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Fachbeitrag

Tarifvertragsrecht

ra.de | Redaktion · Stand: 11. Oktober 2026

Redaktioneller Beitrag

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber zur Regelung der Arbeitsbedingungen der von ihm erfassten Arbeitsverträge. Gem. § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge folgende Regelungen beinhalten:

Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und enthält Rechtsnormen zur Ordnung des Inhaltes, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen.

Je nach Inhalt des Vertrag werden verschiedene Formen von Tarifverträgen unterschieden. So zum Beispiel:

Rahmen-, Manteltarifverträge, die allgemeine Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie Formvorschriften, Kündigungsfristen und Urlaubsansprüche regeln.

Lohn-, Gehaltstarifverträge, in denen Vergütungsregelungen getroffen werden

Flächentarifverträge, die für alle Betriebe eines bestimmten räumlichen Bereichs gelten sollen

Firmen-, Haus-, Unternehmenstarifverträge, die zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern zustande kommen.

1. Vertragsparteien

Auf der Arbeitgeberseite können Tarifverträge sowohl von einem Arbeitgeberverband als auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden. Auf der Arbeitnehmerseite können nur Gewerkschaften Tarifverträge vereinbaren.

Eine Gewerkschaft, die auf Grundlage des TVG Tarifverträge abschließen kann, muss bestimmte Merkmale aufweisen:

Die Organisation muss auf freiwilliger privatrechtlicher Grundlage gebildet werden

Die Organisation muss „tarifwillig“ sein, also mit dem Ziel der tarifvertraglichen Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen agieren.

Die Organisation muss auf Dauer angelegt sein und eine gewisse feste Struktur besitzen.

Die Organisation muss in Unabhängigkeit von anderen Verbänden, insbesondere von der Arbeitgeberseite, handeln.

Die Organisation muss das Tarif- und Arbeitskampfrecht anerkennen und nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein.

2. Geltung von Tarifverträgen

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, nach denen ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Zugleich muss auch der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden sein, weil er Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist oder selbst als Partei den Tarifvertrag geschlossen hat. Diese Möglichkeit der Geltung eines Tarifvertrags heißt Tarifwirkung.

Weiterhin kann ein Tarifvertrag dann gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung eines bestimmten Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Folglich liegt dann eine Geltung des Tarifvertrags kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (Bezugnahme) vor. Unbeachtlich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer Mitglied in einer Gewerkschaft ist oder ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Auch kann ein Tarifvertrag anwendbar sein, wenn er vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt wird. Er erlangt dann Geltung kraft Allgemeinverbindlichkeit.

3. Abweichung des Arbeitsvertrags von den Rechtsnormen des Tarifvertrags

Bei der Frage, ob ein Einzelarbeitsvertrag von den Normen eines Tarifvertrags abweichen kann, ist der Anwendungsgrund des Tarifvertrags maßgeblich.

Liegt eine Tarifwirkung vor, ist eine Abweichung durch den Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht möglich. Der Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis ein. Eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn sie durch den Tarifvertrag erlaubt wird oder den Arbeitnehmer besserstellt.

Gilt der Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag im Einvernehmen so ändern, dass dieser vom Tarifvertrag abweicht.

Ist der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, können die Vertragsparteien nur dann von dem Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im Tarifvertrag gestattet ist oder diese Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

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Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Zitieren

Tarifvertragsrecht, ra.de · Rechtsstand: 11.10.2026

Permalink: https://ra.de/artikel/bsp/_1909

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