Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 12.244
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-
streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 versagte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bad N. ... dem Kläger „die Erteilung einer Aufforstungserlaubnis als Energiewald“ für die Grundstücke Fl. Nrn. ...2, ...7, ...0, ...5 und 388 der Gemarkung W.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Aufforstung für einen Energiewald der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Waldgesetz bedürfe. Die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung könne gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Waldgesetz nur im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde erfolgen. Eine Versagung komme nach Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz nur in Betracht, wenn die Aufforstung Plänen i. S. d. Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz widerspreche, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet würden, bzw. der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werde oder erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten seien.
Nach den Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bad K., mit dem seitens des AELF Bad N. Einvernehmen herzustellen sei, lägen die betroffenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet „B.“. Im Landschaftsschutzgebiet sei es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet seien, die Leistungsbereitschaft des Naturhaushaltes zu vermindern oder den Naturgenuss oder das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Es bedürfe daher einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wenn die Bodengestaltung in sonstiger Weise wesentlich verändert werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung) und landschaftsfremde Bepflanzungen vorgenommen würden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 Landschaftsschutzgebietsverordnung). Die naturschutzrechtliche Erlaubnis werde in diesem Fall durch die forstrechtliche Erlaubnis ersetzt. Diese dürfe aber nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlichen Gestattung vorlägen und die Untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erkläre (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).
Die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ...7, ...0 sowie ...5 lägen in einem Bereich, in dem der Regionalplan ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsehe. Darüber hinaus befänden sich diese Grundstücke innerhalb eines in der Biotopkartierung Bayern Flachland erfassten Heckenkomplexes. Gemäß Landesentwicklungskonzept handele es sich um ein Gebiet mit hervorragender Bedeutung für die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen und deren Arten (Schwerpunktgebiete des Regionalen Biotopverbunds).
Das Grundstück mit der Fl. Nr. ...2 liege im selben Biotopkomplex, dem auch die oben genannten Grundstücke angehörten. Darüber hinaus sei das Grundstück ...2 in der Biotopkartierung Bayern Flachland als magere Wiese kartiert. Es handele sich um ein artenreiches Extensivgrünland (FFH Lebensraumtyp 6510) in sehr guter Ausprägung.
Das Grundstück mit der Fl. Nr. ...8 erstrecke sich mit einer bachbegleitenden Wiese über den angrenzenden Hang bis in einen Laubwaldbereich. Für eine Nutzung als Kurzumtriebsplantage (Energiewald, KUP) auf der gesamten Fläche würde der vorhandene standorttypische Wald gerodet werden müssen. Dies sei nicht im Sinne der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B.“, nach deren Zielsetzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten sei.
Es sei zu erwarten, dass die Aufforstung mit einem den Hang querenden Riegel aus Kurzumtriebsplantagen das Landschaftsbild in erheblichem Maße beeinträchtigen würde, sowie die Qualität des durch Hecken gegliederten prägenden Hangs durch die einförmige bandartige Struktur in erheblichem Maße geschmälert würde.
Die Aufforstung als KUP sei somit aus naturschutzrechtlicher Sicht abzulehnen. Der Eingriff sei nicht zulassungsfähig, da Gründe für eine Befreiung nach § 8 Landschaftsschutzgebietsverordnung i. V. m. § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht vorlägen.
Das AELF Bad N. werte diese naturschutzfachliche Aussage als Versagungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz, der durch Auflagen nicht ausgeglichen werden könne. Das nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Waldgesetz geforderte Einvernehmen zwischen der Unteren Forstbehörde und der Kreisverwaltungsbehörde habe folglich nicht hergestellt werden können. Die Anträge auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis seien nach pflichtgemäßer Ermessensausübung versagt worden.
2. Am 19. März erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 aufzuheben, dem Antrag des Klägers vom 28. November 2012 stattzugeben und den Beklagten zu verurteilen, die beantragte Erlaubnis zur Errichtung eines Energiewaldes zu erteilen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil keine dem Antrag angemessene und ausgewogene Prüfung stattgefunden habe. Die Belange und Interessen des Klägers seien erkennbar überhaupt nicht geprüft und bewertet worden. Auch sei niemals beantragt worden die Hecken in ihrem Umfang zu reduzieren oder gar zu beseitigen. Es sei vielmehr zu jedem Zeitpunkt beabsichtigt, diese in Gestalt und Funktion zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass bei einer sachgerechten Abwägung der Bescheid mit Auflagen hätte verbunden werden können, die den Charakter und den ökologischen Nutzen der Hecken dauerhaft sicherten.
