Baurecht: VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach Abnahme

originally published: 09/12/2008 12:00, updated: 29/08/2023 12:33
Baurecht: VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach Abnahme
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

AoLs

Authors

Rechtsanwältin

Languages
EN, DE

Author’s summary

Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber um eine möglicherweise verjährte Forderung. Die Richter machten deutlich, dass die Hemmung auch ende, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrags ablehne. Die Hemmung ende ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigere und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehne. Erbringe dagegen der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsleistungen und würden diese abgenommen, beginne mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (BGH, VII ZR 32/07).

Show what you know!
20 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

12/05/2010 12:00

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVOB/B
01/03/2012 10:15

nur dann, wenn ein Fall der Äquivalenzstörung vorliegt-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 19/11
SubjectsVOB/B
21/03/2012 13:18

diesbezügliche Einwendungen müssen binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben werden-OLG Brandenburg vom 25.01.12-Az:4 U 7/10
SubjectsVOB/B
26/08/2014 10:33

Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen.
SubjectsVOB/B
Artikel zu VOB/B