Ehegattenunterhalt: Höherer Nettoverdienst ist unaufgefordert mitzuteilen

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Verschweigt der Unterhaltsberechtigte, dass sich sein Nettoverdienst erhöht hat, kann sein Unterhaltsanspruch deshalb begrenzt, herabgesetzt oder sogar völlig versagt werden.
Das musste sich eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Mann, dass ein Vergleich zu ihren Gunsten abgeändert wird. Darin hatte sie sich verpflichtet, ihm sofort unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihr Nettoverdienst nicht nur marginal über die genannte Verdienstgrenze gestiegen ist. Die Frau verschwieg zumindest vier Monate lang, dass sich ihr Einkommen verdoppelt hatte.

Das OLG entschied: Ein höherer Unterhaltsanspruch der Frau ist verwirkt. Der Unterhalt wird dauerhaft auf die im Vergleich festgeschriebene Höhe ­begrenzt. Die Richter machten deutlich, dass sich die Frau mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt habe. Sie habe eigene Einkünfte verschwiegen, ­obwohl sie diese nach dem Vergleich hätte offenlegen müssen. Dies gilt selbst, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering sind und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz, Urteil vom 20.4.2015, (Az.: 13 UF 165/15).


Gründe:

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Familiengericht auf Abänderung eines aus dem Jahr 2009 stammenden Nachscheidungsunterhaltsvergleichs über 450 €/mtl. auf monatliche Beträge zwischen weiteren knapp 400 € bis reichlich 450 € ab 01.06.2013 in Anspruch genommen. Hierbei hat sie im Wesentlichen auf ein gestiegenes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners abgestellt bei weiterhin bestehenden gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen und einem weniger stark gestiegenen Einkommen auf ihrer Seite.

Das Familiengericht hat zwar einen um knapp 200 €/mtl. höheren rechnerischen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bei Zugrundelegung eines Einkommens der Antragstellerin aus Vollzeittätigkeit ermittelt. Eine Abänderung des Vergleichs hat es gleichwohl auf den Verwirkungseinwand des Antragsgegners versagt, da die Antragstellerin Einkommenssteigerungen dem Antragsgegner gegenüber nicht rechtzeitig offenbart habe.

Hiergegen möchte sich die Antragstellerin wenden und beantragt Verfahrenskostenhilfe. Sie rügt im Wesentlichen, dass das Familiengericht nicht von einer Vollzeiterwerbsfähigkeit habe ausgehen dürfen und zu Unrecht eine Verwirkung angenommen habe. Des Weiteren beabsichtigt die Antragstellerin, ihren Abänderungsantrag ab 01.12.2014 zu erhöhen auf weitere 478,81 €/mtl. Schließlich möchte sie nunmehr auch für die Zeit nach der Laufzeit des Vergleichs, nämlich ab 01.09.2017, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 928,81 €/mtl. zugesprochen haben.

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war nicht zu gewähren, da die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

Nach den Berechnungen in der Beschwerde würde sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Einkommens aus Teilzeiterwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosen- und Krankengeld gegenüber dem im Vergleich genannten Betrag von 450 €/mtl. in etwa verdoppeln. Dahinstehen kann, ob dem zu folgen wäre. Denn eine entsprechende Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs hätte die Antragstellerin auf jeden Fall gemäß § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt.

Aufgrund des zwischen den vormaligen Ehegatten abgeschlossenen Vergleichs war die Antragstellerin verpflichtet, jede nicht nur marginale Steigerung ihres Nettoverdienstes über die im Vergleich genannte Verdienstgrenze von 400 € dem Antragsgegner sofort unaufgefordert mitzuteilen. Das hat die Antragstellerin jedenfalls in Bezug auf ihre Einkommenssteigerung ab 15.05.2013 nicht getan. Unstreitig verdiente sie ab diesem Zeitpunkt im Monat 762,72 €. Der Arbeitsvertrag datiert vom 30.04.2013. Offenbart hat die Antragstellerin dieses zu der im Vergleich festgeschriebenen Verdienstgrenze nahezu doppelt so hohe Einkommen dem Antragsgegner erst mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 10.09.2013. Das war zu spät. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt ihren Abänderungsantrag noch nicht beziffert hatte. Das berechtigte sie jedoch nicht, die Informationen über ihr deutlich gestiegenes Einkommen noch zurückzuhalten. Denn diese hätte die selbst ohne ein anhängiges Gerichtsverfahren unverzüglich dem Antragsgegner eröffnen müssen.

