Arbeitsrecht: Das sogenannte "Dritte Geschlecht" (intersexuelle Menschen) und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
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Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das Arbeitsrecht zur Unvereinbarkeit der Regelung im Personenstandsrecht, wonach sich intersexuelle Menschen als männlich oder weiblich registrieren lassen müssen.
Die Vorschriften der § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes sind verfassungswidrig, da sie nur eine Festlegung auf das weibliche oder männliche Geschlecht vorsehen. Intersexuelle Menschen lassen sich aber entweder nur dem männlich und dem weiblichen Geschlecht oder überhaupt keinem der beiden Geschlechter zuordnen.
Der Gesetzgeber muss die genannten Vorschriften nunmehr bis zum 01.01.2019 verfassungskonform ändern.
Die Anerkennung des sogenannten „dritten Geschlechts“ hat auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Insbesondere mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht aus Arbeitgebersicht Handlungsbedarf. So sind Stellenausschreibungen grundsätzlich geschlechtsneutral zu formulieren. Der Zusatz (m/w) reichte bis dato aus. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte den Arbeitgeber zukünftig anhalten Stellenausschreibungen mit dem Zusatz (m/w/div.) oder (m/w/int.) zu versehen. So läuft er nicht Gefahr intersexuelle Menschen bei Stellenanzeigen zu diskriminieren.
Anpassungsbedarf besteht möglicherweise auch bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes insbesondere im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung. Man wird davon ausgehen dürfen, dass ab einer gewissen Betriebsgröße zukünftig WC und Waschräume auch für intersexuelle Menschen eingerichtet werden müssen. Änderungsbedarf dürfte dann auch für Arbeitskleidung bestehen.
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(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.