Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 09. Jan. 2018 - RMF-SG21-3194-02-17

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Gericht

Vergabekammer Nordbayern

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.

3. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt ...,– €.

Auslagen sind nicht angefallen.

Tatbestand

1. Die Vergabestelle veröffentlichte im EU-Supplement im Offenen Verfahren Ingenieurleistungen zur... Kanalinspektion. Die Dienstleistung soll im Zeitraum vom 01.01.2018 bis ... erbracht werden. Begleitend zur ... TV-Erstinspektion (durch einen anderen Dienstleister) sind die verfahrensgegenständlichen Ingenieurleistungen erforderlich, welche u.a. die Vorbereitung der Erstinspektion, die Betreuung der Inspektion und die ingenieurmäßige Bewertung der inspizierten Schäden beinhalten.

Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens ist, ob die Vergabestelle zu Recht die Eignung der Antragstellerin als nicht erfüllt angesehen hat, weil das von der Antragstellerin vorab verbindlich zu benennende Bearbeitungsteam nicht die geforderte Mindestpunktzahl von 160 Punkten erhalten hat.

2. Unter III.1.3) „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ der Bekanntmachung gibt die Vergabestelle folgendes bekannt:

„Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Anforderungen an Referenzen (Stichtag 01.08.2012) des Büros/Bewerbergemeinschaft – Kernreferenz Nachweis der M-150-Schnittstelle, Auftragsvolumen von ca. 20 km mit einer Jahresleistung von ca. 10 km

Arbeitsumfang: Inspektionsvorbereitung, Bauleitung, Abrechnung der Ing.- und Inspektionsleistung; bei noch laufenden Verträgen muss das vorgenannte Volumen bereits erfolgreich bearbeitet worden sein

...

Zusätzliche Kriterien, nachzuweisen entweder durch Kernreferenz oder weitere Referenzen, durch die die Mindestpunktzahl erreicht werden kann (genaue Angaben in den Vergabeunterlagen):

  • -Ingenieurmäßige Schadens- und Zustandsbewertung: Videosichtung, Aufbereitung der Inspektionsdaten

  • -Erstellung eines baulichen Sanierungskonzepts mit Kostenvergleichsrechnung

  • -Erstellung einer Leistungsbeschreibung für Inspektionsleistungen

...

Anforderungen an das Projektteam:

  • -KO-Kriterium: der Sachbearbeitende Ingenieur und sein Stellvertreter müssen Ingenieur sein zusätzliche Kriterien, durch die die Mindestpunktzahl erreicht werden kann (genaue Angaben in den Vergabeunterlagen):

    • -Berufserfahrung als Ingenieur

    • -zertifizierter Kanal Sanierungsberater

    • -sachbearbeitender Ingenieur bei den eingereichten Referenzen

      -...

      -Mit dem Angebot sind folgende Eignungsnachweise einzureichen:

    • -Referenz/en, die o.g. (s. auch Wertungsmatrix) Anforderungen erfüllen, nachzuweisen durch Referenzbestätigungen oder Eigenerklärungen

    • -verbindliche Benennung der Projektbeteiligten

    • -- Nachweis des Berufsstands Ingenieur des PL/federf. SB und seine Stellvertreters durch Diplom o.ä.

    • -- Nachweis der Berufserfahrung des sachbearbeitenden Ingenieurs durch Lebenslauf

    • -- Bestätigung Kanalsanierungsberater

    • -- Nachweis, dass PL/federf. SB bei den eingereichten Referenzen durch Bestätigungen bzw. Eigenerklärungen

...

Die genaue Bewertung ergibt sich aus. VI.3), der Bewertungsmatrix und den Vergabeunterlagen“

Unter VI.3) der Bekanntmachung machte die Vergabestelle folgende Angaben: „...Bewerber müssen die angegebenen Mindestpunkte von 160 bei „Referenzen“ und „Bearbeitungsteam“jeweils erreichen, um sich qualifizieren zu können..“

In Formblatt A2 (Seite 1) mussten die Bieter zur Kernreferenz und Referenz R1 mit Eigenerklärung in der rechten Spalte die entsprechenden Angaben machen (auf Seite 2 des Formblattes A2 waren analog Angaben des Bieters das gleiche für die Referenzen R2 und R3 gefordert).

