Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 16.742

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines vorläufigen Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten.

Die Klägerin ist zu 382,8-Tausendstel Miteigentümerin des Flurstücks Nr. ...5, Gemarkung Himmelstadt (B...straße ... 2, 97267 Himmelstadt), das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt (VES EWS Hi) vom 16. Mai 2014 zur Deckung ihres Aufwands für die abschnittsweise Aufdimensionierung des Mischwasserkanals „O...traße“ und „U...straße“ einen „vorläufigen Verbesserungsbeitrag“ für den Miteigentumsanteil der Klägerin an diesem Grundstück in Höhe von 267,24 EUR fest.

Der am 23. Juli 2014 dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2016 zugegangen, zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, bei Gericht am gleichen Tag vorab als Telefax eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und im Wesentlichen wie folgt begründen:

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Die Maßnahme sei nicht verbesserungsbeitragsfähig. Sie wirke sich nicht positiv auf die Gesamtanlage der Beklagten aus. Aufgrund der Trennung des Gemeindegebietes durch den Main sei schon aus technischer Sicht keine Verbesserung der Gesamtanlage gegeben. Die Aufdimensionierung des Mischwasserkanals sei nicht notwendig. In der Vergangenheit habe es kein einziges Rückstauereignis in diesem Bereich gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach heutigen technischen Vorgaben tatsächlich ein größerer Querschnitt erforderlich sein solle. Unklar bleibe, wie sich Rückstauereignisse auf die gesamte Anlage auswirken können sollten. Der Mischwasserkanal sei auch ohne die Maßnahme funktionsfähig gewesen. Es gehe mit der Aufdimensionierung keine Steigerung der Funktion des Mischwasserkanals einher. Es handele sich lediglich um den „Ausbau“ einer vorhandenen Anlage. Die Dimensionierung des Leitungsnetzes lasse darauf schließen, dass die Maßnahme lediglich einen untergeordneten Teil betreffe. Eine unverhältnismäßige Steigerung der Einleitungsgebühren für Abwasser sei bei Umlegung über Gebühren nicht zu erwarten. Auch das Auswechseln der Falzmuffenrohre könne keine Verbesserungs-, sondern allenfalls eine Erneuerungsmaßnahme darstellen. Der Umfang reiche aber keinesfalls aus, um eine Beitragspflicht zu begründen. Grund und Anlass der Maßnahme sei der teils schadhafte Zustand der Rohrleitungen gewesen, der bei einer Kamerabefahrung festgestellt worden sei. Soweit bei der Durchführung der Arbeiten die aktuellen technischen Vorgaben berücksichtigt worden seien, könne dies mangels tatsächlichen Vorteils für die Anlage nicht zu einer beitragspflichtigen Verbesserung führen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21. Juli 2016 und vom 27. April 2017 Bezug genommen.

Die Klägerin lässt beantragen,

Der Bescheid der Gemeinde Himmelstadt vom 26. Juni 2014 (Az. IV/2-H-8633.01.23; Entwässerungseinrichtung) für das Flurstück Nr. ...5, Gemarkung Himmelstadt, B...straße ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen vorgetragen: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Es handele sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Verbesserung. Der räumliche Ausbau einer bereits bestehenden Anlage stelle dann eine Verbesserung der Gesamtanlage dar, wenn durch die Aufdimensionierung Rückstauereignisse und ähnliches ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte beitreibe die öffentliche Entwässerungseinrichtung als Einrichtungseinheit, so dass Verbesserungsmaßnahmen auch dann beitragsfähig seien, wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung positiv auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Es liege aber auch technisch nur eine Abwasseranlage vor. Die Abwasseranlage im linksmainischen Bereich sei technisch mit dem rechtsmainischen Bereich über eine Druckleitung verbunden und das Abwasser werde einheitlich in die Verbandskläranlage gepumpt. Die Aufdimensionierung sei aus hydraulischen Gründen zwingend erforderlich. Sie diene der Ableitung von Starkregenereignissen, der Drosselung und Entlastung der Kläranlage, der Vermeidung von Rückstauüberflutungen sowie der Reduzierung des Fremdwassereintrags. Eine Kamerabefahrung vor Baubeginn habe ergeben, dass 79 Prozent der Kanäle der Schadensklasse 1 (sofortiger Handlungsbedarf) und 14 Prozent der Schadensklasse 2 (kurzfristiger Handlungsbedarf) zuzuordnen gewesen seien. Bei den bisherigen Rohrleitungen handele es sich um Falzmuffenrohre, an deren Verbindungsstellen sich die Teerstricke bereits lösen würden. Dies könne zum Austritt von Schmutzwasser in den Untergrund und zum Eintritt von Grundwasser (z.B. Hochwasser des Mains) in das Kanalsystem führen. Auch durch die Auswechselung der Falzmuffenrohre ergebe sich eine Verbesserung der gesamten Entwässerungsanlage. Hätte die Beklagte die Baumaßnahme nicht über Verbesserungsbeiträge umgelegt, wäre damit ein ganz erheblicher Gebührensprung verbunden gewesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. März 2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 wurden das Verfahren W 2 K 16.743, das die Festsetzung von vorläufigen Verbesserungsbeiträgen für die Wasserversorgung betrifft, vom Verfahren W 2 K 16.742 abgetrennt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen die Festsetzung des vorläufigen Verbesserungsbeitrags für den Miteigentumsanteil der Klägerin am Flurstück Nr. ...5, Gemarkung Himmelstadt, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der mit Beitragsbescheid vom 26. Juni 2014 erhobene vorläufige Verbesserungsbeitrag ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), können Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte, die ihre Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt, die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt vom 16. Mai 2014 erlassen. Diese wurde ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), im Mitteilungsblatt der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft (Jahrgang 35/Nr. 21) bekannt gemacht.

