Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2016 - W 3 K 14.1367

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2016 - W 3 K 14.1367
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 6... der Gemarkung R., welches am A … in R. gelegen ist. Der Beklagte hat Baumaßnahmen am A … vorgenommen. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Ausbaubeitragsbescheid.

Von der von Südosten nach Nordwesten führenden Bundesstraße B 8 zweigt der A … Richtung Nordwesten ab. Er verläuft annähernd geradeaus, bis er nach etwa 180 m mit der M … Straße zusammentrifft. Die M … Straße führt von etwa Nordwesten nach Südosten und schwingt sodann in dem Bereich, in dem sie mit dem A zusammentrifft, in Richtung Nordosten, um sodann in das Zentrum von R. hineinzuführen.

Das klägerische Grundstück ist nordwestlich des A … gelegen; es wird landwirtschaftlich genutzt und ist an der nordwestlichen Grundstücksgrenze mit einem 80 m² großem Gebäude aus Holz bebaut. Es ist im Südwesten und Nordosten von bebauten Grundstücken umgeben.

Der Beklagte nahm Baumaßnahmen an der Fahrbahn, den Gehwegen, den Parkplätzen und der Entwässerung im A … auf einer Länge von etwa 124 m vor.

Mit Bescheid vom 19. März 2013 erhob die Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt für den Beklagten von der Klägerin für das Grundstück Fl.Nr. 6... einen Beitrag für den Ausbau des A … in Höhe von 3.128,93 EUR (2.654 m² Grundstücksfläche; Nutzungsfaktor 1,0; Beitragssatz 1,17895 EUR pro m²), zahlbar in zwei Raten zum 30. April 2013 und zum 30. Juni 2013.

Gegen den Bescheid vom 19. März 2013 ließ die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2013 Widerspruch erheben, den sie damit begründen ließ, für das klägerische Grundstück sei eine Tiefenbegrenzung vorzunehmen. Zudem sei die Erneuerung des A … nicht erforderlich gewesen. Die Straße sei noch völlig intakt gewesen. Die Klägerin habe keinerlei Vorteile von der Erneuerung; vielmehr seien auf dem neu errichteten Parkstreifen vor dem klägerischen Grundstück nunmehr Kraftfahrzeuge abgestellt, was die Zufahrt zu ihrem Grundstück erheblich erschwere.

Das Landratsamt Würzburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 den Widerspruch zurück und begründete dies damit, der A … sei zum Zeitpunkt des Beginns seines Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen und habe Schäden aufgewiesen. Die Erweiterung der Einrichtung um einen deutlich abgegrenzten Parkstreifen nördlich der Fahrbahn entlang der Grundstücke Fl.Nrn. 6... und …5 stelle eine Verbesserung der Einrichtung dar. Das klägerische Grundstück liege am A … an und könne von diesem aus betreten werden. Der Parkstreifen könne zudem problemlos überfahren werden. Die Klägerin könne einen straßenverkehrsrechtlichen Anspruch auf Schaffung bzw. Freihaltung einer Zufahrt geltend machen. Die Gewährung einer Tiefenbegrenzung komme nicht in Betracht, da auf dem klägerischen Grundstück im äußersten Norden ein Gebäude errichtet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 27. November 2014 zugestellt.

II.

Am 23. Dezember 2014 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Würzburg vom 24. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baumaßnahme am A … stelle keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung dar. Die Anlage sei nicht verbesserungs- bzw. erneuerungsbedürftig gewesen. Die Klägerin habe keinen besonderen Vorteil aus der Anlage, da auf dem neu angelegten Parkstreifen vor ihrem Grundstück stets Kraftfahrzeuge abgestellt seien, was die Zufahrt zu dem Grundstück erheblich erschwere bzw. nahezu unmöglich mache. Zudem betrete die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück über das Grundstück Fl.Nr. …6 und nicht über den A …

Sollte das klägerische Grundstück dem Grunde nach beitragspflichtig sein, so müsse die Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung kommen. Auf dem Grundstück der Klägerin sei keine bauliche oder gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung im Sinne der Ausbaubeitragssatzung gegeben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Außenbereich liege und damit nur mit 5% der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen werden dürfe.

