Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Feb. 2018 - W 1 K 17.101

20.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung seines Personenstandes nach § 25 PStG.

Der Kläger reiste am 31. Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Januar 2001 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 19. April 2001 abgelehnt wurde. In seinem Asylverfahren hat er angegeben im Jahre 1981 in Afghanistan geboren zu sein. Im Alter von zwei Jahren habe ihn ein afghanischer Freund der Familie, Herr M* … … nach Pakistan mitgenommen, da sein Heimatdorf in Afghanistan überfallen und zerstört worden sei. Er sei anschließend bei seinem Ziehvater in Pakistan aufgewachsen und spreche nur Urdu und Englisch. Ausweisdokumente habe er weder von Afghanistan noch von Pakistan besessen. Aus Pakistan habe er ausreisen müssen, da man ihm unterstellt habe die Tochter seines Arbeitgebers ermordet zu haben.

Nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens wurde der Kläger sowohl dem pakistanischen als auch dem afghanischen Generalkonsulat in Deutschland vorgeführt zur Ausstellung eines Reisepasses. Da der Kläger angegeben hat, der Sohn afghanischer Staatsbürger zu sein und auch seine Geburt in Pakistan nicht dokumentiert sei, ging das pakistanische Generalkonsulat nicht von einer pakistanischen Staatsangehörigkeit aus und verweigerte die Ausstellung eines Reisepasses. Das afghanische Generalkonsulat gelangte nach einer Anhörung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger auch nicht um einen afghanischen Staatsangehörigen handele und verweigerte ebenfalls die Ausstellung eines Reisepasses.

Mit Schreiben vom 20. September 2007 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragen, welche ihm am 7. Februar 2008 erteilt wurde. Im Zuge dessen gab der Kläger am 8. Januar 2008 vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab, in der er erklärte im Jahre 1981 in Afghanistan geboren worden sowie schiitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, habe es einen bewaffneten Überfall auf sein Heimatdorf gegeben, was zur Trennung von seinen Eltern und Geschwistern geführt habe. Ein Freund der Familie habe ihn mit nach Pakistan genommen und sich zunächst um ihn gekümmert. Anschließend habe er ihn in einer Familie untergebracht. Er sei wie ein Pakistaner aufgewachsen und habe lediglich die pakistanische Sprache erlernt. An sein Heimatland Afghanistan habe er keinerlei Erinnerungen mehr.

Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ließ der Kläger am 2. Mai 2008 beantragen, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, was abgelehnt wurde, da der Kläger lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitze und daher keinen Anspruch auf einen Reiseausweis habe.

Am 19. November 2009 legte der Kläger bei der Behörde einen detaillierten Lebenslauf vor. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bat das Landratsamt um die Klärung von aufgetretenen Widersprüchen und um die Beantwortung einiger zusätzlichen Fragen. Dieser Aufforderung ist der Kläger bisher nicht nachgekommen.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 lehnte der Standesbeamte der Stadt M* … den Antrag des Klägers auf Beurkundung seiner Geburt im Ausland gemäß § 36 PStG ab, weil seine Identität nicht geklärt sei. Dies wurde durch das Amtsgericht Schweinfurt sowie durch das OLG Bamberg bestätigt.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 ließ der Kläger beantragen, Maßnahmen nach § 25 PStG zu treffen, insbesondere zu bestimmen, dass ein Vor- und Familienname sowie ein Geburtsort und -tag in das Personenstandsregister einzutragen ist. Nachdem er aufgrund seiner persönlichen Situation und der Gegebenheiten in Afghanistan und Pakistan nie in den Besitz identitätsnachweisender Dokumente gelangen könne, wäre die Vorenthaltung einer behördlich festgelegten Identität und die damit verbundene Passlosigkeit menschenrechtswidrig.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 lehnte das Landratsamt B** … den Antrag ab und führte zur Begründung aus, es liege kein Fall des § 25 PStG vor, da der Kläger die Angaben zu seinem Namen, Geburtsort und –tag selbst machen könne und hierüber bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Dass diese Angaben bisher nicht durch Urkunden haben belegt werden können, eröffne nicht den Anwendungsbereich des § 25 PStG. Die Klärung des Personenstandes obliege dem Heimatstaat. Der Kläger habe bisher auch die Fragen zu seinem Lebenslauf nicht beantwortet. Daher seien nachhaltige und erfolgversprechende Bemühungen des Klägers, seine Identität mit Hilfe der vorgeblichen Herkunftsstaaten zu klären weder erkennbar noch ausreichend nachgewiesen. Eine Feststellung des Personenstandes käme aber nur in Betracht, wenn der Betreffende alles in seiner Kraft stehende getan habe, um eine Klärung herbeizuführen; die Feststellung sei nicht dazu da, abgelehnte Asylbewerber mit einem Ersatzpersonenstand auszustatten, um den Anschein einer geklärten Identität zu erwecken. Es gehöre nicht zu den Aufgaben deutscher Behörden, mit konstitutiver Wirkung z.B. einen Geburtsort zu bestimmen, weil damit in den hoheitlichen Kompetenzbereich eines anderen Staates eingegriffen werde. Außerdem sei nicht dargetan, dass sich der Kläger in einer rechtlich, administrativ oder finanziell schwierigen Situation befinde, die eine Feststellung durch eine deutsche Behörde unabdingbar mache.