Das Beitragsrecht beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Erhebung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich deshalb nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, für den ein Herstellungsbeitrag entrichtet wurde, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (BayVerfGH a.a.O.). Die Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung am 24. Mai 2014 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Himmelstadt (BGS-EWS-Hi) vom 27. März 2014 Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Himmelstadt (Entwässerungssatzung – EWS) vom 19. Februar 2014 zu. Da die der erhobenen Vorauszahlung zugrunde liegende Verbesserungsmaßnahme zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist, kann offen bleiben, ob die aktuell gültige Herstellungsbeitragssatzung bereits neu kalkulierte Beitragssätze beinhaltet (vgl. dazu: Bay. VGH, B.v.9.12.2003 – 23 CS 03.2903 – GK 2004, Rn. 118).

In § 6 VES EWS Hi hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 4 KAG Gebrauch gemacht, zunächst einen vorläufigen Verbesserungsbeitrag zu erheben, und in § 3 Abs. 2 VES EWS Hi die gemäß Art. 5 Abs. 5 KAG vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung von Vorauszahlungen bis zu 100 Prozent genutzt.

Jenseits der Frage, ob die dem erhobenen Verbesserungsbeitrag zugrundeliegende Baumaßnahme verbesserungsbeitragsfähig ist, sind Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung und der darin enthaltenen Regelungen zur Erhebung von Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Streit steht mithin alleine die rechtliche Einordnung der in § 1 VES EWS Hi wie folgt beschriebenen Baumaßnahme als Verbesserungsbzw.

Erneuerungsmaßnahme:

1. Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Obere Ring Straße:

Der Mischwasserkanal in der Oberen Ring Straße wird im westlichen Abschnitt auf einer Länge von ca. 200 m und im östlichen Teil auf einer Länge von ca. 230 m aufdimensioniert.

 

Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

2. Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Untere Ring Straße.

Der Mischwasserkanal in der Unteren Ring Straße wird im östlichen Abschnitt auf einer Länge von ca. 340 m aufdimensioniert.

 

Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

Mit dieser Beschreibung wird die zu finanzierende Maßnahme nach Halterung, Länge, Rohrdurchmesser und Material räumlich wie inhaltlich in der Satzung so konkret bezeichnet, dass sowohl im Hinblick auf die Kostenkalkulation als auch bezüglich der Abgrenzung zwischen beitragsfähiger Maßnahme und bloßer Reparatur eine genau Bestimmung möglich ist. Damit genügt § 1 VES EWS Hi den auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris).