Der Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, das klägerische Grundstück befinde sich eindeutig im Innenbereich. Die Baumaßnahme stelle eine Verbesserung bzw. Neuherstellung dar, die beitragspflichtig sei. Seit dem letzten Ausbau des A … seien 30 Jahre vergangen. Es seien Fehlstellen, Absenkungen, Straßenrisse und anderes erkennbar. Das klägerische Grundstück habe einen besonderen Vorteil, weil es unmittelbar am A … anliege. Die Tiefenbegrenzungsregelung gelte nur dann, wenn sich nicht jenseits der 50 m-Linie noch ein Gebäude befinde. Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Das Gebäude weise eine Fläche von etwa 90 m² auf. Bereits im Verfahren W 2 S. 96.178 habe das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 19. März 1996 festgestellt, dass sich das klägerische Grundstück im unbeplanten Innenbereich befinde.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 24. November 2014 wendet, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.d.F. der Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen, (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 28. November 2002 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Der vom Beklagten festgesetzte Ausbaubeitrag ist weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

Zu Recht hat der Beklagte den A. Weg von seinem Beginn an der Einmündung in die Bundesstraße B 8 bis zu seinem Zusammentreffen mit der M. Straße als die abzurechnende Anlage herangezogen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Erschließungsanlage.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Anlage an der Einmündung in die B 8 beginnt und beim Zusammentreffen mit der M … Straße endet. Insbesondere kann auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich die maßgebliche Anlage in dem Richtung Nordosten führenden Teil der M … Straße fortsetzt und mit dieser eine (möglicherweise erst an der W … Straße endende) Anlage bildet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der A … in die von Nordwesten nach Südosten führende und im Einmündungsbereich Richtung Nordwesten umschwenkende Anlage M … Straße einmündet und an der Stelle dieser Einmündung endet.

Dies ergibt sich auf der Grundlage eigener Ortskenntnis des Gerichts und der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder aus Folgendem:

Zwar vermittelt ein Blick aus dem A … Richtung Nordwesten (vgl. Lichtbild 1 der vom Gericht gefertigten Lichtbilder) zunächst den Eindruck, dass sich dieser in den ebenfalls Richtung Nordwesten führenden Zweig der M … Straße fortsetzen könnte; aus der Gegenrichtung betrachtet aber - also aus der M … Straße nach Südwesten in den A … - wird deutlich, dass keine direkte geradlinige Durchgängigkeit von der M … Straße in den A … besteht. Vielmehr ist der A … nach Südosten versetzt, was sich in einer - von Nordosten nach Südwesten gesehen - Linkskurve mit folgender Rechtskurve manifestiert. Zugleich führt die M … Straße in einer Rechtskurve nach Nordwesten, so dass beim Blick auf die Gesamtsituation der Eindruck einer Straßengabelung annähernd in Form eines Ypsilon entsteht. Unbeachtlich sind hierbei im Übrigen die auf der Straße mittels weißer Farbe aufgebrachten Linien, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels Eigenschaft als „bauliche Verfestigungen“ keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage nach der Ausdehnung einer Anlage haben (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 7 bis 9).

Verstärkt wird der Eindruck, dass der A … sich aus dieser Blickrichtung als eigenständige Anlage darstellt, durch den südöstlich der M … Straße kurz vor deren Zusammentreffen mit dem A … befindlichen Zusatzstreifen (vgl. Lichtbilder 19 und 20), der einen deutlich breiteren Straßenkörper entstehen lässt als derjenige, den der A. Weg aufweist. Diese deutlich breitere Gestaltung des Straßenkörpers setzt sich im Übrigen in der nach Nordwesten führenden Kurve der M … Straße (zunächst) fort.

Auch der Blick aus dem von Nordwesten kommenden Zweig der M … Straße nach Osten/Nordosten lässt erkennen, dass sich der A. Weg nicht im Wege der natürlichen Betrachtungsweise im nach Nordosten führenden Zweig der M … Straße fortsetzt. Hier entsteht der Eindruck, dass sich die M … Straße als einheitliche Anlage fortsetzt, in welche der A … einmündet (vgl. Lichtbilder 10 bis 12 und insbesondere 13), dies umso mehr, als der A …, dessen gegenüber der M … Straße schmalerer Straßenkörper auch von hier erkennbar ist, im Bereich des Zusammentreffens mit der M … Straße ansteigt/abfällt, also nicht auf deren Höhenniveau, sondern tiefer gelegen ist.

All dies macht deutlich, dass schon nach der natürlichen Betrachtungsweise der A … bei der Einmündung in die M … Straße endet.

Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis auch daraus ergäbe, dass es sich beim A … um eine Hauptverkehrsstraße, bei der M … Straße aber um eine Haupterschließungsstraße handeln könnte.

Die am A … durchgeführten Baumaßnahmen stellen einen Straßenausbau i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG dar und nicht eine Ersterschließung i.S.d. Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vortragen lassen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

Die am A … durchgeführten Baumaßnahmen stellen einen Teilstreckenausbau dar; von den etwa 180 m Gesamtlänge wurden etwa 124 m ausgebaut und somit mehr als ein Viertel der Gesamtlänge, so dass es sich nicht um reine nicht der Beitragspflicht unterliegende Reparaturmaßnahmen handelt, sondern um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme i.S.d. § 5 Abs. 1 KAG (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 11 ff., Rn. 13).

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch eine Erneuerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht notwendig gewesen wären, weil die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Schon der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7), indiziert die Erneuerungsbedürftigkeit. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Vielmehr hat die Beklagtenseite nachvollziehbar auf das tatsächliche Erscheinungsbild einschließlich der Schäden in Form von Straßenaufbrüchen und Setzungen an Gehwegen und Fahrbahnen hingewiesen.

