Vergabekammer Südbayern Beschluss, 11. Dez. 2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16

bei uns veröffentlicht am11.12.2018

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von …,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

Gründe

I.

Im Jahr 2011 hat die Antragsgegnerin das Prüfungssystem L 6183/2011/SV/AVÖ120810-004 für die Lieferung von Oberbaumaterial eingeführt und in der Folgezeit mehrfach verlängert. Maßgeblich ist gegenwärtig die Fassung in der Bekanntmachung vom 22.12.2015.

Gegenstand des streitgegenständlichen Nachprüfungsverfahrens ist der von der Antragsgegnerin auf die in §§ 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GWB21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) geregelten fakultativen Ausschlussgründe gestützte Ausschluss der Antragstellerin von dem für den Bereich der Beschaffung von Oberbaumaterialien eingerichteten Prüfungssystem i.S.v. § 24 SektVO a.F.

Nachdem sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin in einem konkreten Vergabeverfahren um die Lieferleistung „Weichenkonstruktionen und Schienen“ (Az. SV-AVÖ-160406-007) beworben hatte, erhielt sie ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.2016, in welchem diese wegen einer Beteiligung der Antragstellerin an dem sog. „Schienenkartell“ und unter Bezugnahme auf den vom Bundeskartellamt gegen die Antragstellerin im März 2016 erlassenen Bußgeldbescheid Zweifel an der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin äußerte und für eine Beantwortung von Fragen zu den ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen eine Frist bis zum 16.06.2016 setzte.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und erläuterte, dass sie die Beteiligung an Absprachen bzgl. Weichen zwar nicht bestreite, aber gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes Einspruch eingelegt habe. Zudem habe sie die organisatorischen und personellen Vorkehrungen und Maßnahmen beschrieben, damit kartellrechtsrelevante Verhaltensweisen aus der Vergangenheit aufgeklärt würden und in der Zukunft ausgeschlossen seien. Weiter erklärte sich die Antragstellerin bereit, einen durch ihr Fehlverhalten verursachten, bei der Antragsgegnerin vorhandenen Schaden gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtungen auszugleichen.

Diese abgegebenen Erklärungen hielt die Antragsgegnerin nicht für ausreichend, um vor dem Hintergrund der Beteiligung der Antragstellerin an wettbewerbswidrigen Absprachen im Zusammenhang mit dem „Schienenkartell“ den Nachweis ausreichender Selbstreinigungsmaßnahmen zu erbringen, und teilte dies der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.06.2016 mit. Demnach sehe die Antragsgegnerin auch die Voraussetzungen des fakultativen Ausschlussgrunds des Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen derzeit als erfüllt an und behalte sich vor, vor dem Hintergrund der damit verbundenen fehlenden vergaberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin von diesem Ausschlussgrund noch Gebrauch zu machen.

Diese Einschätzung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.06.2016 als vergaberechtlich fehlerhaft und legte dar, dass sie die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an eine ausreichende Selbstreinigung erfülle. Insbesondere nahm sie dazu Stellung, dass eine mit den gesetzlichen Vorgaben des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB konforme Vorgehensweise hinsichtlich einer Aufklärung und eines Schadensausgleichs vorliege.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 bestellte die Antragsgegnerin in den Vergabeverfahren Az. SV-AVÖ-160406-007 bei der Antragstellerin die Lieferung von Konstruktionen und Schienen.

Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 04.07.2016 vorsorglich zur Klarstellung darauf hin, dass sie die Erklärungen der Antragstellerin in den Schreiben vom 16.06.2016 und 21.06.2016 nach wie vor nicht als Nachweis hinreichender Selbstreinigungsmaßnahmen ansehe. Ein Gebrauchmachen von dem genannten fakultativen Ausschlussgrund erfolge - allein vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der ausschreibungsgegenständlichen Beschaffung - nicht, bleibe für die Zukunft jedoch vorbehalten. Insoweit werde zu gegebener Zeit eine erneute Prüfung der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin erfolgen.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.09.2016 mit, dass die vergaberechtliche Eignung der Antragstellerin in Zweifel stehe. Die Antragstellerin erhielt die Gelegenheit, noch einmal ausführlich die Erfüllung der unter § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB definierten Kriterien für eine erfolgreiche Selbstreinigung darzulegen und nachzuweisen. Die Antragsgegnerin sehe sich sonst gezwungen, die Antragstellerin von dem im Bereich Oberbaumaterialien eingerichteten und praktizierten Prüfungssystem auszuschließen.

Die Antragstellerin einigte sich mit der Antragsgegnerin auf ein persönliches Gespräch, um die Problematik der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen und einer etwaigen Aberkennung der Präqualifizierung möglichst einer Lösung zuführen. Das persönliche Gespräch fand am 02.11.2016 am Geschäftssitz der Antragsgegnerin statt. In dem Gespräch konnte keine einvernehmliche Lösung der Problematik erreicht werden.

Daher teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.11.2016 mit, dass sie gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3, 4 GWB21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) mit sofortiger Wirkung vom Prüfungsverfahren ausgeschlossen werde.

Den erfolgten Ausschluss aus dem Prüfungssystem rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.11.2016 und forderte die Antragsgegnerin auf, den hiermit begangenen Vergabefehler zu korrigieren. Mit Schreiben vom 11.11.2016 wies die Antragsgegnerin diese Rüge zurück und teilte mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde.

Weil die vorangegangene Rüge die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Rechtsauffassung bewegte, beantragte die Antragstellerin am 17.11.2016 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und weiter:

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den mit Schreiben vom 04.11.2016 mitgeteilten Ausschluss aus dem Prüfungssystem aufzuheben;

2. der Antragstellerin Einsicht in die der Vergabekammer vorliegenden Akten zu gewähren;

3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären;

4. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin begründete ihren Antrag damit, dass der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Prüfungssystem vergaberechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. So sei die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht nur deshalb fehlerhaft, weil sie die in § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB enthaltenen Tatbestände falsch ausgelegt und angewendet habe, sondern auch schon deshalb, weil sie die gesetzlichen Vorgaben des § 125 Abs. 2 GWB an eine ordnungsgemäße Bewertung und Begründung missachtet habe.