Sehe man die vom AELF vertretene Ansicht, dass die geplante Nutzungsänderung aus Sicht des Naturschutzes einen Eingriff darstelle, als zutreffend an, so hätte die Behörde zu prüfen, ob durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen der Eingriff dennoch möglich sei. Diese Überprüfung habe jedoch nicht stattgefunden.
Bei den im Antrag benannten Flächen handele es sich um Eigentumsflächen des Klägers, die als landwirtschaftliche Nutzflächen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft bewirtschaftet würden. Die Flächen seien bis in die achtziger Jahre hinein im Rahmen eines selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebs (Betriebs-Nummer: ...) zum großen Teil als Ackerbauflächen bewirtschaftet worden, danach an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet worden. Die Pächter dieser Flächen hätten die Flächen, bedingt durch Zuschüsse aus Agrarprogrammen, später als Grünfläche genutzt, um in den Genuss möglichst hoher Fördersätze nach den einschlägigen Programmangeboten zu kommen. Eine dauerhafte Verpflichtung, die Grundstücke nur noch in dieser Form zu nutzen, sei mit den Förderprogrammen nicht verbunden. Es bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft die Flächen auch unter Benutzung naturschutzrechtlicher Auflagen weiterhin zu bewirtschaften. Alles andere grenze an Enteignung.
Bei der Anlage als KUP handele es sich um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung. Sie sei mit den üblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden vergleichbar und habe gegenüber diesen Vorteile. Ähnlich wie andere Pflanzen würden KUP der Herstellung eines Produktes dienen und würden regelmäßig geerntet. Auch die Erntemethode sei mit anderen Früchten vergleichbar. Darüber hinaus würden KUP ohne Düngemittel und Pestizide auskommen und seien daher besonders umweltfreundlich und grundwasserschonend.
Aus Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes dürfe abgeleitet werden, dass der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auch im Rahmen der Naturschutzgesetze keine störende, sondern vielmehr eine grundsätzlich erwünschte Rolle zukomme.
Auch befänden sich die Flächen am äußersten Rand des Landschaftsschutzgebietes „Biosphärenreservat R.“. Dort werde in Zonen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit unterschieden. Die Flächen lägen allesamt in der niedrigsten Schutzkategorie 3.
Die vorgesehene Nutzung erfülle die Voraussetzung des Gebots, den nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten, in vollem Umfang. Auch werde die bestehende Vernetzung der Biotopkomplexe in keiner Weise gestört. Es handele sich nicht um eine Aufforstung im waldrechtlichen Sinne, sondern um eine landwirtschaftliche Nutzung von befristeter Dauer und im Rahmen der üblichen Landbewirtschaftung. Die derzeit auf den Wiesenflächen offensichtlich ausgewiesenen Biotope seien dem Kläger als Eigentümer der Flächen überhaupt nicht bekannt.
Zu Recht werde vom AELF festgestellt, dass es sich bei dem Landschaftsbild um ein kulturhistorisch gewachsenes Landschaftsbild handele. Das Landschaftsbild verändere sich durch veränderte Lebens- und Nutzungsformen und werde sich dynamisch weiter entwickeln. Auch sei der Ausbau der erneuerbaren Energien bundes- und landesweit erklärtes Ziel.
Die geplante KUP verändere auch keinesfalls das Landschaftsbild nachteilig. Die Pflanzen seien wie alle anderen Nutzpflanzen grün, würden sich gut in die Landschaft einpassen und seien durch ihre Wuchshöhe von ca. 6 m gerade hinter den sehr hohen Hecken aus allen Blickrichtungen gut vor der eigentlichen Ansicht verdeckt.
3. Demgegenüber beantragte die Regierung von Unterfranken als Vertreterin des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
Ergänzend sei festzuhalten, dass es im finanziellen Interesse des Klägers liege, seine Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen. Darüber hinaus sei die Bestrebung anzuerkennen, regenerative Energien zu erzeugen. Dem stünden hier Naturschutzbelange wie der Erhalt des Landschaftsbildes entgegen. Damit korrespondierten der besondere Erholungswert der dortigen Landschaft sowie die ökologische Wertigkeit des Grünlandes und der Hecken. Bei der Abwägung dieser verschiedenen Belange sei festzuhalten, dass die Absicht, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, nicht durch das Eigentumsrecht geschützt sei. Die Nutzung als Energiewald/KUP sei nicht die einzig denkbare Nutzung. Fast alle Flächen seien derzeit bewirtschaftet bzw. würden bei entsprechender Vorbereitung bewirtschaftbar werden. Es würden somit Pachteinnahmen erzielt werden können.
