei indes nicht vorgelegt.

Gegen diese Bewertung wendet sich die Beschwerde. Sie rügt, die vom Registergericht geforderten weitergehenden Nachweise der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) seien allenfalls veranlasst, falls begründete Zweifel an deren Vertretungsberechtigung bestünden, was indes nicht der Fall sei.

d) Nach internationalrechtlichem Gesellschaftsstatut richten sich die Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sitztheorie nach der an ihrem Verwaltungssitz geltenden Rechtsordnung, bei Anwendung der Gründungstheorie nach der Rechtsordnung des Staates, nach der sie gegründet ist (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242). Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) sind diese Fragen vorliegend somit nach englischem Recht zu beurteilen (vgl. Thorn in: Palandt, BGB 74. Aufl. Anh EGBGB Art. 12 Rn. 1ff., 6, 17 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit man hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft im Interesse des Verkehrsschutzes eine selbstständige Anknüpfung vornimmt.

Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law (Fallrecht); der Inhalt der englischen Rechtsordnung ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).

Nach englischem Recht obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer private limited company grundsätzlich dem board of directors als dem Außenorgan der Gesellschaft. Besteht dieser - wie im Regelfall - aus mehreren Mitgliedern, so sind diese gesamtvertretungsberechtigt; der einzelne director hat keine Vertretungsmacht. Da diese Regelung in der Praxis jedoch zu schwerfällig ist, ist es heute allgemein üblich, einzelne oder alle Befugnisse des board of directors auf einzelne seiner Mitglieder zu übertragen, welche dann alleinvertretungsberechtigt sind. Die Einräumung dieser Einzelvertretungsbefugnis setzt eine entsprechende Satzungsbestimmung voraus. Verbreitet in der Praxis ist die Bestellung sogenannter managing directors oder sogenannter executive directors, denen einzelne Geschäftsbereiche oder Sparten zugewiesen werden. Die Einzelheiten über die Verteilung der Vertretungsbefugnis innerhalb des board of directors sowie der Umfang der Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder ergeben sich aus der Gründungsurkunde der Gesellschaft (certificate of incorporation) bzw. aus der Satzung (articles of association) sowie ggf. aus einer schriftlichen Vollmacht (power of attorney) des board of directors oder aus einer Bescheinigung über einen entsprechenden Beschluss dieses Gremiums, der wiederum durch vom secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch (minute-book) der Gesellschaft nachweisbar ist (vgl. zum Ganzen: Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 1995, 76 m. w. N.).

e) Das Companies House führt das Handelsregister im Vereinigten Königreich. Es handelt sich dabei - anders als in Deutschland - nicht um ein Gericht, sondern um eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Verwaltungsbehörde mit Hauptsitz in Cardiff und Filialen in London und Edinburgh. Aufgabe des Companies House ist die Eintragung und Löschung von Gesellschaften nach britischem Recht ins Register. Sie prüft und speichert zudem meldepflichtige Informationen der Gesellschaften und stellt sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Für Gesellschaften in England oder Wales ist die Hauptverwaltung in Cardiff oder die Filiale in London und für schottische Gesellschaften ausschließlich die Filiale in Edinburgh zuständig (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Companies_House sowie https://www.gov.uk/search?q=Com- panies+House).

Das Companies House hat keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz (Wachter, DB 2004, 2795, 2799). Das beim Companies House geführte Register führt zwar den/die director/s einer private limited company an, enthält aber - anders als das deutsche Handelsregister - hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des/der organschaftlichen Vertreter/s keine Angaben. Diese Vertretungsbefugnis kann sich insbesondere auch aus der Satzung der Gesellschaft oder aus einem Beschluss des board of directors ergeben. An den Nachweis der Vertretungsbefugnis sind seitens des Registergerichts deshalb zusätzliche Anforderungen zu stellen. Als weitere Nachweismöglichkeiten neben einer Bescheinigung der registrierenden Behörde (des registrar of companies) sind etwa ein certificate of good standing samt beglaubigter Übersetzung und Apostille oder eine gutachterliche Äußerung eines Notars samt Apostille denkbar (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 321 m. w. N.).

f) Welche Anforderungen seitens des Registergerichts an einen solchen Nachweis zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt:

- so wird vertreten, die Vertretungsbefugnis könne durch Einreichung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung des/der directors nachgewiesen werden (KG NZG 2004, 49);

- nach anderer Ansicht kann der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung des registrar of companies geführt werden, sofern aus dieser Bescheinigung eine gesonderte rechtliche Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente hervorgehe (LG Berlin NZG 2004, 1014);

- weiter wird vertreten, der Nachweis der Vertretungsberechtigung könne durch entsprechende Bescheinigung des secretary der Gesellschaft unter Beifügung einer Abschrift des entsprechenden Beschlusses aus dem Protokollbuch (minute-book) der Gesellschaft sowie einer Bestätigung, dass der Beschluss über die Bestellung des/der directors ordnungsgemäß gefasst worden sei und unverändert weiterhin Gültigkeit besitze, geführt werden (LG Chemnitz GmbHR 2007, 263);

- teilweise wird die Vertretungsmacht nicht hinreichend für nachgewiesen erachtet durch beglaubigte Abschriften des certificate of incorporation des registrar of companies sowie der articles of association nebst beglaubigter Übersetzung, einen Beschluss des general meeting über die director-Wahl und die Vertretungsbescheinigung eines company secretary; zur Führung des Nachweises aktuell zutreffender Vertretungsregelungen sei etwa die ergänzende Vorlage des vollständigen minute-book, die Bestätigung des company secretary oder eine entsprechende expert opinion geeignet (OLG Dresden GmbHR 2007, 1156);

- teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House für unzureichend erachtet, denn diese lasse zwar die Existenz der Gesellschaft erkennen und gebe auch an, wer die Gesellschaft als director vertritt, sie lasse hingegen aber nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erkennen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 469; BayObLG ZIP 2003, 398);

- teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House mit Apostille und deutscher Übersetzung für den Sonderfall, dass die Gesellschaft nur über einen einzigen director verfüge, der deshalb die Gesellschaft nur allein vertreten könne, für ausreichend erachtet (OLG Rostock IPRspr. 2009, Nr. 297, 763; OLG Schleswig GmbHR 2012, 799);

- die Vorlage der Gründungsurkunde der Gesellschaft (certificate of incorporation), deren Satzung (articles of association), des memorandum of association sowie eines certificate of good standing, versehen mit Apostille, ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einzigen directors der Gesellschaft ausreichend (OLG Karlsruhe GmbHR 2011, 1324);

- die Bescheinigung eines deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO wird für den Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht für ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604; vgl. KG ZIP 2013, 973);

- eine aktuelle Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsbefugnis wird teilweise für genügend gehalten (OLG Schleswig GmbHR 2012, 799), teilweise dann nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht (OLG Köln FGPrax 2013, 18); hingegen soll die Bescheinigung eines englischen Notars zum Nachweis ausreichen, welche die Vertretungsmacht nach Einsicht auch in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen (memorandum, articles of association und Protokollbuch) bestätigt, sofern sie nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen enthält (OLG Nürnberg DNotZ 2014, 626; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 21952).

g) Die notarielle Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014, in der dieser feststellt, dass aufgrund Einsicht in das Companies House von diesem Tage unter der dortigen Firmennummer 2... die Beteiligte zu 2) eingetragen ist und die Beteiligten zu 4) und zu 5) gemeinsam als Geschäftsführer (directors) zu deren Vertretung berechtigt sind, weiterhin, dass diese Vertretungsberechtigung auch am 02.10.2014 bestanden hat, stellt eine Bescheinigung nach § 21 BNotO dar.

Gemäß § 21 Abs. 1 BNotO können Notare unter anderem Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft mit der gleichen Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, § 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO. Diese Regelungen erweisen, dass die genannte Nachweiserleichterung nur für registerfähige Personen und Gesellschaften eröffnet ist, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie nicht angewendet werden; deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Registergericht grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen (anderes kann gelten, falls ein deutscher Notar aufgrund Einsicht in das deutsche Handelsregister der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft eine Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft bescheinigt). Zwar kann ausnahmsweise die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Registergerichts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709); dies wird jedoch nahezu einhellig für das beim Companies House - das keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat - geführte englische Register verneint (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 21952 m. w. N.).

Die vorgelegte Bescheinigung vom 27.10.2014 ist, wie oben (unter II 3 f vorletzter und letzter Gliederungspunkt) ausgeführt, zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht ausreichend, da sie - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur auf der Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht; aus der Bescheinigung ergibt sich weder, dass weitere (welche?) beim Register geführte Unterlagen Gegenstand der Einsichtnahme und der notariellen Beurteilung gewesen sind, noch enthält diese nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen. Aufgrund der beschränkten Funktion des beim Companies House geführten Registers (siehe oben unter II 3 e) ist die bloße Einsichtnahme in dieses Register zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vielmehr unzureichend.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das englische Recht im Regelfall von Gesamtvertretungsberechtigung aller Mitglieder des board of directors ausgeht (siehe oben II 3 d) und die schriftliche Bevollmächtigung des Beteiligten zu 3) vom 02.10.2014 seitens der Beteiligten zu 4) und zu 5) - also seitens beider im beim Companies House geführten Register eingetragener directors - unterzeichnet ist, die beide gemäß der notariellen Urkunde „Vertretungsfeststellung“ des Notars C. vom 27.10.2014 jeweils auch am 02.10.2014 vertretungsberechtigt gewesen seien. Dies schließt nicht aus, dass aufgrund anderer Umstände außerhalb des beim Companies House geführten Registers Änderungen der Vertretungsbefugnis stattgefunden haben [etwa die spätere Bestellung eines weiteren directors oder die Begründung von Zustimmungserfordernissen durch Gesellschafterbeschluss bzw. durch eine entsprechende Abänderung der Satzung (articles of association)], aufgrund derer die Vollmachterteilung seitens der Beteiligten zu 4) und zu 5) [etwa wegen fehlender Zustimmung weiter bestellter directors oder wegen fehlender erforderlicher Zustimmungen] unwirksam sein könnte.

Weitere Unterlagen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) wurden im Registerverfahren nicht vorgelegt; die - von einem englischen Notar beurkundete - Bevollmächtigung des Beteiligten zu 3) vom 25.11.2013 durch den Beteiligten zu 4) (in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1)) als Vollmachtgeber zu entsprechenden Handelsregisteranmeldungen besagt nichts über die Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 4).

Soweit die Beschwerde rügt, die vom Registergericht geforderten weitergehenden Nachweise der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) seien allenfalls veranlasst, falls „begründete Zweifel“ an deren Vertretungsberechtigung bestünden, was nicht der Fall sei, geht sie in ihrer rechtlichen Beurteilung fehl. Das Registergericht ist vielmehr im registerlichen Eintragungsverfahren auch ohne diesbezügliche Zweifel stets zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet (vgl. OLG Schleswig GmbHR 2012, 799).

4. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht - vom 20.11.2014 ist damit nicht zu beanstanden.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 36 GNotKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.