In den allgemeinen Hinweisen und Erklärungen zum Vergabeverfahren führte die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen unter „3. Eignung“ folgendes aus: „... Zum Projektteam gilt: es ist zu beachten, dass die Benennung des Projektverantwortlichen und des sachbearbeitenden Ingenieurs in der Erklärung A3 verbindlich ist. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich, wobei die Eignungsanforderungen nachweislich auch durch die neuen Mitarbeiter erfüllt sein müssen.

Der Sachbearbeitende Ingenieur und jedes weitere Mitglied des Projektteams ist mit Angaben der geforderten Information auf dem Formblatt A3 anzugeben und die entsprechenden Nachweise sind beizulegen. ...“

Gemäß den Vergabeunterlagen mussten die Bieter zur verbindlichen Benennung der Projektbeteiligten das nachfolgende Formblatt „Projektbeteiligte – Verbindliche Benennung“ ausfüllen. Ausweislich dieses Formblattes musste der sachbearbeitende Ingenieur mindestens 160 Punkte erreichen, damit der Bieter als geeignet anerkannt und sein Angebot gewertet wird.

3. Mit Schreiben vom 13.09.2017 informierte die Vergabestelle alle Bewerber der Ausschreibung über eingegangene Fragen.

„Frage 10:

Bezüglich dem Formular A3 Bearbeitungsteam haben wir folgende Frage:

Kann der Projektverantwortliche und der sachbearbeitende Ingenieur eine Person sein oder muss es sich um 2 Personen handeln?

Antwort:

Wir unterscheiden im Regelfall in

  • Projektverantwortlicher = Ansprechpartner des AN der rechtsverbindliche Erklärungen abgeben darf. Dies sind im Regelfall die Inhaber, Gesellschafter oder Prokuristen.

  • Projektleiter = der koordinierende des AN und unser Ansprechpartner zur Klärung technischer oder projektspezifischer Fragen. Der Projektleiter kann auch zugleich Feder führender Sachbearbeiter sein.

  • Sachbearbeiter = der Mitarbeiter des AN der selbstständig oder unter Anleitung des Projektleiters den übertragenen Auftrag bearbeitet.

Im vorliegenden Fall haben wir auf die Benennung eines Projektleiters verzichtet, weil die Art der Aufgabenstellung dies unseres Erachtens entbehrlich macht. Grundsätzlich ist es möglich, dass der „Chef“ auch Sachbearbeiter sein kann. Dass er für die Dauer des Auftrags als solcher auch zur Verfügung steht, muss aus der Bewerbung deutlich und belastbar hervorgehen.“

4. Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab. In Formblatt A2 machte sie Angaben zu den geforderten Referenzen. In Formblatt A3 benannte die Antragstellerin ihren Geschäftsführer, Herrn X, als Projektverantwortlichen und als sachbearbeitenden Ingenieur bei allen Referenzen. Bei der Kernreferenz, der Referenz R1 und der Referenz R3 waren Fachstellen der Vergabestelle gleichzeitig der Auftraggeber.

Weitere Ausführungen der Antragstellerin zu dem Umstand, dass Herr X Projektverantwortlicher und sachbearbeitender Ingenieur sein soll, finden sich im Angebot nicht.

5. Mit Informationsschreiben vom 02.10.2017 gemäß § 134 GWB informierte die Vergabestelle die Antragstellerin, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Mindestanforderungen beim Projektteam nicht erreicht worden seien. Der von der Antragstellerin vorgesehene sachbearbeitende Ingenieur habe nachweislich bei der Kernreferenz, bei der Referenz R1 und auch bei der Referenz R3 nicht als Sachbearbeiter mitgewirkt. Vielmehr sei sein Mitarbeiter, Herr Y, bei diesen Referenzen der sachbearbeitende Ingenieur gewesen. Somit habe die Antragstellerin nur 110 Punkte und nicht die notwendige Mindestpunktzahl in Höhe von 160 Punkten erreicht.

Zudem habe die Antragstellerin nicht deutlich und belastbar dargelegt, dass Herr X als benannter Projektverantwortlicher und Sachbearbeiter für die Dauer des Auftrags als Sachbearbeiter auch tatsächlich zur Verfügung stehen würde. Vieles deute darauf hin, dass Herr Y im Auftragsfall die Sachbearbeitung innehätte.

6. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 rügte der Verfahrensbevollmächtigte die Bewertung der Antragstellerin durch die Vergabestelle. Aus eingesehenen Plänen bei der Kernreferenz, bei der Referenz R1 als auch bei der Referenz R3 würde zweifelsfrei hervorgehen, dass Herr X Sachbearbeiter bei diesen Referenzen gewesen sei. Ein Blick in die Pläne zeige nämlich, dass Herr X der verantwortliche Planverfasser bei den vorgelegten Referenzen gewesen sei. Alle erforderlichen Berechnungen, alle Ergebnislisten, alle Vorgaben für die Planerstellung durch Herrn Y sowie der abschließende Erläuterungsbericht seien, wie angegeben, von dem zuständigen „sachbearbeitenden Ingenieur“ X erstellt worden. Nachdem die Antragstellerin die Richtigkeit ihrer Angaben versichern müsse, sei nicht ersichtlich, weswegen die Vergabestelle diese Angaben nicht beachten würde. Es sei auch keine Aufklärung durch die Vergabestelle erfolgt. Damit habe die Antragstellerin die festgesetzten Mindestkriterien insgesamt nachgewiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 wies die Vergabestelle die Rüge zurück. Es sei unstreitig, dass Herr X als Geschäftsführer der projektverantwortliche Ingenieur sei. Jedoch sei er nicht der sachbearbeitende Ingenieur bei mindestens 2 der 3 eingereichten Referenzen. Die Antragstellerin habe für die Kernreferenz und für die Referenzen R1 und R3 Projekte benannt, die sie für die Vergabestelle durchgeführt habe. Bei der Kernreferenz und der Referenz R3 erfolgte mit Ausnahme der Abrechnung der Ingenieurleistungen (was immer „Chefsache“ sei) die Sachbearbeitung nachweislich durch Herrn Y. Das gehe aus dem E-Mail-Verkehr und der Übermittlung von geleisteten Arbeiten durch Herrn Y zweifelsfrei hervor. Zudem enthielten erstellte Pläne und Leistungsverzeichnis eindeutige Kennzeichnungen, dass Herrn Y die Sachbearbeitung oblag. Lediglich bei der Referenz R1 habe die erneute Überprüfung ergeben, dass hier sowohl Herr Y als auch Herr X sachbearbeitende Tätigkeiten ausgeführt hätten. Die Antragstellerin würde deshalb beim Bearbeitungstermin weitere 30 Punkte erzielen und habe somit insgesamt 140 Punkte erreicht. Die Mindestpunktzahl von 160 Punkten erreiche die Antragstellerin nicht, weshalb eine Qualifikation für dieses Verfahren nach wie vor nicht gegeben sei.

8. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017, eingegangen per Telefax am 17.11.2017, stellte der Verfahrensbevollmächtigte einen Nachprüfungsantrag und beantragte:

  • 1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zuschlag unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu erteilen und festzustellen, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes aus dem Vergabeverfahren Vergabe-Nr. ... „Begleitende Ingenieurleistungen für die ... Kanalinspektion ...“ in ihren Rechten verletzt ist.

  • 2.Die Antragsgegnerin wird bei Fortbestehen der Vergabeabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Angebotswertung, hilfsweise in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurück zu versetzen und die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

  • 3.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zuschlag bei fortbestehender Vergabeabsicht auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, hilfsweise wird der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag an das Ingenieurbüro ... zu erteilen.

  • 4.Der Antragsgegnerin wird bei fortbestehender Vergabeabsicht aufgegeben sonst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen abzuhelfen.

  • 5.Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten gewährt.

  • 6.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.

  • 7.Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin auferlegt.

Die Behauptung der Vergabestelle, Herr X wäre bei der Kernreferenz und der Referenz R3 nicht Sachbearbeiter gewesen, sei unzutreffend. Die Vergabestelle habe im Rahmen der Bewerberinfo bei der Frage 10 mitgeteilt, dass Sachbearbeiter der Mitarbeiter sei, der selbstständig oder unter Anleitung des Projektleiters die übertragenen Aufgaben bearbeite.

Gemäß der Bieterinformation zu Frage 10 sei es dabei grundsätzlich möglich, dass auch der Geschäftsführer Sachbearbeiter sein könne, sofern dies für die Dauer des Auftrags gewährleistet sei. Dies müsse sich aus der Bewerbung deutlich und belastbar ergeben.