Der Kläger nehme nicht an einem Vertragsnaturschutzprogramm teil. Die Flächen seien im landwirtschaftlichen Fördersystem erfasst, d. h. sie würden als Grünland bewirtschaftet - derzeit von einem großen Milchviehbetrieb als Pächter.
Die Flächen lägen im Landschaftsschutzgebiet „B.“. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung schütze ausdrücklich und in erster Linie die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für die B. typischen Landschaftsbildes. Das schließe bewusst den Schutz des kulturhistorisch gewachsenen Landschaftsbildes ein. Für die R. typisch seien gerade auch die Hecken entlang der Grundstücksgrenzen. Diese Hecken hätten eine wichtige ökologische Funktion - als Lebensraum und Bruthabitat vieler Tiere - und gehörten zum gewachsenen Landschaftsbild. Mittlerweile komme auch dem Erhalt des Grünlandes ein hohes Gewicht zu, da immer mehr dieser Flächen umgebrochen würden und dadurch ihre Funktion als CO2-Speicher teilweise verlören. Sicherlich erfülle auch eine KUP eine gewisse ökologische Funktion und werde unter Umständen von staatlicher Seite gefördert. Da diese Monokulturen aber mit nicht standortheimischen, schnell wachsenden Gehölzen (meist Pappelklone) aufgebaut würden, sei die ökologische Funktion erheblich geringer als bei einer über Jahrhunderte gewachsenen Kulturlandschaft. Es sei davon auszugehen, dass diese Monokulturen das abwechslungsreiche Landschaftsbild aus Hecken, Grünland und umgebendem Wald erheblich beeinträchtigen würden. Dies führe dazu, dass aus Sicht des Landschaftsbildes und der Ökologie der KUP ein geringeres Gewicht beizumessen sei.
Die Möglichkeit, den Eingriff mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zuzulassen, sei naturschutzfachlich geprüft worden. Der Eingriff sei nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde auf den Flächen nicht kompensierbar. Auch eine Befreiung von der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B.“ könne daher nicht erteilt werden.
Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, dass durch die Nichtnutzung der Flächen auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. ...8 durch Verbuschung und natürliche Sukzession bewaldete Flächen entstünden, stelle einen natürlichen und standorttypischen Prozess dar. Diese Entwicklung sei kein Eingriff im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes und mangels Rechtsgrundlage durch die Untere Naturschutzbehörde nicht verhinderbar.
Die KUP insgesamt stelle einen Riegel in der Landschaft dar, dessen Bild nicht kompensiert werden könne. Die Standorteigenschaften des Grünlandes und die Funktion der Hecken würden verändert, so dass in der Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden fachlichen und rechtlichen Belange keine Erlaubnis bzw. Befreiung von der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet B. aus naturschutzrechtlicher Sicht habe erteilt werden können.
Eine gezielte Aufforstung mit schnellwachsenden Gehölzen, die im Laufe kurzer Zeit mehrere Meter hoch wachsen und die Landschaft überformen würden, widerspreche den Zielen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet in dem Sinne, dass eine künstliche Struktur in dem sonst durch Grünland und Hecken geprägten Hang geschaffen würde.
4. Am 13. Mai 2014 führte der Berichterstatter aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Februar 2014 einen Augenschein durch. Auf die dabei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift wird Bezug genommen.
5. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Auf den weiteren umfangreichen Vortrag der Beteiligten sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten sowie den Regionalplan „R.“ und den Flächennutzungsplan der Stadt Bad B. (2. Änderung mit integriertem Landschaftsplan) wird Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Ablehnungsbescheid des AELF Bad N. ... vom 23. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) bedarf die vom Kläger beabsichtigte Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) der Aufforstungserlaubnis. Diese darf nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Kurzumtriebskulturen sind nach Art. 4 Nr. 7 BayWaldG Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten, insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren.
Die geplante Erstaufforstung des Klägers bedarf mithin der Erlaubnis, die vorliegend zu Recht versagt wurde, da die Aufforstung jedenfalls einem Plan im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (a. F., jetzt Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden sowie das Landschaftsbild beeinträchtigen würde.
