Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Nov. 2014 - W 2 K 13.1045

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Am ... 2012 verstarb die Mutter des Klägers. Am ... 2012 wurde der Leichnam obduziert und zur Bestattung freigegeben.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Leistungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit (erneutem) Leistungsbescheid vom
II.
Der Kläger erhob hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 2013, am nächsten Tag per Fax beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, Klage gegen den Leistungsbescheid vom 9. September 2013.
Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Mutter des Klägers habe seit mehreren Jahren mit ihrem „Lebenspartner“ zusammengelebt, habe ihr gesamtes Vermögen veräußert und mit ihrem „Lebenspartner“ verbraucht. Art. 15 Bestattungsgesetz (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), nenne den Ehepartner als zur Bestattung und Übernahme der Kosten Verpflichteten an erster Stelle. Der Begriff des Ehegatten sei weit auszulegen und auch auf den Lebenspartner auszudehnen. Der Beklagte habe auf die Beisetzung gedrängt. Eine zeitliche Vorgabe habe der Kläger dem Bestattungsgesetz nicht entnehmen können. Es wäre durchaus möglich gewesen, dem Kläger für die Durchführung der Bestattung länger Zeit zu geben, da seine Mutter seit ihrem Tod Anfang September 2012 bis Ende November 2012 in der Gerichtsmedizin Frankfurt aufgebahrt gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung habe der Beklagte so verschickt, dass diese den Kläger am Beisetzungstag erreicht habe. Der Kläger habe einen anderen Bestattungsort und keine Feuerbestattung gewollt. Er habe die Beisetzung bereits in Bearbeitung gehabt und habe für die Beurteilung der Beisetzungsart noch Einsicht in die Staatsanwaltsakte benötigt. Aufgrund von Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter hätte er niemals eine Feuerbestattung durchführen lassen. Er wolle seine Mutter zumindest auf einen anderen Friedhof verlegen lassen. Außerdem sei das Anhörungsverfahren fehlerhaft gewesen. Wenn der Bescheid vom 31. Juli 2013 nur ein bedeutungsloser und nicht rechtsmittelfähiger Bestandteil des Anhörungsverfahrens gewesen sein sollte, so hätte der Widerspruch des Klägers als Antrag auf Fristverlängerung im Anhörungsverfahren gewertet werden müssen. Im Übrigen wird auf die Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2013, 14. Dezember 2013 und 15. Januar 2014 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen: Der Kläger sei als Sohn der Verstorbenen gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Der Begriff des Ehegatten i. S. v. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG könne nicht auf den Lebenspartner (gemeint: Lebensgefährten) ausgedehnt werden. Auch eine analoge Anwendung scheide aus. Zudem bestehe innerhalb des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG keine zwingend einzuhaltende Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Bestattungspflichtigen. Die Bestattungspflicht bestehe ausschließlich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung von Verstorbenem und Pflichtigem ohne Rücksicht auf die im jeweiligen Einzelfall gegebene persönliche Beziehung oder Nähe der Beteiligten. Die Tatsache, dass die Mutter des Klägers gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Familienvermögen verbraucht haben soll, sei aus juristischer Sicht unerheblich. Die Auswahl des Klägers durch den Beklagten als Kostenpflichtiger sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Zwar hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mit den beiden Schwestern des Klägers noch zwei weitere potentielle Kostenschuldnerinnen existiert. Der Beklagte habe jedoch zwischen den Gesamtschuldnern auswählen können.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte den Kläger nach Art. 28 BayVwVfG angehört, indem er ihm mit Schreiben vom
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Leistungsbescheid des Beklagten beruht auf Art. 14 Abs. 2 Sätze 2 und 1 BestG. Danach kann die Gemeinde Ersatz der notwendigen Kosten für die Bestattung verlangen, soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG gegenüber demjenigen, der nach Art. 15 Abs. 1 und 2 BestG i. V. m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2014 (GVBl. S. 253), für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat, nicht möglich, nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Im vorliegenden Falle gehört der Kläger als Sohn der Verstorbenen zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personenkreis. Er hatte nach § 15 Satz 1 BestV für die Bestattung seiner Mutter und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen.
Der Hinweis des Klägers auf den Verbrauch des Familienvermögens durch seine Mutter und ihren Lebensgefährten führt nicht dazu, dass die Bestattungspflicht für den Kläger entfallen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs können nur außergewöhnliche Umstände (z. B. schwere Straftaten des Verstorbenen zulasten des Bestattungspflichtigen) es rechtfertigen, von einer Rückforderung verauslagter Bestattungskosten abzusehen. (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl. 2009, 537 f.).
