Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Apr. 2018 - W 3 K 17.533

published on 11/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Apr. 2018 - W 3 K 17.533
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Bachelor-Studium der Fachrichtung Elementare Musikpädagogik an der Hochschule für Musik in Würzburg.

Der 1987 geborene Kläger erwarb im Juli 2006 die Fachhochschulreife. Von September 2007 bis Juli 2009 absolvierte er eine Ausbildung an einer Berufsfachschule für Sozialassistenten, die er berufsqualifizierend abschloss. Von September 2009 bis Juli 2011 absolvierte der Kläger dann an der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik in Osnabrück eine Ausbildung zum Erzieher, die er mit dem berufsqualifizierenden Abschluss als Erzieher beendete. In der Folgezeit war der Kläger berufstätig. Zum Wintersemester 2015/2016 begann er an der Hochschule für Musik in Würzburg ein Bachelor-Studium in der Fachrichtung Elementare Musikpädagogik. Für dieses Studium beantragte der Kläger mit Formblattantrag vom 8. Oktober 2015 die Gewährung von Ausbildungsförderung.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 lehnte das Studentenwerk W.den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, weil er bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben habe. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dem Ausschöpfen des Grundanspruches nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Das Studium der Elementaren Musikpädagogik stelle ein selbständiges Studium dar, somit sei die Anwendung von Ziffer 2 ausgeschlossen. Auch nach Ziffer 3 komme keine Ausbildungsförderung in Betracht, weil das Studium Elementare Musikpädagogik nicht als die Ausbildung zum Erzieher in dieselbe Richtung weiterführend erachtet werden könne. Außerdem habe der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der Musikhochschule bereits vor der Aufnahme seiner Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialassistenten erworben. Aus dem gleichen Grund scheide auch Ziffer 4b aus. Eine Förderung nach Ziffer 5 scheide deshalb aus, da der Kläger bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse erworben habe. Der Abschluss als staatlich geprüfter Sozialassistent möge der weitaus häufigste Abschluss sein, der den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik ermögliche. Allerdings sei dieser Abschluss nicht unabdingbar, da auch andere Abschlüsse, wie der eines Heilerziehungspflegers, ein pädagogischer Hochschulabschluss oder eines beruflichen Gymnasiums Sozialpädagogik mit Praxisanteil, die Zulassung ermöglichen würden. Schließlich lägen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor. Insbesondere erfordere das angestrebte Ausbildungsziel die weitere Ausbildung nicht. Es seien keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger die mit der Erzieherausbildung erworbene Qualifikation nicht mehr verwerten könne.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 zurück. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen. Auch das Widerspruchsvorbringen vermöge nicht zur Bewilligung von Ausbildungsförderung führen. Die vorgelegte Bescheinigung der Einrichtung Evangelische Fachschulen Osnabrück nehme zusammen mit dem ersten Teil der Widerspruchsbegründung Bezug auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Eine Förderung unter Anwendung dieser Vorschrift sei mit Hinweis auf die Teilziffer 7.2.18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) abgelehnt worden. Zwar bestätige die Bescheinigung der Schule vom 9. Februar 2016, dass der erfolgreiche Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule für Sozialassistenten Voraussetzung für den Besuch an der Fachschule für Sozialpädagogik sei. Sie besage aber gerade nicht, dass dies die einzige Möglichkeit des Zugangs für die Fachschule für Sozialpädagogik sei. Dies wäre aber mit der in der Verwaltungspraxis üblichen strikten Auslegung des Begriffs der „Unabdingbarkeit“ erforderlich. Der vom Kläger angeführte Vergleichsfall eines Studienkollegen sei nicht vollständig vergleichbar; dies insbesondere deshalb, weil der Kläger seine Fachhochschulreife bereits im Sommer 2006 vor seiner ersten Berufsausbildung erlangt gehabt habe und nicht erst durch eine Ergänzungsprüfung. Daher sei für den Kläger eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b BAföG ausgeschlossen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 4. Juni 2016 zugestellt.

II.

Mit seiner am 22. Juni 2016 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid des Studentenwerks Würzburg vom 3. Dezember 2015 „in der Fassung“ des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 aufzuheben und dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Elementare Musikpädagogik (Bachelor) an der Hochschule für Musik in W. zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der vorgelegten Bescheinigung der Fachschule für Sozialpädagogik Osnabrück sei Voraussetzung für den Besuch dieser Schule der erfolgreiche Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule für Sozialassistenten gewesen. Daher sei der Abschluss als staatlich geprüfter Sozialassistent unabdingbare Voraussetzung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik gewesen. Die Argumentation des Studentenwerks, dass auch andere Abschlüsse die Zulassung zum Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik ermöglichten und deshalb der Abschluss als staatlich geprüfter Sozialassistent nicht unabdingbar sei, sei ein nicht nachvollziehbares Scheinargument. Der Kläger berufe sich auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2017, wonach die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG auch dann erfüllt sei, wenn der erste der beiden vorausgegangenen Ausbildungsabschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss gewesen sei. In diesem Falle müssten die beiden vorausgegangenen Ausbildungen zusammengenommen als eine erste Ausbildung verstanden werden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der erste erworbene berufsqualifizierende Abschluss unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss gewesen sei. Wenn dies der Fall wäre, so könne nach der Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV trotz der erworbenen zwei Abschlüsse eine Anwendung der Nr. 5 stattfinden. Im Falle des Klägers sei jedoch das Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses als Sozialassistent keine unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss als Erzieher gewesen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der einzige mögliche Weg die Erzieherausbildung zu beenden darin bestehe, vorher einen berufsqualifizierenden Abschluss als Sozialassistent zu erwerben. Dies sei aber nicht der Fall. Nach den öffentlich zugänglichen Unterlagen sei ein Zugang zur Erzieherausbildung nicht ausschließlich mit dem Abschluss als Sozialassistent, sondern auch auf anderen Wegen möglich. Insbesondere würden auch Wege offen stehen, bei deren Beschreiten keine zwei berufsqualifizierenden Abschlüsse erworben werden würden. Daher sei der berufsqualifizierende Abschluss als Sozialassistent nicht unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss als Erzieher. Schließlich lägen im Falle des Klägers auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor. Somit sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet.

Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium an der Musikhochschule Würzburg. Der Bescheid des Studentenwerks vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 31. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Auf die Mindestförderungszeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG werden alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (BVerwG, U.v. 17.3.1983 – 5 C 27/81 – juris Rn. 7). Hiervon ausgehend war der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach den Ausbildungen des Klägers zum staatlich geprüften Sozialassistenten und zum staatlich geprüften Erzieher verbraucht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Förderung seines Studiums an der Musikhochschule Würzburg als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG. Die Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach den hier allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 4b und 5 BAföG und § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG liegen nicht vor.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, weil das Studium der Elementaren Musikpädagogik nicht in derselben Richtung fachlich weiterführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.6.1982 – 5 C 23/81 – juris Rn. 7) führt eine weitere Ausbildung eine erste Ausbildung nur bei der Identität des materiellen Wissenssachgebietes in derselben Richtung fachlich weiter i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Eine solche Identität des Wissenssachgebietes Elementare Musikpädagogik mit dem materiellen Wissenssachgebiet der vorangegangenen Ausbildung als Erzieher liegt ersichtlich nicht vor.

Auch ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b BAföG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Förderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a BAföG genannten Ausbildungsstätten oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger die Zugangsvoraussetzung zur Musikhochschule (Fachhochschulreife) bereits 2006 vor Beginn seiner berufsqualifizierenden Ausbildungen erworben hat.

Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG liegen nicht vor. Zielrichtung dieser Vorschrift ist eine Gleichbehandlung der Absolventen von Berufsfachschulen und Berufsfachschulklassen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss nicht voraussetzt, mit den Absolventen einer Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 90 ff.). Auch die Ausnahmeregelung nach Nr. 7.2.18 BAföGVwV liegt nicht vor. Die Verwaltungspraxis sieht hier vor, dass ausnahmsweise eine weitere Ausbildung gefördert werden kann, obwohl bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse vorliegen, wenn der erste der berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies vorliegend aber nicht der Fall. Der berufsqualifizierende Abschluss als Sozialassistent war keine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung als Erzieher, auch wenn beide Abschlüsse an der gleichen Schule absolviert wurden. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der einzig mögliche Weg die Erzieherausbildung zu absolvieren darin bestehen würde, vorher einen berufsqualifizierenden Abschluss als Sozialassistent zu erwerben. Dies ist indes nicht der Fall. Nach der Website der Evangelischen Fachschule Osnabrück (Bl. 22 der Behördenakte) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Erzieherausbildung entweder 1. ein erfolgreicher Abschluss als staatlich geprüfter Sozialassistent oder 2. ein berufliches Gymnasium Sozialpädagogik und Praxisanteil oder 3. ein pädagogischer Hochschulabschluss und Praxisanteil oder 4. der Abschluss als Heilerziehungspfleger.

Somit ist ein Zugang zur Erzieherausbildung nicht ausschließlich („unabdingbar“) mit dem Abschluss als Sozialassistent, sondern auch auf anderen Wegen möglich. Insbesondere stehen auch Wege offen, bei deren Beschreiten keine zwei berufsqualifizierenden Abschlüsse erworben werden müssen. Zudem hat die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Sozialassistent auch eine eigenständige berufsqualifizierende Bedeutung im sozial-pflegerischen Bereich, z.B. in der Kinder- und Jugendarbeit, in der Pflege oder in der Behindertenarbeit. Wenn ein Student vor Aufnahme seines Studiums bereits zwei berufsqualifizierende Ausbildungen abgeschlossen hat, ist eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht möglich (BVerwG, B.v. 16.2.2017 – 5 B 57.16 – juris Rn. 8 – gleiche Fallkonstellation wie vorliegend –; OVG Bautzen, U.v. 14.9.2017 – 1 A 388/16 – juris Rn. 18). Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 (10 TG 2266/07) angenommen hat, dass der Abschluss als staatlich geprüfter Sozialassistent eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung zum Erzieher sei, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.

Schließlich ist auch die Verneinung eines Fördertatbestandes aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung stellt auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ab, somit darf es nicht um eine Situation gehen, die eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betrifft. Insbesondere hat die Vorschrift nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG aufgeführten Sachverhalte aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2008 – 5 C 18/07 – juris Rn. 22). Diese Regelung kommt vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen, etwa wenn der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann oder wenn er die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann. Maßgeblich sind insoweit nicht die subjektiven Vorstellungen des Klägers, sondern das objektive Erfordernis mehrerer Ausbildungen. Dass ein Mehr an Ausbildungen nützlich, sinnvoll und geeignet ist, die Ausübung des Berufes zu erleichtern, reicht hingegen nicht aus (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.6.2010 – 2 B 144/10 – juris Rn. 6).

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO abzuweisen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)