Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2014 - 4 K 13.985

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Unter dem 2. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Stadt Aschaffenburg die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Ladengeschäft für Lotto-, Toto- und Wettannahmen.
Das Anwesen liegt in der Innenstadt von Aschaffenburg im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bereich beidseits der L-straße“.
Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, weil die planungsrechtliche Erschließung nicht gesichert sei. Aufgrund der beengten Verkehrsverhältnisse in der L-straße sei ein Halten für Pkw vor dem Laden nicht möglich, was zur Folge habe, dass die Erschließung des Vorhabens nicht als gesichert eingestuft werden könne. Hinzu komme, dass die im Bauantrag nachgewiesenen Stellplätze nicht ausreichend seien.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung auf Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Ladengeschäft für Lotto-, Toto- und Wettannahmen zu erteilen.
Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde erklärt, dass in der Aschaffenburger Werbezeitung „P. ...“ in der Ausgabe vom 1. September 2013 in einer ganzseitigen Anzeige auf die Neueröffnung eines T.-Shops hingewiesen worden sei. Anlässlich einer Baukontrolle sei am 5. September 2013 festgestellt worden, dass der frühere Laden als Wettbüro genutzt werde. Es hingen insgesamt acht Bildschirme an den Wänden und es seien Sitzgelegenheiten und Tische aufgestellt worden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handele es sich damit um eine Vergnügungsstätte. Nach der Anlage 1 Ziffer 7.3 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg seien bei Vergnügungsstätten je 10 m² Nutzfläche der für die Besucher zugänglichen Räume ein Stellplatz, mindestens aber drei Stellplätze nachzuweisen. Außerdem sei ein Fahrradabstellplatz für Besucher nachzuweisen. Nach der Stellplatzberechnung des Architekten sei ein Stellplatz in der Tiefgarage nachgewiesen. Eine Ablösung der Stellplatzpflicht sei ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Stadt Aschaffenburg vom 3. September 2013 und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung für die Nutzungsänderung des vorhandenen Ladens auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...31/1 in Aschaffenburg, L-straße 11, in ein Wettbüro. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das Bauvorhaben des Klägers keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, beschränkt sich die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
Der Zulässigkeit des Vorhabens steht im Ergebnis die von der Beklagten erlassene Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) vom 23. November 1995 i. d. F. vom 24. Juli 2009 entgegen.
Die antragsgegenständliche Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Büro für Sportwetten ist genehmigungspflichtig.
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung setzt voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. BayVGH v. 19.5.2011 BayVBl. 2012, 86). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (vgl. BayVGH v. 18.5.1982 BayVBl. 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung i. S. d. § 29 BauGB überein (vgl. BVerwG v. 11.11.1988 NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB ist ebenfalls ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.
Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten, eine Nutzung als Laden genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die geplante Nutzung als Wettbüro aber ersichtlich überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.
Beim Begriff des „Ladens“ handelt es sich um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, der in den Baugebietskatalogen der BauNVO insbesondere den Wohngebieten zugewiesen ist und dort im Hinblick auf deren Gebietstypik notwendige Einschränkungen der zulässigen Nutzung insbesondere im Verhältnis zum Begriff „Einzelhandelsbetrieb“ bewirken soll. Üblicherweise werden mit diesem Begriff Verkaufsstellen bezeichnet, die sich aufgrund ihrer geringen Größe und eines eingeschränkten Warensortiments von Waren- und Kaufhäusern unterscheiden. Der Ladenbegriff ist allerdings nicht auf den Handel beschränkt, sondern schließt auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel ein. Hierunter können etwa fallen Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen und auch Lotto- und Totoannahmestellen, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben werden (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 21 m. w. N.).
Wettbüros in der vom Kläger geplanten und offenbar auch bereits betriebenen Form sind entgegen der Auffassung des Klägers dagegen nicht mit ladenmäßig betriebenen Lotto- und Totoannahmestellen gleichzusetzen. Als Wettbüros werden Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Ergebnisse live mit zu verfolgen, wobei gerade dies ein Wettbüro von einer herkömmlichen Lotto-, Totoannahmestelle in einem Geschäftslokal wesentlich unterscheidet (vgl. OVG NRW
Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem vom Kläger geplanten Betrieb zweifellos um eine Vergnügungsstätte. Der Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargestellt, dass der Kläger schon den Betrieb aufgenommen habe und Bildschirme, eine größere Anzahl von Tischen mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten aufgestellt habe. Zudem ergibt sich aus der in der örtlichen Zeitung veröffentlichten Werbung, dass in den Räumlichkeiten auch live Sky-Übertragungen stattfinden, insbesondere der 1. und 2. Bundesliga, der europäischen Ligen, der Champions League und der Europa League. Ersichtlich - dies zeigen auch die vom Beklagten übergebenen Lichtbilder deutlich - wurde also ein Ambiente geschaffen, welches auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielt. Die Räumlichkeiten weisen demnach alle typischen Charakteristika eines als Vergnügungsstätte einzustufenden Wettbüros auf.
Dies führt dazu, dass nach der Anlage 1 Ziffer 7.3 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg i. d. F. vom 20. Juli 2009 je 10 m² Nutzfläche der für die Besucher zugänglichen Räume ein Stellplatz, mindestens aber 3 Stellplätze nachzuweisen sind. Außerdem ist ein Fahrradabstellplatz für Besucher nachzuweisen. Eine Ablösung der Stellplatzpflicht ist nach § 4 Abs. 3 GaStAbS ausgeschlossen.
Ausweislich der Bauunterlagen wurde lediglich ein Stellplatz nachgewiesen, so dass die Beklagte, da dem Vorhaben die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO entgegenstehen, zu Recht den Änderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. September 2013 abgewiesen hat.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.