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Anwältinnen & Anwälte nach Rechtsgebiet

Anwältinnen und Anwälte für Bedrohung in Leipzig

Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Bedrohung in Leipzig, alphabetisch nach Namen.

Rechts-Graph
  • Rechtsgebiet
  • Ort / Gericht
  • Norm
  • Anwalt / Kanzlei
  • Fachbeitrag
BedrohungLeipzigAmtsgericht Leipzig§ 23 GVG§ 71 GVG§ 78 ZPORechtsanwalt Max MalkusVerjaehrungStreitwertBedrohung · Leipzig
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Die Zuordnung beruht auf Fachanwaltstiteln und auf den Angaben in den Profilen. Die Reihenfolge ist alphabetisch nach Namen.

Kanzleien mit Bedrohung in Leipzig

Für Bedrohung in Leipzig sind die Einträge oben bei den einzelnen Anwältinnen und Anwälten erfasst; eine eigene Angabe auf Kanzleiebene liegt für dieses Tätigkeitsgebiet derzeit nicht vor.

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Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Bedrohung in Leipzig

Im Bereich Bedrohung in Leipzig sind aktuell 1 Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt mit eigener Angabe oder Fachanwaltschaft erfasst. Für den allgemeinen Gerichtsstand vor Ort (§§ 12, 13 ZPO) ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich das Amtsgericht Leipzig zuständig. Zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Mandanten aus Leipzig bundesweit vor allen deutschen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten (§ 78 Abs. 1 ZPO).

In Rechtsangelegenheiten im Bereich Bedrohung richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte grundsätzlich nach dem Streitwert: Bis 5.000 Euro entscheidet erstinstanzlich das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG), ab einem Streitwert von 5.000,01 Euro das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Unternehmenssitzes (§§ 12, 13, 17 ZPO) sowie besonderen Gerichtsständen wie dem Erfüllungsort (§ 29 ZPO) oder dem Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).

Vor dem Amtsgericht besteht in allgemeinen Zivilsachen kein Anwaltszwang, während vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten nach § 78 Abs. 1 ZPO zwingend eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für Verbraucher ist die Gebühr eines ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs ohne abweichende Vereinbarung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.

Zuständiges Amtsgericht vor Ort: Amtsgericht Leipzig (justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name)

Häufige Rechtsfragen im Bereich Bedrohung

Welches Gericht ist bei Streitigkeiten im Bereich Bedrohung zuständig?

Soweit keine Sonderzuständigkeit greift, entscheiden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 23 Nr. 1 GVG bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro erstinstanzlich die Amtsgerichte und ab 5.000,01 Euro gemäß § 71 Abs. 1 GVG die Landgerichte. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung im Bereich Bedrohung?

Sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG). Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG jedoch höchstens 190 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.