Unerheblich ist auch, dass sich wohl trotz ihres stark gestiegenen Einkommens - ggfls. unter Zugrundelegung einer ausreichenden Teilzeittätigkeit - keine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ergeben hätte. Denn ob und ggfls. in welchem Umfang die Einkommenssteigerung Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hat, darf der aus einem Vergleich Unterhaltsberechtigte nicht selbst entscheiden. Vielmehr muss er dem Unterhaltsverpflichteten durch Mitteilung über die Tatsache der Arbeitsaufnahme bzw. der erweiterten Erwerbstätigkeit und die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte Gelegenheit geben, die nach dem Vergleich geschuldeten Unterhaltsbeträge selbst - notfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren - einer Überprüfung zu unterziehen. Hierfür benötigt der Unterhaltsschuldner aber zunächst eine zeitnahe Unterrichtung über die Einkommenssteigerung.

Als Rechtsfolge einer Verwirkung ordnet § 1579 BGB die Begrenzung, Herabsetzung oder volle Versagung des Unterhalts an. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls ist es danach aus Sicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Unterhalt auch weiterhin auf die im Vergleich festgeschriebene Höhe begrenzt hat. Das gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn man entgegen dem Familiengericht kein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen der Antragstellerin zugrunde legt und sich dadurch der rechnerische Unterhalt entsprechend der in der Beschwerde angeführten Zahlen erhöhen würde.

Hinzu kommt, dass der Antragstellerin für den Beschwerdeangriff ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Erwerbsbeeinträchtigungen ohnehin keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könnte. Denn insoweit hatte sie erstinstanzlich auch trotz Hinweises im Senatsbeschluss vom 27.12.2013 weiterhin nicht ausreichend - auch nicht mit Schriftsatz vom 16.05.2014 und den diesem beigefügten Attesten - konkret dargetan, inwieweit sich die attestierten Beschwerden, Schmerzen und altersbedingten Probleme des Bewegungsapparats auf ihre Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die konkret ausgeübte oder eine andere konkret auszuübende Erwerbstätigkeit auswirken. Selbst falls sie dies nun mit der beabsichtigten Beschwerde nachgeholt hätte, wären ihr insoweit gemäß §§ 243 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In solch einer Konstellation ist Verfahrenskostenhilfe dann aber nicht zu bewilligen. Dabei kann dahinstehen, wer vorliegend zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin die Beweislast trägt. Denn jedenfalls obliegt es der Antragstellerin, die aus ihrer Sphäre stammenden Umstände substantiiert darzulegen.

Schließlich kann die Antragstellerin mit der beabsichtigten Beschwerde auch nicht Unterhaltsansprüche ab 01.09.2017 geltend machen. Unabhängig von der Frage nach dem diesbezüglichen Verlust der familiengerichtlichen Instanz, sind die dann bestehenden Einkommensverhältnisse derzeit noch nicht bekannt. Im Hinblick auf Ziff. 3 des Vergleichs ist anzunehmen, dass der Antragsgegner sich dann in Rente befinden wird. Hierdurch dürfte sich sein Einkommen erheblich reduzieren. Haben die vormaligen Ehegatten daher im Jahr 2009 bewusst noch keine Regelung für die Zeit ab dem 01.09.2017 getroffen, kann dies auch heute, mehr als zwei Jahre im Voraus nicht auf der Grundlage der jetzt aktuellen Einkommensverhältnisse gerichtlich verlangt werden.
 

Gesetze

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.