Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1035

published on 15/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 13.1035
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem sie zur Kostentragung für die Beseitigung einer Bodenverunreinigung durch auslaufenden Dieselkraftstoff herangezogen wurde.

1. Beim Rangieren auf dem Abstell- und Lagerplatz Am M. 3 in L. übersah der Fahrer des durch die Klägerin von der Firma E. GmbH angemieteten Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen R. am 5. Januar 2013 gegen 24:00 Uhr einen Begrenzungsstein, wodurch ein Fahrzeugtank beschädigt wurde und Dieselkraftstoff austrat. Der Fahrer setzte seine Rangierarbeiten fort und stellte erst beim Abstellen des Fahrzeugs den Schaden fest. Nachdem die Feuerwehr informiert worden war, dichtete diese den Tank ab und pumpte den restlichen Dieselkraftstoff ab. Insgesamt liefen ca. 100 l Diesel aus dem Tank aus. Bei einer Ortseinsicht am 6. Januar 2013 um 9:00 Uhr stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass größere Flächen des mit einer Schotterdecke befestigten Grundstücks mit Dieselkraftstoff verunreinigt waren. Um eine weitere Aus- bzw. Verbreitung des Kraftstoffs und ein weiteres Eindringen in den Untergrund zu verhindern, wurde vom Landratsamt Aschaffenburg eine oberflächige Abgrabung und Beseitigung der verunreinigten Bodenflächen sowie ein Absaugen der mit Kraftstoff verunreinigten Wasserpfützen durch eine Fachfirma (Fa. U.) angeordnet.

2. Nachdem zunächst die Firma E. GmbH mit Leistungsbescheid vom 2. April 2013 zur Tragung der Kosten herangezogen worden war und diese hiergegen Klage erhoben hatte (W 4 K 13.395), wurde dieser Leistungsbescheid mit Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. September 2013 zurückgenommen. Mit Leistungsbescheid, ebenfalls vom 17. September 2013, wurde die Klägerin zur Tragung der Sanierungskosten (Rechnung der Firma U., Alzenau, vom 20.3.2013) in Höhe von 33.118,00 EUR herangezogen und die Gebühren für diesen Bescheid auf 200,00 EUR festgesetzt.

3. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 17. Oktober 2013 Klage erheben mit dem

Antrag,

den Leistungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. September 2013 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden ist.

Zur Begründung wurden gegen den Kostenbescheid folgende Einwendungen erhoben: Der Haftpflichtversicherer des Lkws habe sich um Aufklärung bemüht und einen Sachverständigen eingeschaltet, der den Beklagten um weitere Informationen gebeten habe, um die Forderung prüfen zu können, was letztlich aber nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Die Verunreinigung einer Fläche von 1.000 m² werde bestritten. Offenbar sei die Oberfläche des gesamten Platzes abgetragen worden, wobei jedoch nur ein Abtrag im Diesel beaufschlagten Bereich gerechtfertigt gewesen wäre. Des Weiteren sei die Bodenanalytik mangelhaft. Nach den LAGA-Regeln seien Proben in einem bestimmten Raster zu nehmen, was hier nicht erfolgt sei. Dementsprechend fehle ein Probenahmeprotokoll. Durch dieses fehlerhafte Vorgehen sei eine nachträgliche Bewertung mindestens erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht worden. Insoweit werde auf die Grundsätze der Beweisvereitelung verwiesen. Fehlerhaft sei weiter, dass der Beklagte den Schadensfall nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen bearbeitet habe. Darüber hinaus werde die Erforderlichkeit der Spülung des Kanalnetzes bestritten, die Einsatzdauer des Saugwagens von 9,5 Stunden sei nicht nachvollziehbar und überhöht und die angebliche Gehwegreinigung ebenfalls nicht nachvollziehbar; sie werde ebenfalls bestritten. Für die geforderte Pauschale von 200,00 EUR sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Der den Versicherer beratende Sachverständige schätze, dass ein Betrag von 10.000,00 EUR eventuell gerechtfertigt sein könnte.

