Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 4 K 14.137

bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung.

Das klägerische Anwesen, welches aus den Fl.Nrn. 35, 36 und 37 der Gemarkung D. am Main besteht, befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde K. und ist im Flächennutzungsplan mit MD - Dorfgebiet - gekennzeichnet. Es grenzt im Norden an den Kirchplatz, Fl.Nr. 40, welcher im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung D. steht, und im Osten an das Grundstück Fl.Nr. 38, welches im Eigentum der Beigeladenen zu 2) und 3) steht. Von der öffentlichen Straße „Karlsplatz“ ist es durch die Privatgrundstücke Fl.Nrn. 40 und 38 abgeschnitten.

Auf dem Anwesen befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher sich bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen lässt.

Die Zufahrt und die Versorgungsleitungen zum Anwesen der Klägerin verlaufen über das Grundstück Fl.Nr. 38.

Unter dem 15. Juni 2009 beantragte die Klägerin die Nutzungsänderung für einen Teilbereich ihrer Hofstelle von Kuhställen in Schweineställe.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte die Gemeinde K. mit, dass sich das Vorhaben in einem Bereich befinde, für das der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre beschlossen habe. Die Behandlung des Vorhabens werde daher zurückgestellt.

Nachdem das Bebauungsplanverfahren eingestellt und die Veränderungssperre aufgehoben wurde, wurde der Bauantrag erneut von der Gemeinde behandelt. Es wurde beschlossen, dass wegen der nicht gesicherten Erschließung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 8. September 2011 lehnte der Beklagte darauf hin den Bauantrag ab.

Unter dem 5. Oktober 2011 ließ die Klägerin darauf hin Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig sei. Das landwirtschaftliche Anwesen der Klägerin bestehe seit ca. 400 Jahren. Es habe in der Vergangenheit noch niemals den Einwand einer fehlenden Erschließung gegeben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 17. Januar 2012,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) habe zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, weshalb der Bauantrag abgelehnt werden musste. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens komme nur dann in Betracht, wenn das Einvernehmen rechtswidrig versagt worden sei. In der streitgegenständlichen Sache sei die Versagung jedoch rechtmäßig gewesen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung nicht vorgelegen hätten. Gemäß dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 27. Juli 2011 stütze sich die Versagung auf die fehlende gesicherte Erschließung i. S. d. § 34 BauGB. Die Zufahrt und die Versorgungsleitungen zum Anwesen der Klägerin verliefen über einen Teilbereich des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 38. Eine Widmung dieses Teilbereichs als öffentliche Straße liege nicht vor. Die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche ende laut den Eintragungsverfügungen in das Bestandsverzeichnis an der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 38. Es handele sich auch nicht um einen Eigentümerweg, da es keine Hinweise gebe, dass die betreffende Teilfläche vom Grundstückseigentümer in unwiderruflicher Weise einem beschränkt oder unbeschränkt öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Ein tatsächlich öffentlicher Weg nach altem Recht bestehe ebenfalls nicht. Die Zufahrt könne auch nicht als faktische Verkehrsfläche angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 teilte die Beigeladene zu 1) mit, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu beanstanden sei. Es könne dahinstehen, ob sich die Klägerin gegenüber den Eigentümern des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 38 auf ein Notwegerecht oder auf unvordenkliche Verjährung berufen könne. Beide Institute ersetzten keine gesicherte Erschließung. Auch die bisherige Duldung der Eigentümer des benachbarten Grundstücks genüge nicht, zumal diese Eigentümer die Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch ausdrücklich abgelehnt hätten.

