Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.444

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.444
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Anrechnung von Vermögen und die Rückforderung von gewährten Leistungen, die der Kläger im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten hat.

Dem am ... 1987 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheiden vom 24. Oktober 2008 und vom 13. Oktober 2009 Leistungen der Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume September 2008 bis Juli 2009 und August 2009 bis Juni 2010 für den Besuch der Berufsoberschule Sch. - Fachrichtung Wirtschaft - in Höhe von monatlich 389,00 EUR bewilligt. Bei der Bewilligung der Leistungen wurde entsprechend den Angaben des Klägers in seinen Vermögenserklärungen davon ausgegangen, dass Eigenvermögen lediglich unter dem gesetzlichen Vermögensfreibetrag von 5.200,00 EUR vorhanden sei und Kapitalerträge nicht erzielt würden.

Aufgrund eines Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Steuern über die von der Besteuerung freigestellten Zinseinkünfte für das Jahr 2008 erlangte die Beklagte am 30. Mai 2012 davon Kenntnis, dass von dem Kläger im Meldejahr 2008 Kapitalerträge in Höhe von mindestens 617,00 EUR erzielt worden waren. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen stellte sich heraus, dass auf den Namen des Klägers Depoteinlagen bei der DWS Investment existierten (Stand: 10. September 2008 35.551,96 EUR und Stand: 10. September 2009 37.186,90 EUR).

Dazu ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten ausführen, das Depot sei im Jahr 2000 von der Mutter des Klägers ohne dessen Wissen und Mitwirkung auf dessen Namen eröffnet worden. Auch in der Folgezeit habe die Mutter ihren Sohn nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie auf seinen Namen Geld angelegt habe. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mangels Kenntnis auch nicht über dieses Vermögen habe verfügen können, könne es auch nicht auf die ihm gewährte Ausbildungsförderung angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 7. November 2012 traf die Stadt Sch. folgende Regelungen:

„1. Aufgrund rückwirkender Vermögensanrechnung ergibt sich für den Antragsteller Herrn P. P., geb. … für die Bewilligungszeiträume 09.2008 bis 07.2009 und 08.2009 bis 07.2010 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.

2. Die Bescheide über Ausbildungsförderung der Stadt Sch. an Herrn P. P. vom 24.10.2008 und 13.10.2009 werden aufgehoben.

3. Die gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 8.947,00 € werden von Herrn P. P. zurückgefordert.

4. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 8.947,00 € ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides auf das Konto ... zu erstatten.

5. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide sei § 45 SGB X. Wegen der Subsidiarität der Leistungen seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG das Einkommen und Vermögen des Antragstellers anzurechnen. Entgegen seiner Angaben im Antrag sei der Kläger Inhaber von Eigenvermögen gewesen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG würden als Vermögen Forderungen und sonstige Rechte gelten. Hierzu gehörten auch Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages. Wenn Kontoinhaber und derjenige, der das Konto eröffnet habe, verschiedene Personen seien, stelle sich die Frage, wem das Konto eigentumsrechtlich zuordnen sei. Vorliegend sei der Kläger Gläubiger des Guthabens, unabhängig davon, von wem die Kontoeröffnung veranlasst worden sei. Soweit der Kläger vorbringe, er habe keine Kenntnis von der Geldanlage, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger müsse grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Jahr 2005 Jahressteuerbescheinigungen über die erzielten Kapitalerträge erhalten haben. Zumindest im Jahr 2008 und 2009 seien ihm und nicht seiner Mutter vom Geldinstitut die erzielten Kapitalerträge zugeschrieben worden. Infolgedessen müsse eine Neuberechnung erfolgen. Aufgrund des anzurechnenden Vermögens ergebe sich kein Zahlungsbetrag mehr. Die Bescheide über die Ausbildungsförderung stellten sich bei rückwirkender Beurteilung somit als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dar. Es ergebe sich eine Überzahlung von insgesamt 8.947,00 EUR. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen, denn dies würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auszubildenden führen, die bereits bei der ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Es sei auch kein Bearbeitungsfehler oder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar. Deshalb überwiege das Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen, das Interesse des Klägers. Der Kläger habe gewusst, dass er das Vermögen angeben müsse. Hinsichtlich der unterlassenen Angaben über das Vermögen liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger habe in den Jahren 2008 und 2009 Kapitalerträge in Höhe von 795,23 EUR und 363,85 EUR aus seinen Vermögensanlagen erzielt und sei hiervon durch die jährlich zugesandten Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge vom Geldinstitut informiert worden. Auch wenn das Wertpapierkonto von der Mutter zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Antragstellers eröffnet worden sei, hätte dem Kläger spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit, als ihm die Jahresbescheinigungen persönlich zugesandt worden seien, bewusst sein müssen, dass er aus existierenden Geldanlagen Kapitalerträge erziele, auch wenn er bis dahin von deren Existenz nichts gewusst haben sollte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bescheide und die Rückforderung der Erstattungsbeträge seien gegeben. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch erheben, zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, das Depot sei ohne Wissen des Klägers angelegt worden. Außerdem wurde eine eidesstattliche Erklärung der Mutter vorgelegt, sie habe die Jahressteuerbescheinigungen nicht an ihren Sohn weitergeleitet, sondern vernichtet. Außerdem habe sie sich die einzige Unterschrift ihres Sohnes für einen Freistellungsauftrag arglistig erschlichen.

Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Inhaber des Kontos und Gläubiger des darauf befindlichen Guthabens. Er müsse sich deshalb das Vermögen in der festgestellten Gesamthöhe anrechnen lassen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger das Konto bewusst selbst eröffnet habe oder ob seine Mutter als Vermögenssorgeberechtigte für ihren damals minderjährigen Sohn die Anlage getätigt habe. Jedenfalls habe der Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit es versäumt, seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse festzustellen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf Bitten seiner Mutter entsprechende Unterlagen blind unterschrieben habe. Ein unbeschränkt Geschäftsfähiger, der mit seiner Blankounterschrift ohne jede Überprüfung Rechtsgeschäfte abschließe oder Erklärungen abgebe, handele grob fahrlässig. Spätestens seit der Unterzeichnung der beiden Freistellungsaufträge vom 14. Dezember 2006 für die Zeit ab 1. Januar 2007 und vom 9. Oktober 2008 für die Zeit ab 9. Oktober 2008 müsse sich der Kläger die Kenntnis des Depotkontos zurechnen lassen und hätte vor der Beantragung von Ausbildungsförderung prüfen bzw. nachforschen müssen, ob ihm förderrechtlich relevante Vermögensgegenstände wie das fragliche Bankguthaben zustehen würden. Dass er dies unterlassen habe, gehe zu seinen Lasten.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. April 2014 zugestellt.

II.