In ihrem Schreiben vom 04.11.2016 habe sich die Antragsgegnerin nicht festgelegt, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB als erfüllt ansehe oder nicht. Aus der Vorkorrespondenz und auch den Hinweisen in dem Schreiben vom 11.11.2016 ergebe sich, dass sie ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin wohl auf § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB gestützt habe. Auch insofern sei die Auslegung und Anwendung von § 125 Abs. 1 GWB rechtsfehlerhaft. Bereits vor der Vergaberechtsnovelle von 2016 sei diskutiert worden, ob bzw. inwieweit die Wiedergutmachung des durch die Verfehlung entstandenen Schadens ein für eine Selbstreinigung aussagekräftiges Kriterium sein könne. Einem Unternehmen dürfe gegebenfalls nicht das Recht genommen werden, einen streitigen Schadensersatzanspruch vor einem Zivilgericht nach den für dieses Verfahren geltenden prozessualen Regeln zu klären. Wenn es ausreichen müsse, „wenn das Unternehmen sich generell zum Ersatz des durch seine Beteiligung an einem Kartell entstandenen Schadens bereit erklärt“ und wenn § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB explizit eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs für ausreichend erachte, dann sei hier nicht an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schadenswiedergutmachung seitens der Antragstellerin zu zweifeln. Die Antragstellerin habe sich gegenüber der Antragsgegnerin mehrfach generell bereit erklärt, einen durch ihre Beteiligung an einem Kartell entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein könne, ob im konkreten Fall überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es sei daher von einer fehlerhaften Anwendung des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB auszugehen.

In ihrem Schreiben vom 04.11.2016 habe sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht festgelegt, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB als erfüllt ansehe oder nicht. Aus der Vorkorrespondenz und aus dem Schreiben vom 11.11.2016 ergebe sich, dass sie ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin wohl auch auf § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB gestützt habe. Auch insofern sei die Auslegung und Anwendung von § 125 Abs. 1 GWB rechtsfehlerhaft. Soweit § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB von einer Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber bei der Aufklärung spreche, sei zu beachten, dass dieses Erfordernis nicht dem der Neufassung des § 125 GWB zugrundeliegenden Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU entspreche, der nur die aktive Zusammenarbeit mit den „Ermittlungsbehörden“ fordere. Die öffentlichen Auftraggeber seien aber keine „Ermittlungsbehörden“, da den öffentlichen Auftraggebern von ihrer Funktion her nicht die Aufgabe zukomme, allgemein wegen etwaiger Verfehlungen Ermittlungsaktivitäten vorzunehmen. Mit den Ermittlungsbehörden, namentlich dem Bundeskartellamt, habe die Antragstellerin intensiv zur Sachverhaltsaufklärung zusammengearbeitet. Unmittelbar nach Aufdeckung der ersten Anzeichen einer möglichen Beteiligung der Antragstellerin an kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen im Produktsegment Weichen seien intern alle relevanten Sachverhalte mit großem Aufwand zügig und vollständig aufgeklärt worden. Neben der internen Aufklärung habe die Antragstellerin insbesondere mit dem Bundeskartellamt zur Aufarbeitung aller relevanten Umstände und zum nachhaltigen Abstellen sämtlicher kartellrechtsrelevanter Verhaltensweisen zusammengearbeitet; was das Bundeskartellamt auch ausdrücklich gewürdigt und nach der Bonusregelung honoriert habe. Die Aufklärung habe ergeben, dass die Antragstellerin als reine Weichenherstellerin allein an Absprachen bezüglich Weichen beteiligt sein konnte und eben nicht an dem „Schienenkartell“. Zudem sei im Verhältnis zu der Antragsgegnerin eine Sachverhaltsaufklärung erfolgt, um mögliche kartellrelevante Verhaltensweisen bei Vergabevorgängen der Antragsgegnerin zu ermitteln. Insoweit habe die Antragstellerin nicht bestritten, an kartellrechtlich relevanten Absprachen bzgl. Weichen beteiligt gewesen zu sein. Dies führe dazu, dass bei fünf Vergabevorgängen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Gegenstand von kartellrelevanten Verhaltensweisen gewesen seien. Auch eine Aufklärung der Umstände und Tatsachen, die mit einem etwaigen Schaden im Zusammenhang stehen, wurde seitens der Antragstellerin vorgenommen.

Zu diesem Zweck habe die Antragstellerin - vor dem Hintergrund des anhängigen Zivilrechtsstreits - ein ökonomisches Gutachten von … erstellen lassen, welches die von etwaigen Kartellabsprachen in den Vergabevorgängen ausgehenden, möglichen Kartelleffekte bewerten solle. Das ökonomische Gutachten liege nunmehr vor und komme zu dem Ergebnis, dass es keinen Kartelleffekt und damit auch keinen messbaren Schaden gebe. Im Ergebnis sei damit sowohl intern als auch im Verhältnis zu externen Stellen eine Aufklärung erfolgt, welche den Anforderungen des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB genüge.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ausschluss ohnehin nur für drei Jahre „ab dem betreffenden Ereignis“ hätte ausgesprochen werden dürfen. Da das allgemeine Bekanntwerden der Kartellvorgänge schon länger als drei Jahre zurück liege, hätte ein Ausschluss wegen der zeitlichen Sperrwirkung des § 126 Nr. 2 GWB ohnehin nicht mehr erfolgen dürfen.

Auch wenn sich im GWB hierzu keine ausdrückliche Regelung finde, gehe die Antragstellerin entsprechend den in § 169 GWB niedergelegten Rechtsgrundsätzen davon aus, dass mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Wirksamkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Prüfungssystem gehemmt werde; mit der Konsequenz, dass die Antragsgegnerin gegenwärtig und für die Dauer des Hauptverfahrens von dem fortbestehenden Status der Präqualifizierung auszugehen und die Antragstellerin weiterhin an den von ihr eingeleiteten Vergabeverfahren zu beteiligen habe. Sollte die Vergabekammer stattdessen davon ausgehen, dass der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfalte, werde dann beantragt,

mittels vorläufiger Maßnahmen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin bei Vergabeverfahren im Zusammenhang mit dem Prüfungssystem L 183/2011/SV/AVÖ120810-004 einzubeziehen.