2. Das Vorhaben widerspricht Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 16 Rn. 12 a)).
Der Landschaftsplan der Stadt Bad B., der im Flächennutzungsplan eingearbeitet ist, ist ein Plan i. S. des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. In den Erläuterungen des Landschaftsplans gibt es zahlreiche Hinweise, dass die unbebaute Kulturlandschaft, insbesondere auch die Heckenlandschaft südliche W., im dicht besiedelten Bereich um Bad B. gesichert werden soll (vgl. etwa S. 20 des Erläuterungsberichts zum Landschaftsplan). Nach der Bewertung des Landschaftsplanes tragen die kleinteilig genutzten Hangflächen zur ortstypischen Atmosphäre bei. Sie sollen von Bebauung freigehalten und landwirtschaftlich weitergenutzt oder landschaftspflegerisch gesichert werden (S. 26 des Erläuterungsberichts). Übergeordnetes Ziel ist die Erhaltung bzw. Weiterentwicklung eines schönen Landschaftsbildes und einer artenreichen, biologisch stabilen Landschaftsstruktur (S. 2 des Erläuterungsberichts).
Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen allesamt innerhalb eines Bereichs, für den eine Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts mit dem Planzeichen einer durchgezogenen Linie mit grünen Quadraten besteht. Zudem sind die Flächen mit dem Symbol „NP 1“ gekennzeichnet. Nach der Legende des Landschaftsplans handelt es sich bei diesen Flächen um eine Naturpark Schutzzone.
Aus dem Landschaftsplan ergibt sich weiter, dass der Plangeber im Landschaftsplan Flächen für die Aufforstung explizit ausgewiesen hat. Aus dieser Festsetzung im Landschaftsplan muss der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Auch die Erläuterungen zum Landschaftsplan, welche wie aufgezeigt die Sicherung und Erhaltung als Ziel beschreiben, stützen den planerischen Willen. Es liegt mit der vorliegenden Festsetzung eine klare Umgrenzung des Geltungsbereichs und ein unmissverständliches Verbot von Aufforstungen außerhalb der explizit dafür vorgesehenen und mittels Symbol im Plan gekennzeichneten Flächen vor. Daher ist in allen anderen als den für die Aufforstung zugewiesenen Flächen eine Aufforstung unzulässig.
Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich jedoch nicht in solchen speziell ausgewiesenen Gebieten für die Aufforstung, wie etwa die Grundstücke Fl. Nrn. ...2 und ...3 der Gemarkung W. Folglich ist eine Aufforstung der Grundstücke Fl. Nrn. ...2, ...7, ...0, 325 und 388 der Gemarkung W. bereits wegen Widerspruchs zum Landschaftsplan unzulässig.
3. Die geplante Aufforstung der Grundstücke Fl. Nrn. ...2, ...7, ...0 und ...5 der Gemarkung W. würde zudem wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Aspekt des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine eigenständige waldrechtliche Bedeutung gegenüber den Vorschriften des Naturschutzrechts aufweist. Denn Art. 16 Abs. 2 BayWaldG verweist hier, anders als bei dem Planbelang, gerade nicht auf Vorschriften des Naturschutzrechts, sondern spricht nur allgemein von wesentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
a) Unter Landschaftspflege versteht man Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft außerhalb der bebauten Gebiete und zur Beseitigung von Landschaftsschäden. Die Versagung einer Aufforstung kommt demnach unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den (schützenswerten) Charakter einer Landschaft zu verändern, was auch bei Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein kann. Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, oder waldfreie Flächen in sonst dicht bewaldeten Gebieten aufgeforstet werden (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 Rn. 12 b) bb)). Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst die Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt u. a. die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern (BayVGH, U. v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - BayVBl. 2001, 435). Geschützt ist dabei auch das Bild der Landschaft in seiner Funktion als Kulturlandschaft.
Wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind durch eine Aufforstung auch gefährdet, wenn sie im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen (anderen) Rechtsvorschriften nicht bestehen. In Betracht kommen insbesondere Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG (gesetzl. geschützte Biotope) sowie Verordnungen nach dem 3. Teil des BayNatSchG (Art. 12 ff. BayNatSchG), insb. Landschaftsschutzgebiete (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 Rn. 12 b) bb)).
b) Die geplante Erstaufforstung würde (mit Ausnahme des Grundstücks Fl. Nr. ...8) nach den aufgrund des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnissen (insbesondere des Luftbildmaterials) die Landschaftsoberfläche nach optisch-ästhetischen Maßstäben nachteilig verändern.
