Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 14.1061

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1061

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Beseitigungsanordnung; private Grünfläche; Nutzungsuntersagung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

wegen Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, die ehrenamtliche Richterin M., den ehrenamtlichen Richter R., aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung und einer Nutzungsuntersagung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. ...87/10 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „West D“ der Gemeinde M. Der betreffende Bereich ist dabei als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung naturbelassene Grünfläche ausgewiesen und liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des Mains.

Anlässlich einer Ortseinsicht durch das Landratsamt A. wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück eine Einfriedung mit Knotengitterdraht an Holzpfosten errichtet wurde sowie Brennholz in verschiedenen Gerüstständerkonstruktionen und diverse Kleinmaterialien gelagert wurden.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger die Einzäunung mit Knotengitterdraht an Holzpfosten, das Brennholz in verschiedenen Gerüstständerkonstruktionen und diverse Kleinmaterialien bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen habe (Ziffer 1 des Bescheids). Des Weiteren wurde dem Kläger die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz, vor allem für Brennholz und diverse Kleinmaterialien untersagt (Ziffer 2 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 3 des Bescheids).

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes vom 18. September 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zaun sowie das Brennholz, als auch die diversen Kleinmaterialien sich oberhalb der Hochwassergrenze befänden. Deshalb trage die Begründung des Landratsamts, es dürften keine Stoffe und Gegenstände gelagert werden, die bei Hochwasser in die Bundeswasserstraße Main gelangen könnten, nicht. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans sei ebenso nicht erkennbar, denn das gelagerte Brennholz störe den Gesamteindruck nicht. Auch der Knotengitterzaun widerspreche dem Charakter als Grünfläche nicht. Er diene lediglich dazu, fremde Besucher vom Betreten des Grundstücks fernzuhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 18. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Einzäunung und die Lagernutzung des Anwesens für Brennholz und Kleinmaterialien verstoße gegen die Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans, der den Bereich als private Grünfläche mit der Zweitbestimmung naturbelassene Grünfläche ausweise. Es werde anerkannt, dass die Anlagen nicht im Überschwemmungsgebiet des Mains liegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die im Bescheid des Landratsamtes A. vom 18. September 2014 verfügte Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung im Hinblick auf die Einzäunung mit Knotengitterdraht an Holzpfosten und das Brennholz in verschiedenen Gerüstständerkonstruktionen. Nicht mehr hingegen war vorliegend zu entscheiden, soweit das Landratsamt A. im streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung und Nutzungsuntersagung von diversen Kleinmaterialien anordnete, denn insoweit hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 18. September 2014 zurückgenommen, und das Verfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien durch das Gericht eingestellt.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beseitigungsanordnung vom 18. September 2014 durch das Landratsamt A. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO liegen vor. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung setzt somit voraus, dass die Anlage formell rechtswidrig ist, d. h. ohne eine erforderliche behördliche Gestattung oder in Abweichung davon errichtet wurde und darüber hinaus auch materiell illegal ist, d. h. nicht (nachträglich) gestattungsfähig ist. Vorliegend ist die Einzäunung mit Knotengitterdraht an Holzpfosten sowie das vom Kläger aufgeschichtete Brennholz in verschiedenen Gerüstständerkonstruktionen jedenfalls materiell baurechtswidrig, da das klägerische Grundstück Fl.-Nr. ...87/10 der Gemarkung M. vom Bebauungsplan „West D“ umfasst wird und dieser für das betreffende Grundstück die Festsetzung „private Grünfläche“ mit der Zweitbestimmung „naturbelassene Grünfläche“ ausweist.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters verstoßen die vom Kläger vorgenommene Einzäunung wie auch die Brennholzlagerung hiergegen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass in vom Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen bauliche Anlagen oder sonstige Einrichtungen zulässig sein können, doch gilt dies nur, wenn sich die Anlagen im Rahmen der Zweckbestimmung der Festsetzung halten (vgl. Söffker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. EL 2014, Rn. 124 zu § 9). Vorliegend verfolgte der Planersteller, d. h. die Gemeinde M., mit der getroffenen Festsetzung ersichtlich den Zweck, die in diesem Bereich ungeplant gewachsene, die Situation prägende Grünstruktur zu erhalten und das unbefestigte Gelände zu bewahren. Denn sonst hätte der Planersteller nicht die Zweitbestimmung „naturbelassene Grünfläche“ mit aufgenommen. Mit einer solchen Zielsetzung ist allerdings weder die vom Kläger errichtete Einzäunung mit Knotengitterdraht an Holzpfosten, noch die Lagerung von Brennholz in verschiedenen Gerüstständerkonstruktionen vereinbar. Die naturbelassene Grünfläche wird hierdurch nämlich beseitigt.

Die verwirklichten klägerischen Vorhaben stehen somit mit der Zielsetzung der konkreten Festsetzung im Bebauungsplan „West D“ der Gemeinde M. im Widerspruch.

Nachdem das Vorhaben - wie dargelegt - jedenfalls materiell illegal ist, konnte der Beklagte unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über den Erlass der Beseitigungsanordnung entscheiden. Diese Ermessensentscheidung durch den Beklagten ist gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO zu überprüfen, und vorliegend nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Landratsamtes A., die vorhandene Anlage biete immer Anreiz für Andere, ähnliche Anlagen zu erstellen, und zudem sei die Einhaltung öffentlicher Vorschriften dringend notwendig.

Anhaltspunkte, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG, Art. 118 BV verletzt wurden, sind für die Kammer ebenfalls nicht ersichtlich. Der Klägervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar Ausführungen getätigt und erklärt, Einzäunungen gebe es auch auf Nachbargrundstücken. Allerdings sind diese Ausführungen viel zu unsubstanziiert, zumal konkrete Bezugsfälle, die eine bauaufsichtliche Prüfung nach sich ziehen würden, nicht vorgetragen wurden.

Nichts anderes gilt für die vom Landratsamt A. verfügte Nutzungsuntersagung. Sie wurde zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Wie oben gezeigt, liegt ein solcher Widerspruch jedenfalls in materieller Hinsicht vor. Der Beklagte hat auch das ihm durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dass die Behörde einschreitet und als, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.

Auch die Zwangsgeldandrohung, welche sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG stützt, ist nicht zu beanstanden, zumal klägerseits hierzu keinerlei substanziierte Einwendungen geltend gemacht wurden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 5.000,00 EUR festgesetzt, nach der Abtrennung auf 4.000,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1061 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Februar 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Beseitigungsanordnung; private Grünfläc
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 14.1061

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.