Die Vergabekammer informierte die Antragsgegnerin über den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 17.11.2016. Diese legte die Vergabeunterlagen vor.

Der ehrenamtliche Beisitzer hat die Entscheidung über eine evtl. Beiladung, den Umfang der Akteneinsicht sowie im Falle eines Rücknahmebeschlusses auf den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer übertragen.

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 23.11.2016 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, um 10.00 Uhr geladen.

Mit Antragserwiderung vom 28.11.2016 beantragte die Antragsgegnerin:

1. Der Nachprüfungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Ein Vergabenachprüfungsverfahren sei nach § 155 i.V.m. § 106 Abs. 1, 2 GWB nur für die Vergabe oberhalb der Schwellenwette liegender öffentlicher Aufträge statthaft. Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei weder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags noch erreichen die ggf. noch bis zum Ablauf des Prüfungssystems zu vergebenden Aufträge den maßgeblichen Schwellenwert. Bei dem i.S.v. § 24 SektVO A.F. eingerichteten Prüfungssystem handle es sich nicht um ein Vergabeverfahren, sondern um eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Der Entzug der Präqualifizierung könne daher nur dann Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens sein, wenn die weitere Beteiligung am Prüfungssystem Voraussetzung für oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte liegenden Ausschreibungen sein könne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Das Prüfungssystem ende gem. § 24 Abs. 8 S. 3 GWB zum Ende des Jahres bzw. müsse zum 01.01.2017 verlängert werden. Mit Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung erhalte die Antragstellerin Gelegenheit, sich erneut für die Aufnahme in das Prüfungssystem zu bewerben. Die Antragsgegnerin plane zudem im Zeitraum bis zum 31.12.2016 nicht mehr, über das Prüfungssystem öffentliche Aufträge zu vergeben, welche den aktuell gem. § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU maßgeblichen Schwellenwert übersteigen.

Die durch das Bundeskartellamt festgestellte und von der Antragstellerin inzwischen auch teilweise eingeräumte Beteiligung an Kartellabsprachen erfülle die fakultativen AusschIussgründe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GWB21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO). Auch die Antragstellerin habe dies in ihrem Nachprüfungsantrag nicht in Zweifel gezogen.

Die Antragsgegnerin treffe in Bezug auf etwaige von der Antragstellerin ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen keine eigene Ermittlungs- und Recherchepflicht. Vielmehr habe die Antragstellerin ihre Maßnahmen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diese Darlegungen habe die Antragsgegnerin zu prüfen und zu bewerten. Bei der Bewertung verfüge sie über einen weiten Beurteilungsspielraum. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose bzw. Einschätzung nicht ausreichender Selbstreinigungsmaßnahmen sei im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens nur darauf zu kontrollieren, ob die Antragsgegnerin ihren weiten Beurteilungsspielraum überschritten habe.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, der Ausschluss hätte nicht mehr erfolgen dürfen, weil das Bekanntwerden der Kartellvorgänge schon länger als drei Jahre zurückliegen würde, sei auf Folgendes hinzuweisen: Ein auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB gestützter Ausschluss erfordere eine nachweislich schwere Verfehlung. Vor diesem Hintergrund würden schlichte Verdachtsmomente nicht ausreichen. In besonderem Maße gelte dies, wenn an Absprachen beteiligte Unternehmen jede Aufklärung ihrer Beteiligung ablehnten und jede klare Aussage hierzu vermieden. Hätte die Antragsgegnerin einen Ausschluss der Antragstellerin schon im Zeitraum vor dem Erlass des Bußgeldbescheids erklärt, hätte sich die Antragstellerin ganz sicher auf den Standpunkt gestellt, eine Beteiligung an Kartellabsprachen sei durch die zuständige Kartellbehörde (noch) nicht festgestellt worden.

Außerdem habe die Antragstellerin jede - im Rahmen von Lieferbeziehungen eigentlich übliche kooperative und zielgerichtete Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin verweigert. Bis auf den Termin am 02.11.2016 habe sie jeden Gesprächsversuch abgelehnt und die Antragsgegnerin gezwungen, zur Vermeidung von Verjährungsrisiken zwei Güteverfahren, ein Mahnverfahren und schließlich ein KIageverfahren einzuleiten. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2012 habe die Antragsgegnerin erklärt, dass aktuelle Berichte aus der Tagespresse darauf hindeuten würden, dass sich wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Zeitraum 01.01.1986 bis 31.12.2011 insbesondere auch auf die Belieferung von Konzernunternehmen der Antragsgegnerin bezogen hätten und derzeit das Bundeskartellamt sowie die Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei beschäftigen würden. Die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, sich gegen das Risiko einer Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche mittels eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch die Antragstellerin abzusichern, da sie den Abschluss der laufenden Ermittlungsverfahren nicht habe abwarten können. Mit Schreiben vom 03.12.2012 habe die Antragstellerin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 31.12.2013 erklärt. Um die Möglichkeit einer außergerichtlichen Regulierung der durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Antragstellerin entstandenen Schäden nicht von Anfang an auszuschließen, habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2013 aufgefordert, die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2014 zu verlängern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2013 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie an kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen, wie sie Gegenstand der Bußgeldbescheide vom 23.07.2013 seien, nicht beteiligt gewesen sei und sie vor diesem Hintergrund einen weitergehenden Verjährungsverzicht nicht abgeben werde. Am 20.12.2013 sei daher die Einleitung eines ersten Güteverfahrens erfolgt. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin am 13.06.2014 ein Angebot zu einer einvernehmlichen verjährungshemmenden Maßnahme und Klageverzicht unterbreitet, was von der Antragstellerin jedoch mit Schreiben vom 23.06.2014 abgelehnt worden sei. Es sei daher am 08.07.2014 die Einleitung eines weiteren Güteverfahrens erfolgt. Mit Schreiben vom 16.01.2015 habe die Antragsgegnerin einen weiteren Versuch zu einvernehmlichen verjährungshemmenden Maßnahmen unternommen, der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.01.2015 abgelehnt worden sei, worauf hin die Antragsgegnerin am 05.02.2015 die Einleitung eines Mahnverfahrens beantragt habe. Nachdem die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, habe die Antragsgegnerin am 17.08.2015 eine Klage beim Landgericht eingereicht.

Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 06.12.2016 zur Antragserwiderung Stellung. Demnach würden die Ausführungen schon insofern fehlgehen, da als Voraussetzung genannt werde, dass „im konkreten Fall die Schwellenwerte erreicht werden“ müssten. Bei einem Nachprüfungsverfahren über den Entzug einer Präqualifikation gebe es gerade keine „konkrete“ Vergabe. Mithin gebe es keinen Auftragswert und es könne folglich auch das Erreichen der Schwellenwerte nicht maßgeblich sein. Entscheidend sei, ob grundsätzlich im Zusammenhang mit dem betreffenden Prüfungssystem Aufträge oberhalb der Schwellenwerte vergeben werden. Auch können die Ausführungen der Antragsgegnerin zum angeblichen „Ende“ des Prüfungssystems nicht überzeugen. Eine Beendigung des Prüfungssystems werde auch nicht durch § 24 Abs. 8 S. 3 SektVO a.F. angeordnet. Dieser regele lediglich, dass die Bekanntmachung eines Prüfungssystems dann jährlich zu veröffentlichen sei, wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre umfasse. Hier erfolgt aus Transparenzgründen eine Wiederholung der Publikation, ohne dass dies rechtliche Auswirkungen auf den Fortbestand des Prüfungssystems hätte. Die Antragstellerin habe zudem ein Interesse an dem Fortbestand ihres Status als präqualifiziertes Unternehmen in dem betreffenden Prüfungssystem für Oberbaumaterial, um auch zukünftig als Lieferantin der Antragsgegnerin mit Weichen zu fungieren. Insofern würde jedenfalls ein ausreichendes Interesse bestehen, dass die Vergabekammer feststellt, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen habe.

Höchst vorsorglich beantragte die Antragstellerin die Feststellung, dass der Ausschluss aus dem Prüfungssystem rechtswidrig war (vgl. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB).

Darüber hinaus gelinge es der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht zu widerlegen, dass die formalen Anforderungen des § 125 Abs. 2 GWB missachtet worden seien und eine genügende Bewertung vorgenommen worden sei.

Soweit die Antragsgegnerin rüge, die Antragstellerin hätte den - ohnehin erst im März 2016 - erlassenen Bußgeldbescheid nicht zur Verfügung gestellt und sich in dem Rechtsstreit nur insoweit eingelassen, als dies zur Vermeidung prozessualer Nachteile erforderlich gewesen sei, könne dies kein Kriterium für eine vergaberechtlich relevante Sachverhaltsaufklärung darstellen. Das Vergaberecht verlange nämlich in streitigen Fällen wie dem vorliegenden gerade kein Anerkenntnis bzw. die Aufgabe einer berechtigten zivilprozessualen Verteidigungsposition. Dies gelte insbesondere, soweit die Antragstellerin die Kartellbefangenheit des Beschaffungsvorgangs „N…“ bestreitet.

Mit ihren Ausführungen zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB messe die Antragstellerin dem Merkmal der Schadenskompensation bzw. der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs eine Bedeutung bei, welche sich nicht in der Rechtsnorm und auch nicht in der Rechtsprechung wiederfinde. Die Antragstellerin habe eine Schadenskompensation in einem Maße vorgenommen, wie sie von § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB gefordert werde. Die Antragstellerin habe sich auch dem Grunde nach bereit erklärt, den durch einen Kartellvorgang verursachten Schaden zu ersetzen. Dies könne aber eben nicht bedeuten, dass die Antragstellerin nur die Möglichkeit habe, eine von der Antragsgegnerin begehrte Schadensersatzforderung zu akzeptieren, um weiter als vergaberechtlich zuverlässig zu gelten.

Nicht überzeugend sei schließlich, wenn die Antragsgegnerin für den Beginn der 3-Jahres-Frist frühestens auf das Bekanntwerden der kartellbehördlichen Entscheidung abstellen wolle. Wenn es der Antragsgegnerin nicht um eine Sanktionierung der Antragstellerin gehe, dann müsse es letztlich entscheidend sein, wie lange der Kartellvorgang bereits zurückliege. Auf diese Weise könnten dann Vorgänge, die lange zurück lägen, eben nicht mehr herangezogen werden, weil allein schon wegen des Zeitlaufs die Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt werden könne. Hier lägen die fraglichen Kartellvorgänge aber schon mehr als fünf Jahre zurück.

Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.12.2016 und fasste den relevanten Sach- und Streitstoff noch einmal zusammen.

Ergänzend zu ihrem Vortrag vom 28.11.2016 trug die Antragsgegnerin vor, dass sie die formalen Anforderungen des § 125 Abs. 2 GWB eingehalten habe. Ihre Vorgehensweise und Abwägungen habe sie in ordnungsgemäßer Art und Weise in der Vergabeakte dokumentiert.

Auch sei die Erstreckung der Aufklärungspflicht auf das Verhältnis zum öffentlichen Auftraggeber europarechtlich zulässig. Hierbei handle es sich nicht um eine inhaltliche Modifikation, sondern um eine Erweiterung der Verpflichtung. Die in § 126 Abs. 1 S. 1 GWB geregelten Selbstreinigungskriterien seien autonom und rein vergabebezogen auszulegen, und würden nicht durch legitime Verteidigungsrechte anderen Ursprungs begrenzt oder eingeschränkt werden.

Die mündliche Verhandlung fand am 13.12.2016 in den Räumen der Regierung von Oberbayern statt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten bis zum 13.01.2017 Schriftsatzfrist.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die Antragstellerin den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vor, aus dem hervorgeht, dass sie neben der Vorlage von Informationen und Beweismitteln ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt zusammengearbeitet hat.

Die Antragsgegnerin trug mit Schriftsatz vom 16.01.2017 vor, dass sie mit Bekanntmachung vom 28.12.2016 das in dem laufenden Vergabenachprüfungsverfahren streitgegenständliche Prüfungssystem beendet habe und ein neues Qualifizierungssystem gem. § 48 SektVO öffentlich bekannt gemacht habe. Mit der Beendigung des Prüfungssystems habe sich das anhängige Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erledigt. Die mit dem Nachprüfungsantrag begehrte Rücknahme des Ausschlusses aus dem Prüfungssystems sei nicht möglich bzw. erforderlich.