Die Antragstellerin habe in ihrer Bewerbung in der Anlage A3 eindeutig und belastbar den Projektverantwortlichen, den sachbearbeitenden Ingenieur, den stellvertretenden Ingenieur sowie technische Mitarbeiter benannt.

Die Antragstellerin habe die Kernreferenz durch Eigenerklärung in Verbindung mit einer Liste der bearbeiteten Projekte nachgewiesen. Im Formblatt A3 habe die Vergabestelle abweichend von der Anlage A2 die Benennung des sachbearbeitenden Ingenieurs für die Kernkompetenz gefordert. Herr X habe als sachbearbeitender Ingenieur über die M-150 Schnittstelle die erfassten Zustandsdaten in das von der Antragstellerin verwendete Geoinformationssystem eingespielt. Damit habe die Antragstellerin bei der Kernreferenz und bei der Projektliste (Schnittstelle M-150) die Kernkompetenz des sachbearbeitenden Ingenieurs X nachgewiesen.

Die Antragstellerin habe im Rahmen bereits abgeschlossener ... Kanalinspektionen in den Jahren 2003–2015 mehrere Leistungsbeschreibungen für die Vergabestelle erstellt. Verfasser sei Herr X gewesen. Diese Leistungsbeschreibungen seien im Laufe der Jahre zu einer „Master-Leistungsbeschreibung“ für die Vergabestelle entwickelt und den technischen Entwicklungen angepasst worden. Herr X habe somit maßgeblich auch bei der Referenz R3 (... Erstinspektion 2012 bei ...) mitgewirkt.

9. Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 beantragte die Vergabestelle die kostenpflichtige Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Zur Begründung führte die Vergabestelle aus, dass die Antragstellerin sowohl für die Kernreferenz als auch für die Referenz R1 den Auftrag „..., begleitende Ingenieurleistungen zur ... Kanalinspektion – Abschnitt 2013“ benannt habe. In Formblatt A3 sei jeweils als sachbearbeitender Ingenieur Herr X angegeben. Bei der Referenz R1 habe die Überprüfung der Vergabestelle (auf Grund der Rüge) ergeben, dass Herr X neben Herrn Y zumindest bei Teilaspekten der Referenzanforderungen von R1 sachbearbeitende Tätigkeiten ausgeführt habe. Daher konnte die erreichte Punktzahl im Teil Bearbeitungsteam von 110 auf 140 Punkte erhöht werden. Bei der Kernreferenz und der Referenz R3 habe die erneute Überprüfung ergeben, dass die Eigenerklärung zum Bearbeitungsteam (siehe Formblatt A3) nicht mit der tatsächlich erbrachten Bearbeitung übereinstimmen würde. Hierzu sei der gesamte E-Mail Verkehr während der Bearbeitung des Referenzauftrages und die erstellten Planunterlagen ausgewertet worden. Die Unterschrift eines Geschäftsführers unter Pläne würde ihn nicht zum Sachbearbeiter machen. Somit habe die Antragstellerin die erforderliche Mindestpunktzahl von 160 Punkten beim Bearbeitungsteam nicht erzielen können. Zudem könne dem Angebot der Antragstellerin nicht entnommen werden, dass der Geschäftsführer, der gleichzeitig sachbearbeitender Ingenieur sein soll, tatsächlich als Sachbearbeiter zur Verfügung stehen würde. Es sei zweifelhaft, dass ein Geschäftsführer neben seiner firmenleitenden Funktion durchschnittlich 3 Tage in der Woche als echter Sachbearbeiter zur Bearbeitung des Auftrages zur Verfügung stehen könne. Somit habe die Antragstellerin nicht deutlich und belastbar gemäß Antwort zur Bieterfrage 10 dargelegt, dass Herr X entsprechende Zeitkapazitäten habe.

10. Soweit kein Geheimschutz gegeben war, wurden der Antragstellerin am 12.12.2017 Auszüge aus der Vergabeakte übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde die Fa. ... zum Verfahren beigeladen.

12. Mit Schreiben vom 19.12.2017 hat die Vergabekammer die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung für den 09.01.2018, 10:30 Uhr, geladen um gleichzeitig die Frist gemäß § 167 Absatz ein Satz 2 GWB aufgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten bis einschließlich 16.01.2018 verlängert.

