Bankrecht: Keine Bankgebühr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung

published on 24/02/2010 15:46
Bankrecht: Keine Bankgebühr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung
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Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 08.03.2005 (Az: XI ZR 154/04) folgendes entschieden: Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt.

Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.

Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.

Auf die Revision der Kl. wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Köln vom 31. 3. 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Bekl. gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln vom 11. 6. 2003 wird zurückgewiesen.

Die Bekl. hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.


Tatbestand:

Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die bekl. Bank hat mit Rundschreiben vom 4. 5. 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:

„ Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. 10. 1997)

Mit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. 2. 1998 hatten wir Sie davon unterrichtet, dass auf Grund des BGH-Urteils vom 21. 10. 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird.

Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben

ab sofort in Höhe von DM 15,--

belasten.

Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck bzw. Lastschriftretouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervorlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden.

Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Lastschrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist auch unter Beachtung der Kundenbeziehung grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzustreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung steht.“

Die Bekl. verfuhr daraufhin gem. diesem Rundschreiben, wobei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung „Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 €“. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bekl. die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verein gegen diese Praxis der Bekl.. Er ist der Auffassung, dass in dem bundesweit einheitlichen Verhalten der Bekl. das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Unterlassungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des LG.

Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Das Verhalten der Bekl. sei nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 305 I Satz 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der Bekl. nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zwecke der Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben der Bekl. vom 4. 5. 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rückgabe von Lastschriften auf Grund fehlender Kontodeckung, die nicht verlautbart worden sei. Die Bekl. nehme mit der Kontobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden

Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stellten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herleiten.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des BerGer., dass die mit dem Rundschreiben vom 4. 5. 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Bekl. keine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. des § 305 I BGB ist.

Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gem. § 305 I Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Die Erklärung muss nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.

Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung nicht vor. Weder die interne Anweisung vom 4. 5. 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.

Die von der Bekl. an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anweisung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren. Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck einer Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung, die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Bekl. auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 III der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Auch die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben ist.

Rechtsfehlerhaft hat das BerGer. aber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint.

Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht nur für die §§ 308 ff. BGB. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) „im wesentlichen ohne Interesse“ bzw. habe insoweit „keinen Anwendungsbereich“, ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die faktische Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint. Der Senat ist deshalb durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 1 I AGBG (jetzt § 305 I BGB) auch unter Berücksichtigung des § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Bekl. sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Verwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erkennende Senat nicht gebunden wäre.

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Bekl. erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche tritt in dem Rundschreiben der Bekl. vom 4. 5. 1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Bekl. im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.

Darin wird eingangs darauf hingewiesen, dass der BGH die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. 10. 1997 für unzulässig erklärt und die Bekl. die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer „gerechten Preisgestaltung“ auf Grund des Urteils des BGH „ein teilmodifizierter Arbeitsablauf“ notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine naheliegende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, dass sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, „stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen“, der Bekl. gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.

Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Bekl. die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. 10. 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkontos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich einen Teil des Schadens geltend, den der Kunde konkret verursacht habe. Die Bekl. hat ausweislich des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu berechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Schaden der Bekl. sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das trifft, wenn die Bekl. auf Grund ein und derselben Deckungsprüfung zahlreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurückgibt, ersichtlich nicht zu.

Die interne Anweisung der Bekl. ist auch ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Dass die Bekl. anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185, 187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Bekl. den einseitig auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer vermeintlichen Forderung im Kontokorrent. Ob sie rechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muss sie solange nicht interessieren, wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie ausweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen muss. Die Beschränkung der Bekl. auf eine interne verbindliche Anweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Interessenlage nach dem Rundschreiben vom 4. 5. 1998 nur den Zweck, Ersatz für die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. 10. 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGBrechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.

Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Bekl. nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Schadensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung versprechen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 II Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 I BGB).

Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 I BGB).

Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen von 21. 10. 1997 ausgeführt, dass die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung.

Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprechung und in der Literatur teilweise bejaht, überwiegend aber verneint worden.

Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.

Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger auf Grund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, dass das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat. Die Bank muss dann die Belastung rückgängig machen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können.

Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mangels Deckung. Die Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; denn die Zahlstelle wird nur auf Grund ihrer girovertraglichen Beziehung zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.

Wenn die Bekl. bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von 6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu seinem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung verletzt, leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlassung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girovertragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Verrechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverletzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren.

Diese Praxis der Bekl. läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung nicht dafür gesorgt hätten, dass künftig ausreichend Deckung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Bekl. zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur Bekl. gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodeckungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus § 241 II BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsverhältnis zu beenden.