Zudem habe am 11.01.2017 vor dem LG München I (Az.: …) die erste mündliche Verhandlung in dem Schadensersatzprozess der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin stattgefunden. Die Zivilkammer habe dort eine vergleichsweise Lösung angeregt. Die Antragstellerin habe jedoch eine Einigung - anders als die Antragsgegnerin - kategorisch ausgeschlossen. Als Grund habe sie die Auseinandersetzungen mit anderen geschädigten Unternehmen und die damit verbundene Gesamttaktik ihrer Verteidigungsstrategie angegeben.

Mit Schreiben vom 19.01.2017 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragsgegnerin das bisherige Prüfungssystem für die Lieferung von Oberbaumaterialies mit Wirkung zum 31.12.2016 aufgehoben habe. Zugleich habe die Antragsgegnerin erklärt, das anhängige Nachprüfungsverfahren habe sich erledigt.

Vor dem Hintergrund von übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch die Parteien des Verfahrens beantragte sie,

die Kosten des in der Hauptsache erledigten Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragte sie für den Fall, dass die Antragsgegnerin an der Erledigungserklärung nicht festhalten sollte, die Feststellung, dass der Ausschluss aus dem Prüfungssystem vergaberechtswidrig war (§ 168 Abs. 2 S. 2 GWB).

Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.01.2017 mit, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2017 keine einseitige Erledigungserklärung abgegeben habe, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass sich das Vergabenachprüfungsverfahren durch die Beendigung des Prüfungssystems zum 31.12.2016 - rein faktisch - gem. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erledigt habe.

Der Erledigungserklärung der Antragstellerin schließe sich die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund nur unter der Maßgabe an, dass die Vergabekammer im Rahmen der gem. § 182 Abs. 3 S. 4 GWB im Bereich der Kosten zu treffenden Ermessensentscheidung eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrags zum Zeitpunkt der Erledigung vornehme, und beantragte,

  • 1.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

  • 2.Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Andernfalls beantragte sie:

  • 1.Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses aus dem Prüfungssystem wird zurückgewiesen,

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

  • 3.Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Erledigung durch Beendigung des Prüfungssystems unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet gewesen.

In dem vorliegenden Verfahren stellten sich bedeutende und für die zu treffende Entscheidung erhebliche Rechtsfragen zur europarechtlichen Anwendbarkeit und Auslegung der §§ 125, 126 GWB in Umsetzung der Vorgaben die Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU.

Vor diesem Hintergrund rege sie daher an, dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU den Sachverhalt zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEÜV) vorzulegen.

Mit Beschluss vom 03.07.2017 legte die Vergabekammer die Sache Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Mit Urteil vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 entschied der Gerichtshof:

1. Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nachweisen möchte, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem begangenen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der diesem eigenen Rolle umfassend klären muss, um Letzterem den Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.

2. Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass bei einem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers, das den Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 d dieser Richtlinie erfüllt und von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird.

Mit Schreiben vom 31.10.2018 gab die Vergabekammer den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des EuGH auf das vorliegende Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, da diese im Nachprüfungsverfahren vorliegend unterlegen wäre.

Hilfsweise beantragt die Antragstellerin für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Erledigterklärung nicht zustimmen sollte, bzw. nicht zugestimmt hat, festzustellen, dass der Ausschluss aus dem Prüfsystem rechtswidrig war.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass gerade auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 der Ausschluss aus dem Prüfsystem rechtswidrig war, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung erfolgreich nachgewiesen hätte.

Die Antragstellerin wies zunächst darauf hin, dass sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Schadenskompensation nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB in ausreichender Weise bestätigt habe und den gesetzlichen Anforderungen des § 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB entsprechende technische, organisatorische und personelle Anforderungen ergriffen habe.

Die Antragsgegnerin habe insbesondere deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt, weil sie unter Berufung auf § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB eine aktive Zusammenarbeit mit ihr als öffentlicher Auftraggeberin gefordert habe, die über das gesetzlich Gebotene hinausgehe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24.10.2018 für Recht erkannt, dass eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber, um diesem den Nachweis der Widerherstellung der Zuverlässigkeit zu erbringen, auf Maßnahmen beschränkt sei, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.

Es komme allein darauf an, dass der öffentliche Auftraggeber darüber ins Bild gesetzt werde, dass eine Aufklärung mit den zuständigen Ermittlungsbehörden stattgefunden habe. Es sei also allein über das Ergebnis dieser Aufklärungsarbeit zu informieren.

Diesen Anforderungen sei die Antragstellerin in ausreichendem Maß nachgekommen. In ihrer Korrespondenz mit der Antragsgegnerin im Jahr 2016, die auch der Vergabekammer vorgelegt worden sei, habe sie dargelegt, dass und wie eine Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt als zuständiger Ermittlungsbehörde erfolgt sei.

Spätestens durch die Würdigung des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts durch die Vergabekammer im Beschluss vom 07.03.2017 (dort S. 18) sei die Antragsgegnerin mit den Informationen versorgt worden, die für sie ausreichend waren, um den Nachweis der Zuverlässigkeit festzustellen.

Indem die Antragsgegnerin die Informationen als nicht ausreichend eingestuft und dies damit begründet habe, dass es an einer aktiven Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber fehle, sei sie mit ihren Forderungen über die Rechtsprechung des EuGH hinausgegangen.

Daher sei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig und begründet gewesen.

Die Antragsgegnerin nahm innerhalb der Frist nicht Stellung.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern gegeben.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 1 und 2 BayNpV. Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß §§ 98, 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 - 109 GWB liegt nicht vor.

Gem. § 155 GWB unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen eröffnet. Entscheidungen zu Qualifizierungssystemen im Sinne des Art. 77 der Richtlinie 2014/25/EU können Gegenstand von Nachprüfungsverfahren sein.

Ein Qualifizierungssystem selbst ist zwar kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung (Opitz, in: Eschenbruch/Opitz, Kommentar zur SektVO, 2012, § 24 Rn. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass insbesondere der Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden kann. (VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK 2-123/14; Opitz, in: Eschenbruch/Opitz, a.a.O., § 24 Rn. 31; Greb/Müller, Kommentar zur SektVO, 2010, § 24 Rn. 38; Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. (2013), § 24 SektVO, Rn. 22).