4. Das Landratsamt Aschaffenburg stellte für den Beklagten den

Antrag,

die Klage abzuweisen.

Der ausgetretene Dieselkraftstoff habe sich großflächig auf dem Areal ausgebreitet. Das verunreinigte Gelände habe 1.000 m² betragen. Der Umfang der Kontamination sei ersichtlich gewesen. In solchen Fällen sei es gängige Praxis, dass der verunreinigte Boden rasch und mit einfachen Mitteln beseitigt werde. Eine Detailuntersuchung sei daher nicht erforderlich. Die LAGA-Regelungen seien im Bodenschutzrecht nicht anwendbar. Andere Maßnahmen seien aufgrund des Schadensbildes nicht in Betracht gekommen. Die angeordneten Maßnahmen seien gemäß den Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung erfolgt. Danach könne auch keine Beweisvereitelung vorliegen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da die Bodenverunreinigung mit einfachen Mitteln problemlos habe beseitigt werden können. Eine Spülung des Kanals sei nach Aussage der Firma U. erforderlich gewesen, weil die Feuerwehr eine Kanalblase gesetzt habe, durch den Regen sich Wasser mit Diesel angesammelt habe und Diesel auch in den Kanal gelaufen sei und auf dem Gehweg Öl-Binde- mittel verteilt worden seien, weshalb der Gehweg habe gereinigt werden müssen und schließlich die Wasserlöcher mit Dieselschleier ebenfalls hätten abgesaugt werden müssen. Auch die Einsatzdauer des Saugwagens sei gerechtfertigt gewesen, da sowohl der Kanal habe abgesaugt und gespült werden müssen als auch die Regenpfützen hätten abgesaugt werden müssen und auch die Straße sowie der Gehweg hätten gereinigt werden müssen. Die Gebühr sei erhoben worden für die vor Ort angeordneten Maßnahmen, die Abstimmungen mit der Fachfirma und die Überwachungsmaßnahmen und stütze sich auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes i. V. m. Tarif-Nr. 8.VI.0/1.3.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.

5. Mit den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2014 die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte mehrere Beweisanträge. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg findet seine Rechtsgrundlage nicht in Art. 32 Satz 1 i. V. m. Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i. V. m. dem Kostengesetz (KG). Nach der erstgenannten Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde die vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn diese nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Diese Vorschrift ermächtigt das Landratsamt Aschaffenburg als Vollstreckungsbehörde, die aufgewendeten Kosten einer Ersatzvornahme vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid zu fordern. Allerdings liegt hier keine Ersatzvornahme vor, denn das Landratsamt Aschaffenburg hat weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber einem Dritten durch Bescheid oder in sonstiger Weise irgendwelche Handlungspflichten hinsichtlich der oberflächigen Abgrabung auf dem Abstell- und Lagerplatz Am M. 3 in L. und auch keine Beseitigung der verunreinigten Bodenflächen angeordnet. Auch eine mündliche, gegenüber der Klägerin oder dem Fahrer des unfallverursachenden LKWs ausgesprochene Anordnung ist nicht ersichtlich. Für eine derartige Anordnung lässt sich auch dem Aktenvermerk des Landratsamts Aschaffenburg vom 7. Januar 2013 nichts entnehmen. Der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamts hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, dass er das Grundstück in der Nacht habe absperren lassen und am nächsten Morgen „unmittelbar die Firma beauftragt“ habe. Das Landratsamt Aschaffenburg hat damit die Auftragsvergabe an die Firma U. offenkundig im Wege einer unmittelbaren Anordnung nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorgenommen. Es war gemäß der vg. Vorschrift zur unmittelbaren Auftragsvergabe berechtigt. Denn in Anbetracht der bereits eingetretenen bzw. der noch zu besorgenden Umweltschäden, war es nicht möglich, jedenfalls aber nicht erfolgversprechend, die entsprechenden Anordnungen an die Klägerin zu richten. Im vg. Aktenvermerk ist irriger Weise von einer Anordnung der Ersatzvornahme die Rede, es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass zuvor ein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin oder einem Dritten bzgl. der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erlassen worden wäre.