Die streitgegenständlichen Grundstücke Fl. Nrn. ...2, ...7, ...0 und ...5 liegen am Hang des S.-berges, der sich zwischen W. und dem Staatsbad B. erstreckt. Es handelt sich dabei um einen der wenigen offenen, nicht bewaldeten Hangbereiche im S.-tal. Die Grundstücke sind weitgehend von biotopkartierten Hecken begrenzt. Bergwärts befindet sich eine größere Waldfläche, an die die Grundstücke jedoch nicht direkt anschließen (mit Ausnahme eines Teiles des Grundstücks Fl. Nr. ...5), sondern durch je eine Wiesenfläche getrennt sind.
Das Grundstück Fl. Nr. ...8 liegt weiter nordöstlich der übrigen Aufforstungsflächen und ist im Unterschied zu den übrigen Grundstücken von Waldflächen umgeben.
aa) Auch wenn der Regionalplan „R.“, welcher für sämtliche streitgegenständlichen Grundstücke ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen dürfte, ergeben sich hieraus zumindest Indizien (so auch VG Ansbach, U. v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris Rn. 12) gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung der streitgegenständlichen Flächen, weil sich der schützenswerte Charakter dieser Flächen verändern würde.
Ausweislich der Begründung zum Regionalplan (Teil B, zu B I, zu 2.1) sind landschaftliche Vorbehaltsgebiete solche Gebiete der Region, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt. Sie enthalten in der Regel die wertvollsten Landschaftsteile.
Gebiete mit landschaftsökologisch wertvoller Ausprägung und charakteristischem Landschaftsbild werden als landschaftliche Vorbehaltsgebiete bestimmt (Teil B, B I 2.1.1).
Als Ziel ist im Regionalplan unter anderem formuliert, dass natürliche und naturnahe Landschaftselemente als Grundlage für ein regionales Biotopverbundsystem erhalten und weiterentwickelt werden sollen (Teil B, B I, 1.1.3). Zudem sollen die traditionell waldfreien Wiesenbereiche und Wiesentäler, insbesondere in der R., offengehalten werden (Teil B, B I, 1.2.4). Es ist anzustreben, die charakteristischen Landschaften der Region zu bewahren und weiterzuentwickeln (= Grundsatz; Teil B, B I, 1.1.2). Unter Teil B, zu B III, zu 2.4 wird weiter ausgeführt, dass ökologisch besonders wertvolle oder das Landschaftsbild prägende Bereiche von Wiesentälern der R. sowie die Wiesen, Kuppen und Hochlagen der R. grundsätzlich nicht aufgeforstet werden sollen. Das Erscheinungsbild der R.er Kulturlandschaft wurde durch die Lage und Veränderung der Wald-Feld-Grenze zu allen Zeiten entscheidend geprägt. Die Entwicklung der Aufforstungswünsche auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen verdient daher besonderes Augenmerk (Teil B, zu B III, zu 2.5).
bb) Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hier zudem dadurch indiziert, dass sich die Grundstücke für die Anlage der KUP im Bereich des durch Verordnung gemäß § 26 BNatSchG geschützten Gebietes „B.“ befinden. Schutzzweck dieser Verordnung ist nach § 3 Nr. 1, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für die B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren. Nach § 5 der Verordnung verboten sind Veränderungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss oder das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Landschaftsfremde Bepflanzungen, zu denen Kurzumtriebsplantagen gehören, bedürfen nach § 6 Nr. 8 der Verordnung der Erlaubnis, die von Art. 16 BayWaldG erfasst wäre. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Wirkungen nach § 5 hervorgerufen werden bzw. durch Auflagen ausgeglichen werden können.
Eine Aufforstung als Kurzumtriebsplantage würde den Zielen der genannten Verordnung zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 der Verordnung durch Auflagen ist nicht ersichtlich.
Kurzumtriebsplantagen gehören nicht zum typischen, schützenswerten Landschaftsbild der R., denn sie sind nicht standortgemäß, da es sich regelmäßig um geklonte Pappelhölzer und zudem um eine Monokultur handelt, so dass die grundsätzlich günstigen Wirkungen von standortgemäßen Aufforstungen (vgl. hierzu Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 Rn. 12 b) bb)) nicht greifen können. Die durch Hecken gegliederte Freifläche des Hangs zwischen der Bebauung und dem Waldrand ist für das Landschaftsbild maßgeblich prägend. Sie macht gerade auch dessen Reiz aus. Es handelt sich hier um den Teil einer für die R. typischen kleinteilig genutzten Hangfläche, welche zur ortstypischen Atmosphäre beiträgt.