Hiervon geht auch der Gemeinschaftsgesetzgeber aus, indem er im 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/66 EG ausführt:

„Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten daher nur für Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG gemäß der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fallen, und zwar unabhängig von dem gewählten Vergabeverfahren … einschließlich der Wettbewerbe, Prüfungssysteme oder….“

Die Vergabekammer Südbayern schließt sich der Rechtsprechung der Vergabekammer des Bundes und den genannten Literaturstimmen auch deshalb an, weil derzeit faktisch nur so effektiver Rechtsschutz gegen einen Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem im Sinne des Art. 77 der Richtlinie 2014/25/EU erreicht werden kann.

Nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern spielt es für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags gegen einen Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem im Sinne des Art. 77 der Richtlinie 2014/25/EU keine Rolle, ob über das konkrete Qualifizierungssystem noch Aufträge vergeben werden, die die Schwellenwerte des Art. 15 der Richtlinie 2014/25/EU überschreiten, solange über dieses Qualifizierungssystem überhaupt Aufträge vergeben wurden, die die Schwellenwerte überschreiten, was vorliegend unstrittig der Fall ist.

Ein Qualifizierungssystem stellt selbst kein Vergabeverfahren dar. Einen Auftragswert im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 2014/25/EU gibt es nicht. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes ist es daher geboten, beim Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB auch dann zu bejahen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist (VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK 2-123/14).

2. Das Vergabenachprüfungsverfahren hat sich durch die Beendigung des Prüfungssystems zum 31.12.2016 gem. § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erledigt. Auf die Erledigterklärungen der Parteien kommt es angesichts dieses erledigenden Ereignisses nicht an.

Die Erledigung des Nachprüfungsantrags hat zur Folge, dass das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.

Nach § 182 Abs. 3 S. 4, 5 GWB trifft die Antragstellerin aus Gründen der Billigkeit die Kostenlast, weil der mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene Ausschluss der Antragstellerin aus dem mittlerweile beendeten Prüfungssystem mit den Vorgaben des § 125 GWB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 24.10.2018 vereinbar und die Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis vertretbar war. Zudem war auch die Frist des § 126 Nr. 2 GWB nicht abgelaufen.

2.1 Allerdings erfüllte die Antragstellerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzung für eine erfolgreiche Selbstreinigung gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da sie sich in ausreichender Form verpflichtet hat, Ausgleich für jeglichen durch ihre Kartellbeteiligung verursachten Schaden zu leisten. Die Antragstellerin hat sich - zumindest im Rahmen der Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren - in ausreichender Form verpflichtet, Ausgleich für jeglichen durch ihre Kartellbeteiligung verursachten Schaden zu leisten. Dass die Antragstellerin entschieden bestritten hat, dass der Antragsgegnerin ein entsprechender Schaden durch ihre Kartellbeteiligung entstanden ist und diese Frage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Vergabekammer Gegenstand eines Rechtsstreits vor den Zivilgerichten war, ändert daran nichts. Einem Unternehmen darf durch die Regelungen zur Selbstreinigung nicht das Recht genommen werden, einen der Höhe nach streitigen Schadensersatzanspruch vor einem Zivilgericht nach den für dieses Verfahren geltenden prozessualen Regeln zu klären (so auch die Begründung zum Vergaberechtsmodernisierungsgesetz BT-DRS 18/6281 S. 105). Ein Unternehmen ist dabei auch nicht zu Erklärungen verpflichtet, die seine prozessuale Situation verschlechtern, wie zum von der Antragsgegnerin immer wieder geforderten Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

2.2 Weiterhin hat auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin den gesetzlichen Anforderungen des § 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB entsprechende technische, organisatorische und personelle Anforderungen ergriffen hat, um weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

2.3 Die Antragstellerin erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB in der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

Zwar steht schon aufgrund der Begründung des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 09.03.2016 - Az.: … fest, dass die Antragstellerin die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den zuständigen Ermittlungsbehörden, insbesondere dem Bundeskartellamt geklärt hat. Die Antragstellerin hat mit ihrem Bonusantrag vom 04.11.2011 dem Bundeskartellamt Informationen und Beweismittel vorgelegt, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Tat nachzuweisen. Sie hat daher auch eine Reduzierung ihrer Bußgeldsumme in erheblichem Umfang bewirken können.

Nicht erfüllt ist demgegenüber die für erfolgreiche Selbstreinigung erforderliche Anforderung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit auch mit dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat.

Die Antragstellerin hat diesbezüglich mit dem Auftraggeber nicht in nennenswertem Maße zusammengearbeitet. Sie ist nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Jahr 2011 nicht auf die Antragsgegnerin zugekommen und hat ihr gegenüber auch keine Initiative zur umfassenden Klärung des Sachverhalts ergriffen. Erst im Jahr 2016 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr bestritten, an kartellrechtlich relevanten Absprachen bzgl. Weichen beteiligt gewesen zu sein und eingeräumt, dass bei fünf Vergabevorgängen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Gegenstand von kartellrelevanten Verhaltensweisen gewesen sein könnten.

Kontaktversuche erfolgten - wenn auch vorrangig mit dem Ziel, durch Erwirken von Verjährungsverzichtserklärungen mögliche Schadensersatzansprüche sichern - regelmäßig stets auf Initiative der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin. Sie blieben, abgesehen von einem einmalig im Jahr 2012 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der aber keine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber zur umfassenden Klärung der Tatsachen und Umstände darstellt, erfolglos.

Insbesondere hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin auch nicht den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 09.03.2016 - Az.: … zur Verfügung gestellt. Sie hat aus eigener Initiative nicht einmal darauf hingewiesen, dass es einen solchen Bußgeldbescheid gibt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 (Rz. 27 ff.) muss ein Wirtschaftsteilnehmer, der trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachweisen möchte, dem öffentlichen Auftraggeber den Nachweis dafür erbringen, dass seine Selbstreinigungsmaßnahmen für seine Zulassung zum Vergabeverfahren ausreichend sind. Dazu muss er insoweit wirksam mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten, wobei diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt sein muss, die unbedingt für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und dabei insbesondere für die Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich sind.