Der Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme kann die Klägerin nicht entgegenhalten, durch den Ausbau des A … sei deswegen kein besonderer Vorteil entstanden, der über die Erhebung eines Ausbaubeitrags abgegolten werden könne, weil die Vorteile des Ausbaus durch einem aufgrund des Ausbaus entstehenden Nachteil kompensiert werden würden. Diesbezüglich trägt die Klägerseite vor, durch die Anlegung eines Parkstreifens zwischen der Straße und ihrem Grundstück könne sie nicht mehr ungehindert von der Straße auf ihr Grundstück gelangen. Festzuhalten ist, dass das klägerische Grundstück unmittelbar an die gewidmete Straße einschließlich des in diesem Bereich befindlichen Parkstreifens angrenzt. Es ist also ein Leichtes, an das klägerische Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten; unabhängig hiervon kann die Klägerin auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts die Schaffung bzw. Freihaltung einer Zufahrt zu ihrem Grundstück geltend machen. Unerheblich ist im Übrigen, ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom A … aus oder anderweitig betritt.

Die Klägerin hat die beitragsfähigen Kosten nicht in Frage gestellt; deshalb braucht das Gericht der Frage, ob diese ordnungsgemäß bestimmt worden sind, nicht weiter nachzugehen (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 23 B 95.4088 juris; BVerwG, U.v. 13.3.1992 - NVwZ 1993, 268).

Den umlagefähigen Aufwand hat der Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1.3 ABS ordnungsgemäß bestimmt; hierbei ist er richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei der abzurechnenden Anlage um eine Hauptverkehrsstraße handelt, dies deswegen, weil es sich beim A … um eine von zwei Zufahrten von der Bundesstraße B 8 nach R. handelt, die intensiv genutzt wird, um von der Bundesstraße in die weiteren Wohngebiete des Ortes R. zu gelangen; zudem fließt über den A … auch der Verkehr, der von der Bundesstraße B 8 über die B … Straße nach B … (und umgekehrt) gelangen will, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, dass diese Straße ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen bzw. überörtlichen Durchgangsverkehr dient.

Zu Recht hat der Beklagte der Abrechnung zu berücksichtigende Grundstücksflächen im Umfang von 37.752,75 m² zugrunde gelegt (vgl. Aufstellung Blatt 106 der Gerichtsakte). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, hinsichtlich der Berechnung von Grundstück Fl.Nr. …6 hätte auf die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS verzichtet werden müssen. Denn dieses Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, jedoch am Rande des baulichen Zusammenhangs und seine bauliche Nutzung reicht nicht über eine Tiefe von 50 m, gemessen vom A. Weg, hinaus. Somit hat der Beklagte bezüglich dieses Grundstückes zu Recht die Tiefenbegrenzungsregel angewendet.

Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, für ihr eigenes Grundstück Fl.Nr. 6... hätte diese Tiefenbegrenzungsregelung angewendet werden müssen. Zwar ist auch ihr Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplanes gelegen; doch reicht die bauliche Nutzung ihres Grundstücks über eine Tiefe von 50 m, gemessen vom A … aus, hinaus. Dies ergibt sich daraus, dass an der nordwestlichen Ecke ihres Grundstückes eine etwa 80 bis 90 m² große Holzhütte, also eine bauliche Anlage, zu finden ist, die der Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS entgegensteht.

Zudem kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr Grundstück sei im Außenbereich gelegen und deshalb gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5% der Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen. Dies ergibt sich daraus, dass südöstlich des klägerischen Grundstücks ein Gewerbebetrieb einschließlich einer befestigten Stellplatzfläche gelegen ist, nordwestlich des klägerischen Grundstücks durchgehende Wohnbebauung. Gleiches gilt auch für das südwestlich des klägerischen Grundstücks befindliche Grundstück Fl.Nr. …7. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei Grundstück Fl.Nr. 6... um eine Baulücke handelt und nicht um Außenbereich.

Auf dieser Grundlage verbleibt es bei einer heranzuziehenden Gesamtgrundstücksfläche von 37.752,75 m²; dies führt unter Zugrundelegung eines umzulegenden Aufwandes in Höhe von 44.508,62 EUR zu einem Beitragssatz von 1,17895 EUR pro m².

Auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Beitrag in Höhe von 3.128,93 EUR (Grundstücksgröße: 2.654 m²; Nutzungsfaktor: 1,0; Beitragssatz: 1,17895 EUR pro m²).

Unzweifelhaft ist die letzte Unternehmerrechnung für den Ausbau des A … eingegangen; weitere Baumaßnahmen sind nicht erforderlich, da sich der Beklagte für einen Teilausbau entschieden und somit das Bauprogramm abgewickelt hat. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 6... gemäß § 4 Abs. 1 ABS beitragspflichtig.

Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.