Die als Kulturlandschaft durch menschliche Nutzung gewachsene Wald-Feld bzw. Wald-Wiesen-Struktur ist im maßgeblichen Bereich nach wie vor intakt. Diese Gliederung ist für die Gegend charakteristisch. Der Umstand, dass es anderswo möglicherweise vergleichbare Landschaftsbilder gibt, tut der konkreten Schutzwürdigkeit keinen Abbruch. Um eine schützenswerte Landschaft zu begründen, ist kein „spektakulärer“, einzigartiger Landschaftsbestandteil mit förmlichem Schutzstatus nötig (vgl. VG Augsburg, U. v. 22.2.2008 - Au 4 K 07.1277 - juris Rn. 13). Auch das Argument, dass das Landschaftsbild ohnehin einem stetigen Wandel unterworfen ist, ist nicht zielführend, da es bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gerade darum geht, den status quo zu erhalten (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 16.7.2012 - W 5 K 11.942 - juris Rn. 33).
Das schützenswerte Landschaftsbild würde durch die geplante Erstaufforstung von Flächen von insgesamt 7,7 ha (Grundstück Fl. Nr. ...2: 1,521 ha; Grundstück Fl. Nr. ...7: 0,755 ha; Grundstück Fl. Nr. ...0: 1,229 ha; Grundstück Fl. Nr. ...5: 4,195 ha) erheblich gefährdet. Für das Gericht steht aufgrund der durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die Aufforstung einen störenden Fremdkörper im bisherigen typischen Landschaftsbild darstellen würde, da sie inmitten der Freiflächen unmittelbar am Rande der Bewaldung zwischen den vorhandenen Heckenkomplexen erfolgen soll. Durch die Anlage der KUP würde folglich die Wald-Feld-Struktur erheblich beeinträchtigt.
Eine Ausnahme nach § 7 Nr. 1 der Verordnung „B.“, wonach von den Beschränkungen der Verordnung die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ausgenommen bleibt, liegt nicht vor.
Das BVerwG (U. v. 13.4.1983 - 4 B 55.88 - NuR 1989, 84) klammert aus dem Begriff „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung“ den Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung aus (vgl. Engelhard/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Band I, § 14 BNatSchG, Rn. 31). Vorliegend begehrt der Kläger mit seinen Erstaufforstungsanträgen jedoch gerade die Umnutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen hin zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG).
Des Weiteren ist die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Bei der geplanten Anlage einer KUP handelt es sich vorliegend aber gerade nicht um eine ordnungsgemäße Bodennutzung, da diese bereits gegen die Vorgaben des Landschaftsplanes und die Vorgaben des Regionalplanes, wie oben aufgezeigt, verstößt.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass von den Beteiligten auch nichts vorgetragen wurde und für die erkennende Kammer auch nichts ersichtlich ist, was eine Befreiung nach § 8 der Verordnung „B.“ i. V. m. Art. 49 BayNatSchG rechtfertigen würde.
cc) Des Weiteren befinden sich die Grundstücke Fl. Nrn. ...7, ...0, ...5 innerhalb eines in der Biotopkartierung Flachland Bayern erfassten Heckenkomplexes, der in der Biotopkartierung Bayern Flachland als „auf nach Nordwesten geneigtem Buntsandsteinhang stockender Hecken-, Baumgruppen- und Rankenkomplex“ beschrieben wird. Die 29 Teilflächen des Heckenkomplexes sind dabei „ein wichtiger optischer Bestandteil des noch sehr gut erhaltenen S.-tales“.
Das Grundstück Fl. Nr. ...2 ist in der Biotopkartierung Bayern Flachland kartiert als magere Wiese, die aufgrund vorkommender Gras- und Krautarten Bedeutung hat. Es handelt sich ausweislich der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Bad K. vom 15. Februar 2012 um ein artenreiches Extensivgrünland (FFH Lebensraumtyp 6510) in sehr guter Ausprägung. Der Erhaltung dieses Lebensraumtypes komme innerhalb der EU eine besondere Bedeutung zu. Als Pflege ist nach der Biotopkartierung die biotopprägende Nutzung - regelmäßige Mahd oder Beweidung - vorgesehen.
Nach alledem stellt die geplante Veränderung auf den biotopkartierten Flächen der Grundstücke Fl. Nrn. ...7, ...0, ...5 und ...2 ein weiteres Indiz für die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.
Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, für ihn seien der Standort und die Lage der Biotopflächen nicht erkennbar, ist dies nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon weist die Beklagtenseite zurecht darauf hin, dass die Aufforstung in enger Abstimmung mit u. a. der Naturschutzbehörde zu erfolgen hätte und der Kläger auf den Sachverstand und die Ortskenntnis des Landratsamtes Bad K. zurückgreifen könnte (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 66).
dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich bei den Aufforstungsflächen um besonders erhaltenswerte Flächen in der R. handelt. Die geplante Aufforstung des durch Hecken gegliederten Hanges würde einen Riegel darstellen, der den Hangbereich fast vollständig von Nordost bis Südwest durchquert. Dieser Riegel würde die vorhandenen Biotopstrukturen abrupt unterbrechen. Diese Beeinträchtigung ist nicht hinnehmbar.
Die Aufforstung mit einem den Hang querenden Riegel aus Kurzumtriebsplantagen würde das Landschaftsbild in erheblichem Maße beeinträchtigen. Die Qualität des durch Hecken gegliederten prägenden Hanges würde durch die einförmige bandartige Struktur in erheblichem Maße geschmälert werden.
Zudem würde die flächenförmige Aufforstung die Qualität der gegliederten Hecken, die gerade als Hecken mit einheimischen Gehölzen wichtig für Landschaftsbild und Ökologie sind, schmälern. Mit der Aufforstung als Kurzumtriebsplantage, welche meistens als geklonte Pappeln o. ä. gepflanzt wird, würde die Ökologie der angrenzenden einheimischen Vegetation durch Ausbreitung der Pflanzungen und Einwandern in die Hecken gestört werden. Auf Dauer wäre eine Verfremdung der Vegetation zu erwarten.
Die den Hang gliedernde Heckenlandschaft würde durch die gleichartige Aufforstung mit standortfremden Arten in ihrer Funktion als lineares Element des Biotopverbundes erheblich gestört. Die erhaltenswerte Eigenart des Landschaftsbildes würde durch die Großflächigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Hecken eine wichtige ökologische Funktion als Lebensraum und Bruthabitat vieler Tier darstellen und zum gewachsenen Landschaftsbild gehören. Mittlerweile kommt auch dem Erhalt des Grünlandes ein hohes Gewicht zu, da immer mehr dieser Flächen umgebrochen werden und dadurch ihre Funktion als CO2-Speicher teilweise verlieren. Zwar erfüllen auch Kurzumtriebsplantagen eine gewisse ökologische Funktion und werden unter gewissen Voraussetzungen staatlich gefördert. Da diese Monokulturen aber mit nicht standortheimischen, schnell wachsenden Gehölzen aufgebaut werden, ist die ökologische Funktion erheblich geringer als bei einer über Jahrhunderte gewachsenen Kulturlandschaft. Diese Monokulturen würden auch das abwechslungsreiche Landschaftsbild aus Hecken, Grünland und umgebenden Wald erheblich beeinträchtigen.
Zudem handelt es sich auch bereits optisch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, um eine der Landwirtschaft (etwa Rapsanbau) vergleichbare Nutzung. Die „Ernte“ erfolgt nach seinen Angaben alle drei Jahre; die Bodennutzung ist auf 20 Jahre begrenzt. Landwirtschaftliche Nutzung erfolgt üblicherweise in kürzeren (oft jährlichen) Ernterhythmen.
4. Daneben würde durch die geplante Aufforstung der Grundstücke Fl. Nrn. ...2, ...7, ...0 und ...5 der Gemarkung W. auch der Erholungswert beeinträchtigt.
a) Der Erholungswert einer Landschaft kann durch Erstaufforstungen beeinträchtigt werden, wenn der Genuss von Natur und Landschaft oder der Zugang zur freien Natur ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn von der Aufforstung landschaftliche Besonderheiten betroffen sind. Das bloße Schönheitsempfinden einzelner Betrachter kann nicht ausschlaggebend sein. Eine Versagung aus Gründen der Beeinträchtigung des Erholungswertes wird regelmäßig nur in Gebieten in Frage kommen, die der Erholung der Bevölkerung in besonderem Maße dienen. Hierbei ist zu beachten, dass waldreiche Landschaften und solche, in denen Wald und Feld sich abwechseln, mehr bevorzugt werden, als Gegenden, die vorwiegend oder ausschließlich von der Landwirtschaft geprägt sind (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 Rn. 12c).