Genauer ist der Bieter in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere gehalten, den Nachweis zu erbringen, dass er die Tatsachen und Umstände bezüglich des Kartells, an dem er beteiligt war, umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit der für entsprechende Sachverhalte zuständigen Ermittlungsbehörde geklärt hat.

Ausdrücklich betont der EuGH unter Rz. 30 des Urteils vom 24.10.2018, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Verantwortung für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt worden ist, verlangen können muss, dass er die ihn betreffende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vorlegt. Der Umstand, dass die Übermittlung eines solchen Dokuments die Durchführung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage des öffentlichen Auftraggebers gegen diesen Wirtschaftsteilnehmer erleichtern könnte, könne diese Feststellung nicht in Frage stellen.

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin aus eigener Initiative aber keine ausreichenden Informationen über ihre Kartellbeteiligung und den Bußgeldbescheid des Kartellamts übermittelt. Insbesondere hat sie der Antragsgegnerin den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 09.03.2016 - Az.: … bis zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 13.12.2016 nicht übermittelt. Die Kopie des Bescheids, die sich bei den Akten der Vergabekammer befindet, ist ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig gegenüber der Antragsgegnerin gekennzeichnet.

Die Antragsgegnerin hätte diesen Bescheid aber benötigt, um fundiert darüber entscheiden zu können, dass die Antragstellerin die Tatsachen und Umstände bezüglich des Kartells, an dem sie beteiligt war, umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit der für entsprechende Sachverhalte zuständigen Ermittlungsbehörde geklärt hat. Zudem hätte sie aus dem Bescheid auch den genauen Umfang der Kartellbeteiligung der Antragstellerin ersehen können und damit die Geeignetheit der technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen der Antragstellerin zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens besser beurteilen können.

Bereits aus diesem Grund hat der Ausschluss aus dem damaligen Prüfungssystem die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Da es Sache der Antragstellerin gewesen wäre, die Nachweise für eine erfolgreiche Selbstreinigung unaufgefordert bzw. spätestens nach den Nachfragen ab dem 15.06.2016 der Antragsgegnerin zu übermitteln, ändert die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Bußgeldbescheid niemals expliziert gefordert hat und daran wohl auch nicht übermäßig interessiert war, an diesem Ergebnis nichts.

Ebenso spielt es keine Rolle, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Überzeugung der Vergabekammer Südbayern auch im Falle einer Vorlage des Bußgeldbescheids und der sonstigen Bereitstellung ausreichender Informationen über die Kartellbeteiligung aus dem Prüfungssystem ausgeschlossen hätte, weil sie mit dem Ausschluss die Zahlung von Schadensersatz erzwingen und die Antragstellerin zur Aufgabe ihrer zivilrechtlichen Verteidigungsstrategie bewegen wollte.

Hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin ausgeschlossen, obwohl sie die entsprechenden Informationen in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt hätte, wäre der Nachprüfungsantrag allerdings aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen.

Die Vergabekammer weist im Hinblick auf die vom EuGH explizit geforderte Übermittlung des Bußgeldbescheids der Kartellbehörden allerdings darauf hin, dass der Bieter, der seine Selbstreinigung nachweisen will, aus datenschutzrechtlichen Gründen eine solchen Bußgeldbescheid wohl nicht ohne Schwärzungen und Anonymisierungen dem öffentlichen Auftraggeber übermitteln darf. Zumindest der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 09.03.2016 - …, den die Vergabekammer in Kopie eingesehen hat, enthält in erheblichem Umfang z.B. Klarnamen von natürlichen Personen, die als Bedienstete anderer Unternehmen kartellrechtlich relevante Absprachen getroffen haben. Diese Daten benötigt der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Selbstreinigungsmaßnahmen eines bestimmten Unternehmens - anders als die Klarnamen und Verhaltensweisen der beteiligten Personen des zu prüfenden Unternehmens - regelmäßig nicht.

Auftraggeber, die ein Unternehmen zur Vorlage eines entsprechenden Bußgeldbescheids auffordern, haben dies bei einer etwaigen Fristsetzung zu berücksichtigen. Die eintägige Frist, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2016 gesetzt hat, wäre dafür sicherlich nicht ausreichend.

2.4 Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 steht auch fest, dass im Zeitpunkt des Ausschlusses auch die Frist des § 126 Nr. 2 GWB nicht abgelaufen war. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt und das keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Der EuGH hat nunmehr klargestellt (Rz. 37 ff.), dass der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses im Falle der Feststellung des Verstoßes durch eine behördliche Entscheidung, wie hier durch den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 09.03.2016 - Az.: B12-19/12 U9 (B12-16/12 U3), ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird. Die Frist begann daher erst mit dem 09.03.2016 zu laufen und war im Herbst 2016 offensichtlich nicht abgelaufen.

3. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Die Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich nach dem Aufwand der Vergabekammer und der wirtschaftlichen Bedeutung (§ 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG, § 182 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. GWB). Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,- €; dieser Betrag kann aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (§ 182 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Gebühr soll den Betrag von 50.000,- € nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. GWB). Sind der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch, so kann sie bis zu einem Betrag von 100.000,- € erhöht werden (§ 182 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. GWB).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes eines Nachprüfungsverfahrens ergibt sich - unabhängig von der Ausschreibungsart - dabei grundsätzlich aus dem Wert des zur Vergabe vorgesehenen Auftrags. Vorliegend liegt jedoch ein Sonderfall vor, in welchem kein konkreter Auftrag streitgegenständlich ist, sondern der Ausschluss der Antragstellerin aus dem damaligen Präqualifikationssystem der Antragsgegnerin den Verfahrensgegenstand darstellt.

Die Präqualifikation selbst ist kein Vergabeverfahren, sondern die vorweggenommene Eignungsprüfung. Die Präqualifikation ist notwendige Voraussetzung dafür, dass sich ein Bieter um Aufträge der Antragsgegnerin bewerben kann. Die Präqualifikation bedeutet hingegen nicht, dass dem präqualifizierten Bieter auch zwangsläufig ein ausgeschriebener Auftrag zu erteilen wäre. Vielmehr muss sich ein präqualifizierter Bieter, der sich an einer Ausschreibung beteiligt, im Wettbewerb mit den anderen präqualifizierten Bietern um das wirtschaftlichste Angebot durchsetzen, um einen Zuschlag zu erhalten. Deshalb ist auch mit einer Präqualifikation nicht absehbar, ob und ggf. wie oft ein präqualifizierter Bieter während der (befristeten) Laufzeit der Präqualifikation einen Auftrag erhalten wird.