13. Mit Schreiben vom 22.12.2017 trug die Antragstellerin vor, dass nach der Niederschrift über die Öffnung der Angebote diese bereits am ... um 8:27 Uhr geöffnet worden seien. Nach IV.2.7 „Bedingungen für die Öffnung der Angebote“ der Auftragsbekanntmachung habe die Vergabestelle den ... um 10:30 Uhr festgelegt. Dies Stelle einen Vergabeverstoß dar, der erst im Rahmen der Akteneinsicht zu erkennen gewesen sei.

Gemäß IV.2.2 „Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge“ der Auftragsbekanntmachung hat die Vergabestelle den ..., 23:59 Uhr bestimmt.

Die Kernkompetenz habe die Antragstellerin durch den Nachweis der M-150-Schnittstelle belegt. Die Vergabestelle habe in ihrem Schreiben vom 02.10.2017 bestätigt, dass die Antragstellerin die Kernreferenz und deren Ergänzung erfüllt habe. Weiter habe die Vergabestelle mit Schriftsatz vom 02.10.2017 bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen bei den Referenzen R1 und R2 nachgewiesen habe.

Die Vergabestelle dürfe die Bewertungsmatrix nicht abändern und das Ergebnis durch eine zweite Überprüfung unter Abweichung von der bisherigen Matrix abändern.

Es stehe der Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen, wenn die Vergabestelle nun Pläne, E-Mails von den Referenzprojekten der Antragstellerin auswerten würde. Die Antragstellerin habe eine entsprechende Eigenerklärung abgegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass andere Bieter ebenfalls Referenzprojekte benannt haben, die sie für die Vergabestelle ausführten. Die Antragstellerin habe die verbindlichen Angaben, wie verlangt, entsprechend den Anforderungen in den Vergabeunterlagen getätigt und das Angebot rechtsverbindlich unterzeichnet.

Bei der Kernreferenz (M 150-Schnittstelle) sei ausweislich der Vorgaben der Anlage A2 kein Sachbearbeiter abgefragt worden. In den Unterlagen der Antragsgegnerin sei die Kernkompetenz nicht explizit definiert worden. Nach der Wertungsmatrix zur Feststellung der Eignung würde die Kernkompetenz in die Wertung einfließen. Aus den Vergabeunterlagen müsse der Rückschluss gezogen werden, dass für die Vertragserfüllung die besondere Bedeutung im Im- und Export von Daten über die Schnittstelle M 150 liegen würde und dies die Kernkompetenz darstelle. Die Antragsgegnerin habe die Kernkompetenz in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2017 als erfüllt bewertet.

Zumindest hätte die Vergabestelle durch Nachfrage bzw. Aufklärung und gegebenenfalls Nachforderung gegenüber der Antragstellerin ermitteln müssen, ob die von der Antragstellerin abgegebene Eigenerklärung inhaltlich richtig sei.

14. Mit Schreiben vom 04.01.2018 wies die Vergabestelle darauf hin, dass die Frist zur Einreichung der Angebote der ..., 23:59 Uhr gewesen sei. Die Vergabestelle habe erst nach Rückfrage bei der Poststelle, ob die Nachtbriefkästen geleert seien und noch Post für das Vergabeamt vorliegen würde, die eingegangenen Angebote geöffnet. Somit sei kein Nachteil für die Bieter entstanden.

Die Vergabestelle habe ohne Verstoß gegen die Vergabeunterlagen die Eignungsprüfung der Antragstellerin durchgeführt. Selbstverständlich müsse die Vergabestelle „negative“ Erkenntnisse über die Eignung von Bieterunternehmen berücksichtigen. Andernfalls wäre die Eignungswertung unvollständig, weil der Auftraggeber gesicherte Erkenntnisse ausgeblendet hätte. Die Vergabestelle habe in der Vergabebekanntmachung unter Abschnitt III Ziffer III.1.3 bei „Anforderungen an das Projektteam“ gefordert, dass der sachbearbeitende Ingenieur beim Projektteam für den ausgeschriebenen Auftrag auch als Sachbearbeiter bei den eingereichten Referenzen eingesetzt wurde.