Für den Erholungswert sind zwei Kriteriengruppen, nämlich die Benutzbarkeit und die Schönheit der Landschaft, maßgebend. Hinsichtlich der Benutzbarkeit führt eine Aufforstung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Bodennutzung regelmäßig zu einer Verbesserung der Ausgangssituation, wenn man von der unter Umständen vorübergehenden Einschränkungen der Benutzbarkeit z. B. während der Dickungsphase eines Bestandes absieht. In Bezug auf die Schönheit der Landschaft soll ein gewisses Bewaldungsprozent nicht überschritten werde, weil die Vertrautheit und Harmonie der Landschaft, die Vielfalt von Farben und Formen durch Aufforstungen leiden könnte (a. a. O.).
Der Erholungswert der Landschaft ist auch gefährdet, wenn die Aufforstung im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften steht, die der Wahrung dieses Belanges dienen. In Betracht kommen hier insbesondere Verordnungen nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes, welche Landschaftsschutzgebiete ausweisen (a. a. O.).
b) Wie dargelegt ist die Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke von einem für die R. typischen und das Landschaftsbild tragenden Wechsel von Wald- und Freiflächen geprägt. Vorliegend ist die Freifläche des Hangs durch biotopkartierte Hecken gegliedert, was einen besonderen Reiz dieser Landschaft ausmacht.
Die Bereiche der R., zu welcher die o. g. Grundstücke zählen, bieten eine Vielzahl an Wanderwegen und werden von (erholungssuchenden) Wanderern auch tatsächlich genutzt.
Durch die Aufforstung als Kurzumtriebsplantage, bei der das Gehölz nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ca. 6 m Höhe bis zur Rodung bzw. Ernte nach drei Jahren erreichen wird, würden die Freiflächen „verbaut“. Dies hätte negative Folgen für den Erholungswert des Hanges. Optisch würde der Eindruck eines geschlossenen Waldes entstehen, wenn auch die Kurzumtriebsplantage optisch herausstechen würde.
5. Hinsichtlich der Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das Grundstück Fl. Nr. ...8 der Gemarkung W. ist zudem fraglich, ob der Kläger überhaupt eine Aufforstungserlaubnis beantragen kann.
Ausweislich seines Antrags vom 6. November 2011 begehrt der Kläger die Aufforstung der gesamten Grundstücksfläche von 0,3665 ha. Das Grundstück Fl. Nr. ...8 der Gemarkung W. ist jedoch - wie sich im Augenscheinstermin bestätigt hat - bereits teilweise bewaldet. Daher liegt für diese Bereiche jedenfalls keine echte Aufforstung vor. Es handelt sich vielmehr um eine Rodung und (zusätzlich) die Anlage einer Kurzumtriebsplantage. Eine Rodung, welche nach Art. 9 BayWaldG der Erlaubnis bedarf, wurde jedoch nicht beantragt. Zudem verweist das AELF Bad N. ... zu Recht darauf, dass eine Rodung des vorhandenen standorttypischen Waldes nicht im Sinne der Verordnung „B.“ ist, nach deren Zielsetzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten ist. Bei der Nutzungsänderung handelt es sich somit um einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG durch eine Veränderung der Gestalt sowie der Nutzung der Grundfläche, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen kann.
6. Das AELF Bad N. ... hat die Erlaubnis zur Erstaufforstung auch ohne Ermessensfehler versagt, so dass ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht in Betracht kommt.
Zwar enthält der Bescheid vom 23. Februar 2014 wohl keine ausreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG, nach dem die Behörde auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Jedenfalls wurden die Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in nicht zu beanstandender Weise gem. § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
In der Klageerwiderung vom 23 April 2012 wurden die Belange des Klägers, insbesondere seine Eigentümerbefugnis, die Frage, ob Auflagen möglich sind, sowie eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks vertieft berücksichtigt.
Es sind auch keine sonstigen, besonders schwerwiegenden Belange des Klägers ersichtlich, die zwingend für eine andere Entscheidung sprächen, die also die Ermessensentscheidung fehlerhaft erscheinen ließen. Auch ist nicht ersichtlich, dass Auflagen dazu führen könnten, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verhindert bzw. ausreichend eingeschränkt werden könnte.
Die Ergänzung war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Demnach können unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden. Kein Anwendungsfall des § 114 Satz 2 VwGO ist hingegen gegeben, wenn es an Ermessenserwägungen bisher gänzlich fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 50 m. w. N.).
Im streitgegenständlichen Bescheid wurden die „Anträge (…) nach pflichtgemäßer Ermessensausübung versagt“. Die fachliche Aussage der Unteren Naturschutzbehörde wurde als Versagungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gewertet, „der durch Auflagen nicht ausgeglichen werden kann“. Damit hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und ausgeübt. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Eine Ergänzung war möglich.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
- 1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten, - 2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes, - 3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.