Der betroffene Bankkunde wird durch die angegriffene Regelung auch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite. Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Die Bekl. wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ihre Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie auf Grund des Lastschriftabkommens, das auch dem Eigeninteresse der Banken dient, tätig wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz oder Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Dass kartellrechtliche Bedenken der Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenstehen, ist von der Bekl. nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich relevante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interbankenverhältnis angewiesen ist.

Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger auf Grund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen. Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 I ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 III ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der Bekl. einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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published on 08/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 154/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________________
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 154/04 Verkündet am:
8. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5

a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine
vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden
stellt.

b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a
BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die
Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der
Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige
Gebühr zu erheben.

c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels
Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher
Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.
BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qu alifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:

"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) Mit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie davon unterrichtet, daß aufgrund des BGH-Urteils vom 21. Oktober 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von DM 15,-- belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftretouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervorlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden. Bei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, daß es sich bei den geltend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche Aufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragliche Pflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut schadensersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften an den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit einem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht
um einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die Kosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt. Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Lastschrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kundenbeziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzustreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung steht." Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundsc hreiben, wobei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klag ende Verein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in dem bundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stat tgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemei ne Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zweck e der Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodekkung , die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kontobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden
Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stellten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herleiten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die mit dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist.

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ 133, 184, 188).

b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung ni cht vor. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.
Die von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anweisung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges ZIP 2005, 185, 187). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck einer Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sic h Gegenteiliges auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Auch die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben ist.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint.

a) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 7 AGBG Rdn. 2), nicht nur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rdn. 92). Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) "im wesentlichen ohne Interesse" (Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 7 Rdn. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsbereich" (BGHZ 112, 204, 217), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die faktische Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2). Der Senat ist deshalb durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Verwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aaO S. 209 ff.), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erkennende Senat nicht gebunden wäre.

b) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche tritt in dem Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.
Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bu ndesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer "gerechten Preisgestaltung" aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf" notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, "stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen", der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.
Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkontos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich einen Teil des Schadens geltend , den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu berechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Schaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das trifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und derselben Deckungsprüfung zahlreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurückgibt , ersichtlich nicht zu.
Die interne Anweisung der Beklagten ist auch ebens o effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 4 Rdn. 21). Daß die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185, 187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig
auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie rechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muß sie solange nicht interessieren , wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie ausweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen muß. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche Anweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Interessenlage nach dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zweck, Ersatz für die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGBrechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.
3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungs verbot des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (MünchKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a Rdn. 4), die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Schadensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung versprechen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

a) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, daß überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/
Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 44). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daß Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
aa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen v on 21. Oktober 1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300, 2301).
bb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprech ung und in der Literatur teilweise bejaht (AG Neuss WM 1998, 2021; AG Erkelenz WM 1999, 2403, 2405; Steppeler WM 2001, 1176, 1187 f.; ders., Bankentgelte Rdn. 191 ff.; Merkel, in: Festschrift für Kümpel S. 365, 371 f.; Richrath WuB I D 2.-1.00), überwiegend aber verneint worden (AG Frankfurt am Main WM 1999, 2405, 2406; van Gelder, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 106 c; ders., WM 2000, 101, 110; ders., in: Festschrift für Kümpel S. 131, 141 f.; Schimansky, in: Horn/Schimansky Bankrecht 1998 S. 1, 16; Nobbe, in: Rostocker Schriften zum Bankrecht - Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 2.333; Köndgen ZBB 1997,
117, 133 Fn. 146; Reiff EWiR 2003, 1229, 1230; T. Krüger WM 2000, 2021, 2027; U. Krüger MDR 2000, 745; Strube, in: Derleder/Knops/ Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 39 Rdn. 38).
cc) Der erkennende Senat schließt sich der letztge nannten Ansicht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.
Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nich t verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rückgängig ma-
chen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können.
Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mange ls Deckung. Die Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; denn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehung zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.
Wenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift m angels Dekkung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von 6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu seinem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung verletzt , leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlassung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girovertragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Verrechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverletzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren.

dd) Diese Praxis der Beklagten läßt sich auch nich t damit rechtfertigen , daß sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung nicht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausreichend Deckung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur Beklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodekkungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus § 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsverhältnis zu beenden.

b) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegri ffene Regelung auch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (Senat BGHZ 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 276, für BGHZ vorgesehen) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ih re Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens, das auch dem Eigeninteresse der Banken dient (van Gelder WM 2000, 101, 111), tätig wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Daß kartellrechtliche Bedenken der Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenstehen , ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich relevante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interbankenverhältnis angewiesen ist.
Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriften tgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Festschrift für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.

III.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. dazu Borges ZIP 2005, 185, 188 f.).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.