Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Apr. 2017 - W 3 K 16.580

published on 06/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Apr. 2017 - W 3 K 16.580
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Streitgegenstand ist die Rundfunkbeitragspflicht für einen Wohnwagen auf einen Campingplatz.

Im Rahmen des Meldedatenabgleichs erhielt der Bayerische Rundfunk im Juni 2014 Kenntnis darüber, dass die Klägerin seit Jahren mit Zweitwohnsitz in …, gemeldet war. Bei dieser Adresse handelt es sich um einen Campingplatz, auf dem ein Wohnwagen auf einem Dauerstell Platz abgestellt war.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 setzte der Beklagte für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. April 2015 Rundfunkbeiträge inklusive eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 475,00 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei nicht Inhaberin einer Wohnung unter der angegebenen Adresse.

II.

Mit ihrer am 2. Juni 2016 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2016 aufzuheben und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen vor, da über den Widerspruch der Klägerin vom 19. Januar 2016 keine Entscheidung erfolgt sei. Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Für die Wohnung der Klägerin an ihrem Wohnsitz in W* … würden Rundfunkbeiträge entrichtet. Verpflichtungen, sonstige Beiträge zu begleichen existierten nicht. Hinsichtlich des Wohnwagens lägen die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV nicht vor. Weder sei der Wohnwagen dauerhaft ortsfest aufgestellt mit einer baulichen Abgrenzung, noch sei er dauerhaft bewohnt. Die Nutzung des Wohnwagens habe nur an wenigen Tagen im Jahr stattgefunden. Es finde zudem keine vollständige und vor allem dauerhafte Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung statt. Eine ganzjährige Nutzung sei auch faktisch nicht möglich gewesen, da der Campingplatz in den Wintermonaten geschlossen werde. Somit sei die Vermutung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RBStV widerlegt. Außerdem sei die Klägerin nicht die zutreffende Adressatin des Bescheids, weil sie nicht Halterin bzw. Eigentümerin des betreffenden Wohnwagens sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei für die als Zweitwohnsitz angemeldete Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Als Inhaber einer Wohnung werde jeder vermutet, der dort melderechtlich gemeldet sei. Es werde bestritten, dass sich der Wohnwagen nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der rundfunkrechtliche Wohnungsbegriff an den melderechtlichen Wohnungsbegriff angelehnt sei. Da die Klägerin dort gemeldet gewesen sei, sei auch davon auszugehen, dass es sich um eine rundfunkbeitragsrechtliche Wohnung handele. Ein dauerhaftes Bewohnen sei nicht erforderlich. Soweit darauf hingewiesen werde, dass die Klägerin nicht Halterin oder Eigentümerin des Wohnwagens sei, könne sie damit nicht durchdringen. Für die Wohnungsinhaberschaft komme es auch nicht auf die Eigentümerstellung an; entsprechendes müsse die für die Halterstellung gelten.

Mit Beschluss vom 2. März 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht ist § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S.258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber der Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten nicht ortsfeste Raumeinheiten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nach § 20 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) gelten Wohnwagen und Wohnschiffe als Wohnungen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fort bewegt werden. Dies trifft auf den Wohnwagen der (Familie der) Klägerin zu, da dieser seit Jahren auf einem Dauerstell Platz des Campingplatzes am … abgestellt war.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Beitragspflicht führen zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich ist für jede Wohnung, also auch für eine Zweitwohnung, unabhängig von deren Nutzungsintensität ein Rundfunkbeitrag zu errichten. Der Wohnwagen ist wie eine Zweitwohnung zu behandeln. Es kommt allein darauf an, dass der Wohnwagen zum Wohnen und Schlafen genutzt werden kann, nicht wie oft der Wohnwagen tatsächlich genutzt wird. Auch für ein privates Wochenendhaus, das von seinen Besitzern nicht oder nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht wird und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird, besteht eine Beitragspflicht (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/7001, Seite 14 zu § 3 RBStV). Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass z.B. in den Wintermonaten der Campingplatz vollkommen stillgelegt war und deshalb rein faktisch keine Nutzung des Wohnwagens möglich war. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Campingplatzes bestätigt dies nicht und ist deshalb als entsprechender Nachweis nicht geeignet. Auch dass die Klägerin nicht Halterin oder Eigentümerin des Wohnwagens war, ist nicht entscheidungserheblich. Auch Mieter, die nicht Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohnung sind, müssen den Rundfunkbeitrag zahlen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.