Als beitragsfähig i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG ist eine Maßnahme dann zu erachten, wenn es sich um eine „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ der Entwässerungseinrichtung der Beklagten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG handelt. Als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung und damit als verbesserungsbeitragsfähig werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Maßnahmen angesehen, die dazu führen, dass die bereits erstmalig hergestellte Einrichtung dergestalt ergänzt wird, dass sie auch den sogenannten Altanschließern neue oder zusätzliche Vorteile bietet (exemplarisch dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). Solche zusätzlichen Vorteile beinhalten regelmäßig vor allem Maßnahmen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung insgesamt auswirken. Eine Verbesserung einer schon vorhandenen Einrichtung kann insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung ihrer Qualität und Leistungsfähigkeit, vor allem zur Erhöhung ihrer Wirkungskraft erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 – 23 N 99.1354 – BeckRS 19475). Der Begriff der „Erneuerung“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775; BayRS 2014-1-I) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeführt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll die Ergänzung klarstellend der rechtlichen Absicherung der Beitragsfähigkeit von Investitionen dienen, die wenigstens in wesentlichen Teilen der Einrichtung zu einem im Vergleich zum zuletzt vorhandenen Zustand höherwertigen Zustand der Einrichtung geführt haben (BayLT-Drs. 12/8082 Begr. S. 6). Andererseits – so die Gesetzesbegründung weiter (a.a.O.) – soll das nicht dazu führen, dass bloße Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa der Austausch von Teilen des Leitungsnetzes einer leitungsgebundenen Einrichtung ohne positive Auswirkung auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentliche Teile der Einrichtung dadurch zu einer beitragsfähigen Erneuerung aufgewertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.1986 – GK 1987, Rn. 2 und 3). In seinem Beschluss vom 26. Februar 2007 führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (23 ZB 06.3286 – GK 2009, Rn. 26) dazu aus: „Bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten am Leitungsnetz sind in der Regel nicht beitragsfähig. Etwas anderes gilt dann, wenn Leitungsnetz oder sonstige Anlageteile in nicht unerheblichem Umfang erneuert werden. Dabei kann einerseits zum Tragen kommen, dass solche Maßnahmen gleichzeitig eine Verbesserung der Gesamtanlage darstellen, insbesondere wenn sie gleichzeitig mit einer Aufdimensionierung der Leitungen verbunden sind, was die Versorgungsqualität verbessert. Andererseits ist bei einer umfangreichen Erneuerungsarbeit auch zu bedenken, dass bei der Verneinung einer Erneuerungsmaßnahme die Aufwendungen innerhalb des Gebührenkalkulationszeitraums von ein bis vier Jahren (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) vollständig abgeschrieben werden müssten. Dies würde zu unerwünschten Gebührenschwankungen führen.“

Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der der in § 1 VES EWS festgelegten Maßnahme schon aufgrund der mit dem Austausch der Leitungen verbundenen Aufdimensionierung um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG. Denn die Auswechselung der nicht mehr ausreichend dimensionierten Kanalabschnitte (DN 300 bis DN 450) durch Rohrleitungen mit einem größeren Querschnitt (einheitlich DN 500) über zusammenhängende Streckenabschnitte von 200 m, 230 m und 340 m heben die Qualität und Leistungsfähigkeit der vorhandenen Gesamtanlage im Vergleich zu dem vorherigen, durch Kamerabefahrung aus dem Jahr 2013 dokumentierten Zustand. Die Aufdimensionierung der Leitungsrohre über einer Strecke von insgesamt 770 m dient der hydraulischen Ertüchtigung des gesamten Kanalnetzes, dessen Aufnahmekapazität damit insgesamt erweitert wird. Insbesondere bei Starkregenereignissen dient dies der Vermeidung von Über- und Rückstauflutungen im gesamten Versorgungsgebiet. Dem steht der klägerische Vortrag, es sei in diesem Bereich bislang noch nie zu Rückstauereignissen gekommen, nicht entgegen. So wird die hydraulische Erforderlichkeit der Aufdimensionierung der betroffenen Kanalabschnitte in der Stellungnahme des mit der Maßnahmenplanung befassten Ingenieurbüros vom 14. Oktober 2015 ausführlich dargelegt und empfohlen, die Bevölkerung/Anschlussnehmer auf die Problematik des fehlenden Rückstauschutzes hinzuweisen sowie davor zu warnen, dass sich aus dem bisherigen Ausbleiben von Rückstauereignissen keine Gewähr für die Zukunft ableiten ließe. Aus der Stellungnahme geht ferner hervor, dass die Aufdimensionierung nicht lediglich in Bezug auf die bei der Kamerabefahrung im April/Mai 2013 als schadhaft identifizierten Stellen erfolgte, sondern unter planerischer Berücksichtigung des gesamten Leitungsnetzes – einschließlich vorangegangener Gebietsabklemmungen und Teilgebietsumklemmungen erfolgte. Schon aus diesem planerischen Gesamtzusammenhang und den zugrunde liegenden hydraulischen Berechnungen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme auf die Ertüchtigung der gesamten Entwässerungsanlage, mithin deren Verbesserung abzielt. Auch wenn der durch die Kamerabefahrung offenkundig gewordene Reparaturbedarf Anlass der Maßnahme war, geht sie damit über eine bloße Instandhaltung hinaus. Sie ist auf die Ertüchtigung der Gesamtanlage angelegt und hebt mit der Aufdimensionierung über 770 m die Aufnahmekapazität und damit die Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage, bei der es sich schon aufgrund der den Main überquerenden Druckleitung und der einheitliche Ableitung zur Kläranlage um eine technische Einheit handelt, so dass die positiven Auswirkungen der streckenweisen Aufdimensionierung die Anlagenteile zu beiden Mainseiten betreffen. Auf die ebenfalls vorliegenden Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GO kommt es dabei nicht an.

Die der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist somit gem. Art. 5 Abs. 1 KAG jedenfalls als Verbesserung beitragsfähig, ohne dass es im Hinblick auf den damit verbundenen Austausch der Rohrleitungen einer trennscharfen Abgrenzung zwischen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme bedarf.

Da weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 26. Juni 2014 festgesetzten Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.