Gibt es aber Unsicherheiten darüber, ob der jeweilige Antragsteller im Nachprüfungsverfahren einen Auftrag überhaupt erlangen kann, so ist dies auch gebührentechnisch zu berücksichtigen (so BGH, Urteil vom 18. März 2014, X ZB 12/13, bezüglich einer Verlängerungsoption, bei der die Unsicherheit, ob sie nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gezogen werden wird, durch einen 50%-igen Abschlag bei der Berechnung des für die Gebührenhöhe maßgeblichen Auftragswerts zu berücksichtigen ist).

Ebenfalls nicht vorhersehbar ist, wie hoch der Auftragswert sein könnte, den die Antragstellerin nach einer erfolgreichen Präqualifikation in dem Falle, dass sie sich im Wettbewerb durchsetzen kann, erlangen könnte. Wenn auch im Sektorenbereich nach § 106 GWB i.V.m. § 1 SektVO ausschließlich Aufträge oberhalb der Schwellenwerte vom Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB erfasst werden, so bedeutet dies nicht automatisch, dass auch das Auftragsvolumen für die Antragstellerin sich im Oberschwellenbereich bewegen muss. Für die Berechnung des Schwellenwerts ist nach § 2 Abs. 7 S. 1 SektVO nämlich die Addition aller Lose maßgeblich, so eine Losaufteilung stattfindet.

Da es sich bei der Auferlegung von Gebühren um einen Eingriff zu Lasten des jeweiligen Antragstellers handelt, muss in Ermangelung von tauglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung des Auftragswertes und unter Heranziehung der soeben dargestellten Erwägungen der Sachverhalt unterstellt werden, welcher für die Antragstellerin am günstigsten ist, und dies ist das Anknüpfen an den für die Mindestgebühr maßgeblichen Auftragswert in Höhe von 80.000,- € (ebenso VK Bund, Beschluss vom 24.04.2015, VK 2 - 123/14).

Bei der Festsetzung der Gebühr ausgehend vom für die Mindestgebühr maßgeblichen Auftragswert war allerdings der erhebliche Aufwand für das Vorabentscheidungsverfahren angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 GWB erhöht sich im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens die Gebühr um 2/5.

Die so ermittelte Gebühr reduziert sich gem. § 182 Abs. 3 S. 4 GWB auf die Hälfte, da sich der Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zur Ablauf des Präqualifikationssystems erledigt hat. Die reduzierte Gebühr beträgt vorliegend …,00 €.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft verrechnet.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin beruht auf § 182 Abs. 4 S. 3 1.HS GWB.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i.S.v. § 182 Abs. 4 S. 1 und 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2 S.3, Abs. 3 S.2 BayVwVfG angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung seiner Rechte ist der Antragsteller hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Sache und des durchgeführten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kann hieran kein Zweifel bestehen.

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Vergabekammer Südbayern Beschluss, 11. Dez. 2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16 zitiert 20 §§.

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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


(1) Sektorenauftraggeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn a) d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 124 Fakultative Ausschlussgründe


(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn1.das Unternehmen bei der Ausfüh

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern


(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 155 Grundsatz


Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 125 Selbstreinigung


(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens


(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. (2) Die Vergab

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse


Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung


(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 24 Durchführung elektronischer Auktionen


(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt. (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:1.alle Angebo

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 2 Schätzung des Auftragswerts


(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlu

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems


(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gült

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 48 Qualifizierungssysteme


(1) Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einrichten und betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zulassung zum Qualifizierungssystem beantragen können. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene

Referenzen

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
2.
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,
3.
eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,
4.
den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
5.
alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und
6.
die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.

(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

1.
der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2.
von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
3.
die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
2.
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,
3.
eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,
4.
den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
5.
alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und
6.
die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.

(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

1.
der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2.
von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
3.
die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
2.
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,
3.
eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,
4.
den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
5.
alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und
6.
die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.

(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

1.
der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2.
von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
3.
die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einrichten und betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zulassung zum Qualifizierungssystem beantragen können. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

(2) Der Auftraggeber legt für den Ausschluss und die Eignung von Unternehmen objektive Kriterien fest. Enthalten diese Kriterien technische Anforderungen, so gelten die §§ 28 und 29.

(3) Für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems, wie etwa die Aufnahme in das System, die Aktualisierung der Kriterien und dessen Dauer, legt der Auftraggeber objektive Vorschriften fest.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien und Vorschriften werden den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen sind diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht des Auftraggebers das Qualifizierungssystem bestimmter anderer Auftraggeber, Stellen oder Einrichtungen seinen Anforderungen, so teilt er den Unternehmen deren Namen und Adressen mit.

(5) Enthalten die Kriterien gemäß Absatz 2 Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung des Unternehmens, kann das Unternehmen auch die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem es zu ihm steht.

(6) Bezüglich der Kriterien Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens einschließlich der einschlägigen beruflichen Erfahrung können Unternehmen nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese auch die Leistung erbringen, für die die Kapazitäten benötigt werden.

(7) Beabsichtigt ein Unternehmen die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, weist es dem Auftraggeber beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens nach, dass es während der gesamten Gültigkeitsdauer des Qualifizierungssystems auf dessen Kapazitäten zurückgreifen kann.

(8) Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen. Dieses kann nach Auftragsarten, für die die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

(9) Ist eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 erfolgt, werden die Aufträge im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens unter den gemäß diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach Absatz 8 geführten Bewerber vergeben.

(10) Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System Gebühren erheben. Die Gebühr muss im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

(11) Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen mit.

(12) Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dabei darf sich eine Ablehnung nur auf die gemäß Absatz 2 festgelegten objektiven Kriterien beziehen. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Qualifizierung. Die beabsichtigte Beendigung ist dem Unternehmen 15 Tage vor dem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.

(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.