15. Mit Schreiben vom 08.01.2018 trägt die Antragstellerin vor, dass die Vergabestelle unter Verstoß gegen IV.2.7 (Bedingungen für die Öffnung der Angebote) der Bekanntmachung die Angebote vorzeitig geöffnet habe.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin betonte nochmals, dass die Vergabestelle entgegen den Vorgaben aus den Vergabeunterlagen und dem Verfahren Gewichtungen und Wertungen vorgenommen habe, die zum vergaberechtswidrigen Ausschluss der Antragstellerin geführt hätten. Daneben seien auch formale Verstöße zu bemängeln. Deshalb sei dem Nachprüfungsantrag stattzugeben.

16. In der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen.

Die ASt und die BGI bekräftigen ihre Anträge aus den Schriftsätzen vom 17.11.2017 bzw. 05.12.2017. Die BGI stellt keine Anträge.

Gründe

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

b) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 GWB.

c) Bei dem ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag (Ingenieurleistungen) handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB.

d) Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert, § 106 Abs. 1 GWB.

e) Die ASt ist antragsbefugt. Sie hat i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB vorgetragen, dass sie ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat, und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht. Sie hat geltend gemacht, dass ihr durch den Ausschluss ihres Angebots ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Rahmen der Zulässigkeit sind an die Antragsbefugnis keine allzu hohen Anforderungen geknüpft. Die Frage, ob die Vergabestelle das Angebot die Antragstellerin zu Recht nicht gewertet hat, weil das von der Antragstellerin zu benennende Bearbeitungsteam nicht die geforderte Mindestpunktzahl erzielt hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

f) Der Verfahrensbevollmächtigte der ASt hat mit Telefax vom 12.10.2017 rechtzeitig nach Erhalt des Vorabinformationsschreibens vom 02.10.2017 den Ausschluss ihres Angebots gerügt.

g) Zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrags am 17.11.2017 war auch die 15-Tages-Frist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nicht abgelaufen, die der ASt nach der Rügezurückweisung vom 02.11.2017 zur Verfügung steht.

h) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.

Der Ausschluss des Angebots der ASt verletzt die ASt nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB. Die Vergabestelle hat rechtmäßig – entsprechend den Vergabeunterlagen – das Angebot der Antragstellerin nicht gewertet, weil die Antragstellerin die unter VI.3) der Bekanntmachung geforderte Mindestpunktzahl von 160 Punkten beim „Bearbeitungsteam“ nicht erreicht hat.

a) Vergaberechtlich unerheblich ist der Umstand, dass die Vergabestelle die Angebote schon vor dem in der Bekanntmachung genannten Termin geöffnet hat, weil die Vergabestelle die Angebote zumindest nicht vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote geöffnet hat. Somit liegt kein Verstoß gegen §§ 54, 55 VgV i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vor. Es wurde weder von der ASt vorgetragen noch ist erkennbar, weshalb hier die ASt in ihren Rechten verletzt sein soll.

b) Die VSt hat zu Recht das Angebot der ASt nicht gewertet, weil die Antragstellerin entsprechend VI.3) der Bekanntmachung beim „Bearbeitungsteam“ nicht die Mindestpunktzahl von 160 erreicht hat. Bei der Kernreferenz und der Referenz R3 hat die VSt ohne Verstoß gegen Vergabevorschriften die von der ASt im Rahmen der Eigenerklärung behauptete Sachbearbeitung des Geschäftsführers X nicht anerkannt. Deshalb hat die ASt beim Bearbeitungsteam nur 140 Punkte erzielt und erreichte nicht die geforderte Mindestpunktzahl von 160.

aa) Entgegen der Auffassung der ASt ist die VSt nicht an die Eigenerklärung der ASt gebunden, wenn die VSt auf Grund besonderer Umstände und eigener Erkenntnisse den Erklärungsinhalt der Eigenerklärung für unzutreffend erachtet. Soweit die VSt – wie in diesem Fall – Auftraggeber der vorgelegten Referenz ist und den Inhalt der Eigenerklärung bzgl. der eingereichten Referenz für unzutreffend erachtet, ist die VSt berechtigt, ihre Erkenntnisse zu berücksichtigen. § 48 Abs. 2 Satz 1 VgV schließt nicht aus, dass sich der Auftraggeber vorbehält, im weiteren Verlauf des Verfahrens, etwa zum Zwecke der Auswahl nach § 51 VgV oder von dem voraussichtlichen Ausschreibungsgewinner, eine Verifizierung der Eigenerklärungen durch bestimmte Beweismittel wie z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 48 VgV, Rn. 22). Nachdem in diesem Fall die VSt sich nicht in der Lage sieht, inhaltlich die Eigenerklärung der ASt als zutreffend anzuerkennen, ist die Eigenerklärung der ASt grundsätzlich unbeachtlich. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens prüft die Vergabekammer, ob die Erwägungen der VSt diskriminierend oder inhaltlich unzutreffend sind. Der von der ASt angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, dass die Vergabestelle verpflichtet wäre, jede Eigenerklärung der anderen Bieter auch infrage zu stellen. Im Rahmen der Gleichbehandlung wäre die VSt lediglich verpflichtet, inhaltlich unzutreffende Eigenerklärungen anderer Bieter ebenfalls unberücksichtigt zu lassen. Ein solcher Sachverhalt ist weder ersichtlich noch wurde er vorgetragen.