Mit seiner am 6. Mai 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 14.4.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Depot sowie das dazugehörige Anlagenkonto bei der Deutschen Bank seien von der Mutter des Klägers eröffnet worden, von dieser mit Kapital befüllt und über mehrere Jahre bewirtschaftet worden. Es handele sich bei dem auf dem Konto befindlichen Vermögen ausschließlich um Gelder der Mutter des Klägers. Der Kläger selbst habe keine positive Kenntnis von dem Geld gehabt. Das Geld habe auch zu keinem Zeitpunkt ihm gehört. Es handele sich also hierbei, wie in den BAföG-Fällen häufig, um den Fall einer verdeckten Treuhand, wobei hier die Besonderheit vorliege, dass der vermeintliche Treuhänder selbst nichts von der Existenz des Kontos gewusst habe. Dies ergebe sich vor allem auch aus der eidesstattlichen Erklärung der Mutter. Zur Bekräftigung dieses Vortrages werde beantragt, die Mutter als Zeugin zu hören. Letztendlich gehe offensichtlich auch die Widerspruchsbehörde davon aus, dass der Kläger keine positive Kenntnis von dem Investment-Konto gehabt habe. Die Widerspruchsbehörde gehe davon aus, dass sich der Kläger das Vermögen zurechnen lassen müsse, da er unvollständige Angaben gemacht habe. Diesbezüglich werde dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dies könne jedoch nur der Fall sein, wenn es für den Kläger überhaupt irgendwelche Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass bisher unbekannte Konten auf seinen Namen gelaufen wären. Die Mutter des Klägers habe das familiäre Vertrauensverhältnis missbraucht und sich nach eigenen Angaben die Unterschrift des Sohnes erschlichen. Das Vermögen auf dem Konto sei das Vermögen der Mutter. Insoweit sei die Vermögensfeststellung der Beklagten falsch.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Für die Frage, wer Gläubiger der Geldanlage sei, sei es unerheblich, von wem das Konto eröffnet worden sei oder aus welchen Mitteln das eingezahlte Geld stamme. Gutschriften auf dem Konto würden dem Kontoinhaber zugute kommen und zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank führen. Wer Kontoinhaber sei, sei folglich durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Vorliegend seien vom Kläger zur abschließenden Beurteilung der Eigentümerschaft des Kontos die Kontoeröffnungsunterlagen, der erstellte Freistellungsauftrag und die Steuerbescheinigungen über die erzielten Kapitalerträge sowohl von der Stadt Sch. als auch von der Regierung von ... angefordert worden. Trotz dieser Aufforderungen seien der erstellte Freistellungsauftrag und die jährlich vom Bankinstitut an den Kontoinhaber versandte Steuerbescheinigung nicht vorgelegt worden. Dem vorliegenden Kontoeröffnungsantrag sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger alleiniger Kontoinhaber und rechtlicher Eigentümer der Geldanlage sei. Daran ändere auch ein möglicher stiller Vorbehalt zwischen dem Auftraggeber und dem Kontoinhaber in Gestalt eines verdeckten Treuhandverhältnisses nichts. Gegen die Argumentation der Klägerseite spreche bereits, dass die Sparzinsen aus dem bestehenden Konto dem Kläger zugeflossen seien. Auch wenn Nachweise hierüber trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden seien, stehe allein aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern fest, dass zumindest Kapitalerträge aus dem Kalenderjahr 2008 in Höhe von 617,00 EUR aus dem Investment-Depot dem Kläger allein zugeflossen seien. Diese Tatsache setze voraus, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag gegenüber dem Bankinstitut unterzeichnet haben müsse. Auf welche Art und Weise die notwendige Unterschrift ohne Wissen des Klägers erschlichen hätte werden können, liege im Dunkeln. Die Beweislast treffe den Kläger. Auch das Vorgehen der Mutter des Klägers als Mitarbeiterin einer Bank sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, dass die Unterschrift des Klägers arglistig erschlichen worden sei, habe de facto nicht belegt werden können. Unabhängig davon sei jedoch der Kläger der Bank gegenüber der einzige Verfügungsberechtigte und rechtlicher Inhaber der Forderung. Auch habe der Kläger jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Antragsangaben bezüglich seines Vermögens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt Sch. vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Recht für die Zeiträume von September 2008 bis Juni 2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung für diese Zeiträume unter Anrechnung des Vermögens des Klägers neu festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 8.947,00 EUR zurückgefordert.

Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nimmt darauf Bezug. Nur ergänzend wird ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Neufestsetzung der dem Kläger bewilligten Ausbildungsförderung ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dessen Abs. 1 darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil in ihnen Vermögen des Klägers, welches nach § 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG anzurechnen ist, nicht berücksichtigt worden ist. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des ersten Antrages auf Gewährung von Ausbildungsförderung Depoteinlagen in Höhe von 35.551,96 EUR, am 10. September 2009 betrugen diese 37.186,90 EUR. Somit wurde der gesetzliche Vermögensfreibetrag von 5.200,00 EUR erheblich überschritten.

Das streitgegenständliche Guthaben ist Vermögen des Klägers. Das Depot lautete auf den Namen des Klägers. Nach den hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris, Rn. 15). Das Konto wurde von der Mutter des Klägers auf dessen Namen eingerichtet und es waren keinerlei Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten des Klägers vereinbart. Gegen die Zuordnung zum Kläger spricht insbesondere nicht, dass das Konto ausweislich der Unterschrift von der Mutter eröffnet wurde, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt (13.11.2000) noch minderjährig war. Ebenso wenig ändert an der Zuordnung zum Kläger etwas, dass der Kläger nach seiner Volljährigkeit der Mutter eine Verfügungsberechtigung für das Konto eingeräumt hat. Hingegen kommt es nicht darauf an, aus welchen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen. Dies ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso unerheblich wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht wurden, die steuerlich möglicherweise einem Dritten zuzuordnen sind (BGH, U.v. 18.10.1994 - 11 ZR 237/93 - juris, Rn. 11).

Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen gehöre der Mutter, und der Sache nach das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses geltend macht, ist dies unbeachtlich. Zwar kann eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris). Hier fehlt es bereits an einem Treuhandverhältnis, weil dieses eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Treuhandgeber und dem Treuhandnehmer voraussetzen würde. Der Kläger will aber gar nichts von dem Vermögen gewusst haben.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Angaben des Klägers und seiner Mutter sind insgesamt nicht schlüssig. Die Mutter hat in verschiedenen Verfahrensstadien auch unterschiedliche Angaben gemacht, insbesondere zur Herkunft des Vermögens. Aber selbst wenn die Angaben der Mutter des Klägers zutreffend wären, wäre dem Kläger grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Angaben zu den Vermögensverhältnissen vorzuwerfen.

Die Mutter des Klägers hat im Widerspruchsverfahren eine eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 2012 abgegeben, sie habe dem Kläger die Jahressteuerbescheinigungen nicht weitergereicht, sondern vernichtet. Außerdem habe sie sich eine einzige Unterschrift für einen Freistellungsauftrag arglistig erschlichen, indem sie das Formular abgedeckt habe und vom Kläger eine Unterschrift gefordert habe, ohne Angabe dafür, wofür die Unterschrift getätigt wurde. Der Kläger hat vor dem Besuch der Berufsoberschule eine Ausbildung als Steuerfachgehilfe absolviert. Er ist also in geschäftlichen Belangen nicht unerfahren. Wenn er eine Blankounterschrift leistet, ohne sich zu erkundigen, wofür diese Unterschrift erforderlich ist, handelt er grob fahrlässig.

Unabhängig davon ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Kläger keine Kenntnis von dem Konto gehabt haben will. Der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf Anforderung der Regierung von ... verschiedene Unterlagen vorgelegt. Dabei befindet sich ein Schreiben vom 24. Juni 2005, adressiert an den Kläger. Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger mit der DWS Investment eine Vereinbarung getroffen habe, dass ab sofort seine Mutter, ... für alle Investmentkonten verfügungsberechtigt sei. Hinsichtlich dieses Schreibens wurden weder vom Kläger noch von dessen Mutter irgendwelche Erläuterungen abgegeben. Der Kläger muss also im Jahr 2005 Kenntnis von dem Konto gehabt haben.

Außerdem wurden im Widerspruchsverfahren insgesamt drei Freistellungsaufträge vorgelegt, während die Mutter angab, sie habe „eine einzige Unterschrift“ unter einen Freistellungsantrag erschlichen. Ein Freistellungsantrag vom 12. Januar 2001 trägt die Unterschrift der Mutter. Die Freistellungsaufträge vom 14. Dezember 2006 in Höhe von 50,00 EUR und vom 9. Oktober 2008 über 700,00 EUR tragen die Unterschrift „...“. Der Kläger hat zwar - erstmals in der mündlichen Verhandlung - in den Raum gestellt, die Unterschrift unter dem Freistellungsauftrag vom 14. Dezember 2006 stamme nicht von ihm, sondern sei „von jemand anderem“ gefälscht worden. Es bleibt dann aber immer noch die Unterschrift des Klägers unter dem Freistellungsauftrag vom 9. Oktober 2008. Für eine Kenntnis des Klägers von dem Depot und dem vorhandenen Vermögen spricht weiter, dass der Kläger im Zusatzblatt zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Bl. 3 der Behördenakte) angegeben hat, er habe Freistellungsaufträge bei der Deutschen Bank in Höhe von 750,00 EUR und bei der Städtischen Sparkasse Sch. in Höhe von 8,00 EUR abgegeben. Als Gesamtvermögen hat er hingegen lediglich einen Betrag von 4.142,05 EUR angegeben. Ein Freistellungsauftrag von 750,00 EUR bei der Deutschen Bank Würzburg entspricht dem Betrag der beiden Freistellungserklärungen vom 14. Dezember 2006 und vom 9. Oktober 2008. Das Vermögen bei der Deutschen Bank soll hingegen aus 3,61 EUR Guthaben sowie einer Aktie in Höhe von 341,00 EUR bestehen. Weshalb für diese geringen Einlagen ein Freistellungsauftrag für Zinserträge in Höhe von 750,00 EUR erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht. Allerdings handelt es sich bei der DWS Investment um eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank.

Auch hat der Kläger zumindest die Unterschrift unter dem Freistellungsauftrag vom 9. Oktober 2008 nicht als Fälschung bezeichnet. Wenn es sich dabei tatsächlich um eine vom Kläger abgegebene Blankounterschrift handeln sollte, hat der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Somit konnte nach § 45 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Bescheides ist in der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X seit Kenntnis (30.5.2012) erfolgt.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Da sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen, musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO abgewiesen werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.