Dagegen ließ der Kläger am 28. Januar 2017 Klage erheben. Zur Begründung wurde erneut der Lebenslauf des Klägers vorgetragen. Der Kläger sehe seine Lebensführung dadurch beeinträchtigt, dass er lediglich einen Ausweisersatz habe. Durch den derzeitigen Zustand sei er gehindert, seine soziale Integration abzuschließen. Wäre er im Besitz einer behördlich bestätigten Identität, käme aus seiner Sicht auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Betracht. Der Kläger verspüre bis zum heutigen Tag eine restliche Skepsis gegenüber seiner Lebensgeschichte. Bei der Lebensgeschichte des Klägers handele es sich jedoch um einen Einzelfall. Würde man auch in diesem Einzelfall die Leitlinien anwenden, die eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des § 25 PStG empfehlen, würde die Vorschrift des § 25 PStG leerlaufen. In den Jahren 2001 – 2008 hätten die Behörden so ziemlich alles versucht, um den Nationalstatus und die persönliche Identität des Klägers aufzuklären, wobei es der Kläger nicht an Mitwirkung habe fehlen lassen.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2016 verpflichtet, Maßnahmen nach § 25 PStG zu treffen, insbesondere zu bestimmen, dass ein Vor- und Familienname sowie ein Geburtsort und –tag in das Personenstandsregister aufgenommen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Anordnung nach § 25 PStG handele es sich um das letzte Mittel, um dem Bedürfnis einer personenstandsrechtlichen Identifizierung zu entsprechen, wenn es der Verwaltungsbehörde trotz eingehender Ermittlungen nicht gelinge, den Personenstand eines Menschen, der selbst keinerlei Angaben zu seinem Personenstand bzw. seiner Identität machen könne, nach dessen Antreffen im Inland zu ermitteln. § 25 PStG dürfe aber nicht dazu missbraucht werden, unter Verschleierung des wahren Personenstandes einen „Ersatz“-Personenstand zu beschaffen. Bei ausländischen Staatsangehörigen sei Zurückhaltung geboten, da es in erster Linie dem Heimatstaat überlassen werden müsse, den Personenstand des Betroffenen zu klären. Die Feststellung des Personenstandes diene nicht dazu, eine Identität behördlich zu bestätigen, sondern eine Identität zu schaffen. Nachdem der Kläger eine eidesstattliche Versicherung über seine Identität abgegeben habe, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, unter dieser Identität behördlich erfasst sei und damit auch am arbeits- und gesellschaftlichen Leben teilnehme, sei er längst im Besitz eines „Ersatz“-Personenstandes. Es bestehe daher weder aus rechtlicher noch administrativer Sicht die Notwendigkeit für die Feststellung eines Personenstandes nach § 25 PStG.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Maßnahmen nach § 25 PStG. Der Bescheid des Landratsamtes vom 22. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei der Bestimmung des Personenstandes um einen Verwaltungsakt handelt. Gegen die Entscheidung sind die Rechtsbehelfe nach der VwGO gegeben (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 25 Rn. 15).

Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 65). Faktisch werden die Daten und der Name des Klägers, deren Eintragung er begehrt, im Rechtsverkehr bereits seit vielen Jahren verwendet, so dass ein Personenstand bereits etabliert ist. Eine Eintragung könnte ihm wohl keinen Vorteil bringen, da auch die Eintragung zu keiner Klärung der Identität führt. Allerdings kann die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei § 25 PStG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die im Wesentlichen öffentlichen, daneben aber auch den privaten Interessen des Betroffenen dient, der durch seinen ungeklärten Personenstand erhebliche Nachteile erleiden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1966 – VII C 112.65 – BVerwGE 25, 109; HessVGH, U.v. 4.12.1964 – OS IV 72/63 – FamRZ 1965, 140).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 25 PStG nicht vorliegen.

Nach § 25 PStG bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag sowie Vorname und Familienname für eine Person einzutragen ist, die im Inland angetroffen und deren Personenstand nicht festgestellt werden kann.

Zwar unterfällt der Kläger grundsätzlich dem Merkmal der „angetroffenen Person“, das von § 25 PStG erfasst werden soll. Die genannte Vorschrift sollte zwar in erster Linie Menschen erfassen, die infolge körperlicher oder geistiger Hilflosigkeit nicht in der Lage sind Angaben zu ihrem Personenstand zu machen. Der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck der Norm schließen es aber nicht aus, dass auch solche Personen die Feststellung ihres Personenstands verlangen können, die zwar nicht hilflos sind, aber zutreffende Angaben über ihren Personenstand nicht machen können. Die Worte „wird angetroffen“ besagen nicht, dass eine nicht hilfsbedürftige Person, deren Personenstand nicht feststellbar ist, nicht angetroffen werden könne (vgl. HessVGH, U.v. 4.12.1964 – OS IV 72/63 – FamRZ 1965, 140).

Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 25 PStG, dass der Personenstand des Betroffenen nicht festgestellt werden kann, d.h. nicht zu ermitteln ist. Der Entscheidung müssen deshalb eingehende Ermittlungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde vorausgehen. Eine Feststellung nach § 25 PStG kommt nur und erst dann in Betracht, wenn sämtliche von den Behörden vorgenommenen Nachforschungen ergebnislos geblieben sind oder jedenfalls kein sicheres Ergebnis erbracht haben (BVerwG, U.v. 23.9.1966 – VII C 112.65 – BverwGE 25, 109; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 25 Rn. 4). Die Tatsache, dass der Personenstand zweifelhaft ist, weil er urkundlich nicht nachgewiesen werden kann oder weil die Einträge in vorhandenen Urkunden voneinander abweichen, genügt für sich allein nicht für die Anwendung des § 25 PStG. Eine Person, die sichere Angaben über ihren Namen sowie Geburtstag und -ort macht, diese Angaben aber nicht urkundlich belegen kann, ist zunächst auf die Möglichkeit der Urkundenbeschaffung, auch einer Ersatzbeurkundung oder Wiederherstellung von Urkunden, zu verweisen (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 25 Rn. 5).

Der Betroffene muss alles in seinen Kräften Stehende getan haben, um zu einer Klärung beizutragen, und alle ihm möglichen sachdienlichen Auskünfte gegeben haben. Das Verfahren nach § 25 PStG darf nicht dazu missbraucht werden, eine Person, die ihren Namen und ihre Herkunft - aus welchem Grund auch immer - zu verheimlichen sucht, mit einem amtlich festgelegten »Ersatz-Personenstand« auszustatten (BVerwG, U.v. 23.09.1966, a.a.O., BVerwGE 25/109). Deshalb ist insbesondere bei Ausländern Zurückhaltung geboten. Eine Feststellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Betroffene nicht Deutscher ist, sein Heimatstaat aber nach sorgfältigen Ermittlungen nicht festzustellen ist. Steht der Heimatstaat fest, so muss es diesem in erster Linie überlassen bleiben, den Personenstand zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1966 – VII C 23.66 – BVerwGE 25, 113). Vorrangig hat die deutsche Ausländerbehörde darauf hinzuwirken, dass der Ausländer seiner Passpflicht (§ 3 AufenthG) genügt. Eine Feststellung nach § 25 PStG scheidet insbesondere aus, wenn der Betroffene bekanntermaßen oder vermutlich aus einem Staat stammt, in dem eine geordnete Personenstandsbuchführung nicht besteht oder jedenfalls zur Zeit seiner Geburt nicht bestand (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 25 Rn. 6).