bb) Unzutreffend ist die Auffassung der ASt, dass Herr X deshalb als Sachbearbeiter bei der Kernreferenz anerkannt werden müsse, weil er nach seinen Angaben bei der Auftragsabwicklung der Kernreferenz die Datenübertragung über die M 150 Schnittstelle vorgenommen habe. Aus der Bekanntmachung (unter III.1.3 „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“) und dem Formblatt A2 ergibt sich eindeutig, welche Anforderungen die VSt an die Kernkompetenz gestellt hat. Insbesondere hat die VSt bereits in der Bekanntmachung festgelegt, dass die Kernreferenz die Inspektionsvorbereitung, die Bauleitung und die Abrechnung der Ing.- und Inspektionsleistung umfasst. Der Argumentation der ASt, die Kernreferenz würde nur auf die M 150 Schnittstelle abstellen, kann sich die Vergabekammer nicht anschließen. Entsprechend der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Bieters/Bewerbers können die Vergabeunterlagen nur so aufgefasst werden, dass die VSt die Benennung einer Kernreferenz mit M 150 Schnittstelle forderte, bei der auch folgende Attribute erfüllt sein müssen:

  • Auftragsvolumen von ca. 20 km mit einer Jahresleistung von ca. 10 km,

  • Arbeitsumfang: Inspektionsvorbereitung, Bauleitung, Abrechnung der Ing.- und Inspektionsleistung.

Die M 150 Schnittstelle ist nur die technische Grundvoraussetzung, damit die Auftragsabwicklung überhaupt möglich ist. Maßgeblich für die Anerkennung als Kernreferenz sind – wie oben bereits ausgeführt – Auftragsvolumen und Arbeitsumfang.

Auch der Einwand der ASt, dass in Formblatt A3 nicht auf die Kernreferenz, sondern die Kernkompetenz abgestellt wurde, überzeugt nach Ansicht der Vergabekammer nicht. Aus den Vergabeunterlagen in ihrer Gesamtheit kann aus Sicht der Vergabekammer nur der Schluss gezogen werden, dass die VSt die Begrifflichkeit Kernkompetenz und Kernreferenz in diesem Fall synonym verwendet hat. Die Vergabeunterlagen sind durch diese synonyme Wortwahl weder unklar, irreführend noch missverständlich.

cc) Nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung wertet die Vergabekammer den Sachvortrag der ASt, dass Herr X intern als Sachbearbeiter bei den Referenzaufträgen mitgewirkt habe und Herr Y entsprechend der internen Arbeitsaufteilung diese Ergebnisse dem Auftraggeber übermittelt habe. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer intern die Sachbearbeitung übernimmt, aber der Mitarbeiter dann diese Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber präsentiert. Regelmäßig wird der Sachbearbeiter, der Projektleiter (wenn es einen solchen gibt) oder gar der Geschäftsführer (auch wenn er nicht Sachbearbeiter ist) bei der Auftragsabwicklung dem Auftraggeber als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Zudem haben die beiden Mitarbeiter der Fachabteilungen der VSt glaubhaft und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung die Auftragsabwicklung der Referenzprojekte KR und R3 beschrieben und dargelegt, wer nach ihrer Ansicht inhaltlich den Auftrag für die ASt erfüllte. Herr X sei lediglich als Geschäftsführer bei grundsätzlichen Fragen, insbesondere vertraglichen Angelegenheiten, gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung getreten. Dagegen habe Herr Y inhaltlich die Referenzprojekte bearbeitet und war aus ihrer Sicht der Sachbearbeiter. Der von der ASt nun vorgetragene Sachverhalt, dass der Geschäftsführer als Sachbearbeiter und fleißiger Arbeiter still im Hintergrund gewirkt hat, ist nicht glaubhaft, zumal Herr X bei Vertragsangelegenheiten auch nach außen in Erscheinung trat.