Der Beklagte musste nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Vorkehrungen sorgen. Den Kläger zur Einhaltung seiner Pflichten nach dem Bestattungsgesetz anzuhalten, versprach keinen Erfolg. Der Veranlassung der Bestattung durch den Beklagten war ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten vorausgegangen. Der Kläger hatte nicht vor Ablauf der im Schreiben vom 15. November 2012 gesetzten Frist (23. November 2012) verbindlich erklärt, für die Bestattung seiner Mutter zu sorgen. Mit Schreiben vom 21. November 2012 hatte der Kläger dem Beklagten zunächst mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Bestattung der Verstorbenen zu übernehmen. Jedoch lässt sich dem Schreiben des Klägers vom 12. Dezember 2012 entnehmen, dass er keine endgültige Entscheidung bezüglich der Bestattung seiner Mutter getroffen hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Leiche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BestV (in der Regel) spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet werden muss. Zwar gilt nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BestV eine Ausnahme, wenn Leichen - wie im Fall der Mutter des Klägers - im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen untersucht werden. In diesem Fall sind die Leichen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BestV jedoch zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen. Der Leichnam der Mutter des Klägers war obduziert und danach freigegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war eine Bestattung des Leichnams geboten. Die Tatsache, dass der Leichnam im Kühlhaus aufbewahrt wurde, rechtfertigt keine Verzögerungen, die aus Streitigkeiten über die Kostentragung resultieren. Bereits die dem Kläger ursprünglich gesetzte Frist bis 23. November 2012 war sehr großzügig bemessen. Der Kläger ist der Verpflichtung zur Bestattung seiner Mutter somit nicht rechtzeitig nachgekommen.
Angesichts des sehr zögerlichen und teils widersprüchlich anmutenden Verhalten des Klägers durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG dem Kläger gegenüber zu weiteren Verzögerungen führen würden. Die Beklagte hätte dazu gegenüber dem Kläger erst noch eine schriftliche Anordnung unter Fristsetzung erlassen und diese zustellen müssen. Zudem musste die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers damit rechnen, dass dieser gegen eine entsprechende Anordnung einen Rechtsbehelf einlegen würde, was zu einer weiteren Verzögerung der Bestattung geführt hätte.
Soweit der Kläger gegen den Leistungsbescheid einwendet, er selbst hätte keine Feuerbestattung durchführen lassen, da Behandlungsfehler bzw. mangelhafte hygienische Verhältnisse im Krankenhaus im Raum stünden, die den Tod seiner Mutter verursacht haben könnten, so berührt dies den Erstattungsanspruch des Beklagten nicht. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht behauptet, dass die Durchführung einer Erdbestattung kostengünstiger gewesen wäre. Da der Leichnam der Mutter des Klägers obduziert und danach freigegeben worden war, geht das Gericht davon aus, dass auch die Voraussetzungen für die Feuerbestattung nach § 17 Abs. 4 und 6 BestV erfüllt waren.
Ob die Feuerbestattung dem Willen der Mutter des Klägers entsprach (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 BestV), lässt sich den dem Gericht vorliegenden Behördenakten nicht entnehmen. Soweit auf den Willen der Bestattungspflichtigen abzustellen wäre (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BestV), ist festzustellen, dass der Betreuer der Schwestern des Klägers bezüglich der Beerdigung auf den Lebensgefährten der Verstorbenen verwiesen hat und der Kläger selbst sich nur gegen eine Bestattung seiner Mutter durch den Beklagten, jedoch nicht substantiell gegen eine Feuerbestattung ausgesprochen hatte. Kommen die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nach, kann nach zutreffender Ansicht die Gemeinde die Art der Bestattung im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV bestimmen (vgl. Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand: September 2008, Erl. XIX Rn. 8; VG Gießen, U. v. 5.4.2000 - 8 E 1777/98 - NVwZ-RR 2000, 795).
Die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Eine Heranziehung des Lebensgefährten der Verstorbenen scheidet schon deshalb aus, weil er nicht zum Kreis der Bestattungspflichtigen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 BestG i. V. m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV zählt. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine analoge Anwendung auf Lebensgefährten scheidet aus. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungslücke, weil dem Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit Langem als Lebensform bekannt ist und er darauf zum Teil gesetzgeberisch reagiert hat, im vorliegenden Fall jedoch von einer Gesetzesänderung abgesehen hat. Unabhängig davon würde es auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlen. Der Gesetzgeber knüpft bei der Bestattungspflicht an den Personenkreis an, dem gewohnheitsrechtlich die Totenfürsorge obliegt, ohne dass es auf persönliche Nähebeziehungen ankommt. Damit kann aber auch das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Näheverhältnis keine Bestattungspflicht begründen.
Dass es ermessensfehlerhaft war, nicht alle Kinder der Verstorbenen, also auch die unter Betreuung stehenden behinderten Schwestern des Klägers, anteilig zum Ersatz der Bestattungskosten heranzuziehen, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Höhe der Bestattungskosten selbst hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.