Arbeitsrecht: Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig

published on 02/08/2012 11:29
Arbeitsrecht: Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig
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Ungleichbehandlung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim
beamtenrechtlichen Familienzuschlag (§ 40 Abs. 1 Nr. 1
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist.

Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamten zugrunde,
dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages im Jahr 2003 abgelehnt
wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb vor den
Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Da während des anhängigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Ungleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsrecht rückwirkend zum 1. Januar
2009 beseitigt worden ist, hatte das Bundesverfassungsgericht nur noch
über die Verfassungsmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Rechtslage zu befinden. Ferner hat der Senat entschieden, dass die
angegriffenen, auf der verfassungswidrigen Norm beruhenden
Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
1 GG verletzen und die Sache zur erneuten Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist
daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis
aber vorenthalten wird.

Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig
eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine
Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Die Anforderungen an die
Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso
strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden
personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen
annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie
anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit
führt. Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen
Orientierung der Fall.

Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die
Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als
verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und
Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen
Schutz durch die staatliche Ordnung. Die Ehe als allein der Verbindung
zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs.
1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem
Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates,
alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt,
und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der
Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche
und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei
Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Wertentscheidung des
Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in
erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber
anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung
geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in
vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit
der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der
bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung
indes nicht. In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung
auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der
gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung
dieser anderen Lebensformen rechtfertigt.

2. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht
zu rechtfertigen. Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die
Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter.

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der
Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der
Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere
sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen
Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des
Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. Mit
dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der
eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen
und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen.

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem
Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des
Familienzuschlags kommt eine „soziale, nämlich familienbezogene
Ausgleichsfunktion“ zu, mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten
Bediensteten beigetragen werden soll. Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem
im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen. Dieser Gesetzeszweck kann
eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in
eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen,
weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß
für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die
ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend
gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts
der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 zu
beseitigen.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2012 vom 01. August 2012


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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.