Zudem hat die VSt in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Firma, welche die Kamerabefahrung durchführte, nur Herrn Y als Sachbearbeiter wahrgenommen habe.

Der Geschäftsführer der ASt hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Herr Y deshalb nicht als Sachbearbeiter beim zukünftigen Projektteam benannt werden konnte, weil Herr Y in diesem Auftrag zeitlich nicht zur Verfügung stehen würde. Dieser Umstand bestärkt die Vergabekammer in ihrer Ansicht, dass die Behauptung der ASt, Herr X habe intern die Sachbearbeitung übernommen, nur eine Schutzbehauptung ist. Es liegt nahe, dass die ASt keine anderweitigen geeigneten Referenzen vorweisen konnte, aber die geforderten Referenzen (möglichst mit der vollen Punktzahl von 200) auch beibringen musste.

dd) Ausweislich der Vergabebekanntmachung werden nur Referenzen nach dem Stichtag 01.08.2012 berücksichtigt. Es ist deshalb unerheblich, ob Herr X im Rahmen früherer Aufträge vor August 2012 eine „Masterleistungsbeschreibung“ entwickelt hat. Es kommt lediglich darauf an, wer Sachbearbeiter (ab August 2012) der Referenzen KR und R3 war.

ee) Soweit die ASt mehrfach vorträgt, dass die VSt die Referenzen KR und R3 gemäß Formblatt A2 anerkannt habe, ist dieser Vortrag zwar inhaltlich zutreffend, aber die ASt verkennt, dass nicht die vorgelegten Referenzen (als solche) für die Nichtberücksichtigung der ASt ursächlich sind, sondern der Umstand, dass Herr X nicht der Sachbearbeiter für die Kernreferenz und Referenz R3 war. Die ASt hat die Mindestpunktzahl von 160 beim Bearbeitungsteam verfehlt, dagegen hat die VSt die Referenzen der ASt mit der vollen Punktzahl von 200 gewertet.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann die Vergabekammer nicht erkennen, dass die VSt aus diskriminierenden und sachfremden Erwägungen Herrn X nicht als Sachbearbeiter bei der Kernreferenz und der Referenz R3 anerkannt hat.

Die VSt hat zutreffend auf Grundlage der Vergabeunterlagen die Eignung der ASt verneint. Es wurde nicht die persönliche Befähigung von Herrn X angezweifelt. Vielmehr der Umstand, dass Herr X nicht Sachbearbeiter der Referenzen KR und R3 war, zwangen die VSt, die ASt unberücksichtigt zu lassen.

c) Der Konstellation, dass die ASt Herrn X gleichzeitig als Projektverantwortlichen und Sachbearbeiter benannt hat und entgegen der Vorgabe der VSt gemäß Antwort zur Bieterfrage 10 keine weitergehenden Ausführungen der ASt gemacht wurden, ist nicht entscheidungserheblich, da die ASt die Mindestpunktzahl von 160 beim Bewerbungsteam nicht erreicht hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

a) Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie mit ihren Anträgen unterlegen ist (§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB).

b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.

c) Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. Sie hat keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Eine Kostenerstattung durch andere Beteiligte kommt daher im Umkehrschluss ebenfalls nicht in Betracht.

d) Die Gebühr war nach § 182 Abs. 2 und 3 GWB festzusetzen.

Im Hinblick auf die von der VSt ermittelte Gesamtauftragssumme und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von ...,– €.

Der geleistete Kostenvorschuss von 2.500,– € wird mit der zu zahlenden Gebühr verrechnet. Eine Kostenrechnung an die ASt in Höhe des Differenzbetrages von ...,– € wird nachgereicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 09. Jan. 2018 - RMF-SG21-3194-02-17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 09. Jan. 2018 - RMF-SG21-3194-02-17

Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 09. Jan. 2018 - RMF-SG21-3194-02-17 zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber


(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete B

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen


(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote


(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentl

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote


Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Interessensbestätigungen, Teiln

Referenzen

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.

(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.

(2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist.

(3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.