Am 14. Mai 2012 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Gericht den Beteiligten aufgab Vergleichsverhandlungen zu führen. Diese blieben allerdings ohne Ergebnis.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Beigeladene zu 1) in einem Schreiben vom 17. Mai 2001 selbst erklärt habe, dass von einer gesicherten Verkehrserschließung auszugehen sei. Im Übrigen sei es nicht sicher, ob das streitgegenständliche Straßengrundstück überhaupt den zwischenzeitlich beigeladenen Nachbarn zum Eigentum gehöre. Die Erschließung sei daher gesichert. Erschließungsbeiträge seien auch entsprechend gezahlt und von der Beigeladenen erhoben worden. Auch in dem Baugenehmigungsverfahren sei immer davon ausgegangen worden, dass die Erschließung gesichert sei.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 erklärten die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2014 Beigeladenen zu 2) und 3), die Behauptung der Klägerin, dass im betreffenden Bereich öffentlicher Verkehr stattgefunden habe, sei falsch. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten der Klägerin nur ein Notwegerecht gewährt. Dies sei für eine Erschließung nicht ausreichend. Dem Begriff des „öffentlich-rechtlichen“ Weges komme keine Bedeutung zu, selbst wenn der straßenverkehrsrechtliche Begriff erfüllt wäre, hätte dies keinen Einfluss auf das Bauplanungsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Versagungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 8. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die von ihr geplante Nutzungsänderung von einem Kuhstall in einen Schweinestall nach Maßgabe des Bauantrages vom 15. Juni 2009 (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Vorliegend widerspricht das von der Klägerin geplante Bauvorhaben den Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet - was zwischen den Parteien unstreitig ist - § 34 BauGB Anwendung, denn das Anwesen der Klägerin befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde K., Gemarkung D. und ist im Flächennutzungsplan mit MD - Dorfgebiet - gekennzeichnet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Von einer gesicherten Erschließung kann vorliegend - worauf das Landratsamt Aschaffenburg auch zutreffend hingewiesen hat - keine Rede sein. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens benutzbar sind, was eine prognostische Beurteilung ist (BVerwG v. 3.4.1996 NVwZ 1997, 389). Zu den Erschließungsanlagen gehört dabei auch die ausreichende wegemäßige Erreichbarkeit des Grundstücks, was voraussetzt, dass an das Baugrundstück herangefahren werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind (vgl. BVerwG v. 29.11.1991 BVerwGE 87, 22). In verkehrsmäßiger Hinsicht bedeutet „gesicherte Erschließung“ somit, dass das Baugrundstück einen zur ordnungsgemäßen Nutzung geeigneten Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz haben muss. Eine gesicherte Erschließung verlangt weiterhin, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks rechtlich ausreichend ist, die Erschließung muss also auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, wie vorliegend, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Dies kann öffentlich-rechtlich, z. B. durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung genügt hingegen nicht. Ebenso lässt sich eine rechtliche Sicherung nicht aus einem Notwegerecht nach § 917 BGB herleiten. Der Notweg stellt seiner Rechtsnatur nach nämlich nur eine vorübergehende Lösung „bis zur Behebung des Mangels“ dar; auch wäre die Forderung nach einer rechtlichen Sicherung überflüssig, wenn bereits ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügen würde (vgl. BayVGH v. 24.10.1996 BayVBl 97, 758). Ein Nachbar kann sogar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (vgl. BVerwG v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - juris). Im Übrigen ist es für die Frage der öffentlich-rechtlichen erforderlichen Erschließung grundsätzlich unerheblich, ob ein Nachbar gegenüber dem anderen entsprechende privatrechtliche Ansprüche auf „Zuwegung“ besitzt (BVerwG v. 8.7.1991 - 4 B 115.91 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen gilt im vorliegenden Fall folgendes: Laut Eintragungsverfügung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen vom 10. Mai 1963 endet die Widmung der Straße „Karlsplatz“ an der Nordgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. 38 (Eintragungsverfügung vom 10.5.1963). Das klägerische Anwesen, bestehend aus den Fl.-Nrn. 35, 36 und 37, grenzt im Norden an den Kirchplatz Fl.-Nr. 40 im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung D. und im Osten an das Grundstück Fl.-Nr. 38 der Beigeladenen zu 2) und 3). Von der öffentlichen Straße „Karlsplatz“ ist das klägerische Grundstück demnach durch die Privatgrundstücke Fl.-Nrn. 40 und 38 abgeschnitten und demnach nicht erschlossen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Da von dem Erfordernis der gesicherten Erschließung auch keine Ausnahme oder Befreiungen möglich sind, weil diese für jede Bebauung schlechterdings unverzichtbar ist, war eine positive Verbescheidung des klägerischen Antrags nicht möglich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägervertreters. Soweit dieser behauptet, vorliegend sei ein tatsächlich öffentlicher Weg nach altem Recht gegeben, der wie ein Eigentümerweg zu behandeln sei, weist das Landratsamt Aschaffenburg zutreffend darauf hin, dass nach dem Inkrafttreten des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes solche tatsächlich öffentlichen Wege nur dann zu öffentlichen Wegen i. S. d. BayStrWG werden, wenn sie gemäß Art. 67 BayStrWG im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Das ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.

Für die Kammer nicht nachvollziehbar ist der weitere vom Klägervertreter vorgetragene Einwand, es liege schon keine Nutzungsänderung i. S. v. Art. 55 Abs. 1 BayBO vor, so dass das Vorhaben auch keiner Genehmigung bedurft hätte. Aus der Baubeschreibung zum Bauvorhaben BV - Nr. 435/61 - ist ersichtlich, dass mit Baugenehmigung vom 27. April 1961 der Klägerin ein Rinderstall genehmigt wurde. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass die Nutzung eines bisherigen Rinderstalls als Schweinestall mit einer anderen Art der Entmistung und Lüftung eine Nutzungsänderung i. S. v. Art. 55 Abs. 1 BayBO darstellt (vgl. BayVGH v. 4.10.1991 Nr. 2 B 88.1284 - juris).

Da weitere substanziierte Einwendungen klägerseits nicht erhoben wurden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.