Lehnt die Behörde die Bestimmung des Personenstandes ab, weil sie den Personenstand für feststellbar hält und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ihren wahren Personenstand verschleiert, dann geht es zu Lasten der betroffenen Person, wenn die Nichtfeststellbarkeit zweifelhaft bleibt. Würde die Behörde in einem solchen Fall verpflichtet sein, den Personenstand zu bestimmen, dann würde sie im Ergebnis der Verschleierung des wahren Personenstandes Vorschub leisten. Kennt der Kläger seinen wahren Personenstand, ohne ihn der Behörde zu offenbaren, oder trägt er nicht alles Zumutbare dazu bei, seinen Personenstand festzustellen, dann lässt sich sein Verlangen auf Bestimmung seines Personenstandes auch nicht mit dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren (vgl. BVerwGE 25, 109; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 25 Rn. 16).

Der Kläger hat vorliegend jedoch nicht in ausreichender Weise an der Klärung seines Personenstandes mitgewirkt bzw. durch seine widersprüchlichen Angaben den Verdacht begründet, dass er seinen wahren Personenstand zu verschleiern sucht. Am 17. November 2009 hat der Kläger bei der Behörde nach mehrmaligen Aufforderungen einen detaillierten Lebenslauf eingereicht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bat das Landratsamt um die Klärung von aufgetretenen Widersprüchen und um die Beantwortung einiger zusätzlicher Fragen. Bis heute hat der Kläger weder die benannten Widersprüche aufgeklärt noch sich bemüht diese Fragen zu beantworten. Soweit der Klägerbevollmächtigte sich diesbezüglich darauf beruft, dass der Kläger dadurch „die dunkelsten Stunden seines Lebens erneut durchleben müsste“, so gehört dies dennoch zum Pflichtenkreis des Klägers. Nichts anderes wird von Asylbewerbern erwartet, die im Heimatland Traumata durch Verfolgung erlitten haben. Im Übrigen sind Traumata oder psychische Erkrankungen des Klägers, auf die Rücksicht zu nehmen wäre, bisher nicht substantiiert dargetan. Sofern einzelne Fragen durch den Kläger mangels Erinnerung nicht mehr zu beantworten sind, so kann er dies bei der Beantwortung kennzeichnen. Wenn der Kläger angibt keine dieser Fragen beantworten zu können, kann ihm diesbezüglich nicht geglaubt werden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass bspw. sein Adoptivvater, der ein Freund der Familie war, ihm die Namen seiner Eltern nie genannt hat. Auch die Widersprüche, die der Kläger seit Beginn seines Asylverfahrens in Deutschland bis heute produziert hat, fallen in seine Sphäre und sind daher von ihm aufzuklären. Sich hierbei auf mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, verfängt nicht.

Zwar hat die Behörde den Kläger auch mehrmals ohne Erfolg beim pakistanischen und afghanischen Generalkonsulat vorsprechen lassen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger dort zusätzliche Angaben bspw. zu seinen Eltern gemacht hat, um die Ermittlungen zu erleichtern. Solches hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Der Kläger hat daher nicht alles in seinen Kräften stehende getan, um zu einer Klärung beizutragen. Es erscheint nicht völlig aussichtslos, nach Beantwortung (auch nur eines Teils) der gestellten Fragen durch den Kläger bei erneuten Ermittlungen durch das pakistanische oder afghanische Konsulat weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Der Vergleich des Schicksals des Klägers mit dem Schicksal der sog. „Wolfskinder“ ist unbehelflich und kann nicht dazu führen, dass der Kläger die Eintragung seines Personenstandes erhält ohne seinerseits in ausreichendem Maße an der Klärung beigetragen zu haben.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Personenstandsgesetz - PStG | § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland


(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maß

Personenstandsgesetz - PStG | § 25 Person mit ungewissem Personenstand


Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennam

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Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.