Der Leistungsbescheid findet damit seine Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. Danach erheben die Behörden des Staates für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Kosten für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sind, sind dem Veranlasser aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Zu den Auslagen zählen auch die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

Danach hat das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 17. September 2013 zu Recht von der Klägerin Auslagen in Höhe von 33.118,00 EUR erhoben. Das Landratsamt hat nämlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG und Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 LStVG durch ein vertraglich beauftragtes Unternehmen schädliche Bodenverunreinigungen beseitigen und noch drohende Gefahren für die Umwelt abwehren lassen und damit Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 KG vorgenommen. Hierdurch sind Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG entstanden. Die Amtshandlungen waren zumindest auch von der Klägerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst worden, weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin durch Bescheid vom 17. September 2013 zur Kostentragung verpflichtet wird.

2. Die Klägerin kann auch mit den von ihr schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen nicht durchdringen. Rechtlicher Ansatzpunkt für die von Klägerseite eingebrachten Rügen ist bei der Geltendmachung von Kosten im Rahmen der unmittelbaren Ausführung Art. 16 Abs. 5 KG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die Voraussetzungen für eine derartige Kürzung der zu erstattenden Aufwendungen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Einzelnen:

2.1. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Notwendigkeit der Sanierung einer Fläche von 1.000 m² auf dem Abstell- und Lagerplatz am M. 3 in L. Begründet wird die von Klägerseite vorgebrachte, aber vollkommen unsubstanziierte Rüge lediglich damit, dass es nicht plausibel sei, dass eine derart große Fläche verschmutzt worden sei und dass offenbar die Oberfläche des gesamten Platzes abgetragen worden sei, wobei nur ein Abtrag im Diesel beaufschlagten Bereich gerechtfertigt gewesen sei.

So lässt sich bereits dem in der Behördenakte enthaltenen Aktenvermerk vom 7. Januar 2013 entnehmen, dass bei der Ortseinsicht am 5. Januar 2013 um 9 Uhr festgestellt worden war, dass größere Flächen des Grundstücks mit Dieselkraftstoff verunreinigt waren und sich eine Vielzahl von Wasserpfützen über fast das gesamte Grundstück erkennbar verteilt waren, auf denen sich Dieselkraftstoff befunden hat. Grund hierfür war das Rangieren des LKW-Fahrers und die hierdurch erfolgte Verteilung. Diese Erkenntnisse konnte der Sachbearbeiter des Landratsamts gewinnen, als er zusammen mit dem Geschäftsführer der Fa. U. (Herrn S.) den betroffenen Bereich begangen hat. Auch das in der Behördenakte enthaltene Luftbild, auf dem die mit Diesel verunreinigte Fläche von Hand eingezeichnet worden war, bestätigt dieses Ergebnis: Auf dem ca. 45 m auf 85 m und damit ca. 3.800 m² großen Grundstück, ist ein (zentraler) Bereich mit einer Breite von ca. 20 m (im Mittel) und einer Länge von ca. 50 m, und damit von ca. 1.000 m², als „verunreinigte Fläche mit Diesel“ markiert. Es wurde also offensichtlich nur ein Teilbereich des Grundstücks saniert.

Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Bei dem in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass keine Fläche von 1.000 m² verunreinigt wurde, sondern eine kleinere Fläche, ein Sachverständigengutachten einzuholen, handelt es sich schon um keinen Beweisantrag, sondern um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Es wird hier die unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich, dass eine kleinere Fläche als 1.000 m² verunreinigt wurde, schlicht behauptet, ohne dass ein Mindestmaß an Substanziierung gegeben wäre. Im Übrigen ist in keiner Weise dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, wie durch ein Sachverständigengutachten im Nachhinein geklärt werden kann, welches Ausmaß die ursprünglich mit Diesel verseuchte Fläche gehabt haben soll, genauer, dass diese Fläche kleiner gewesen sein soll als der abgetragene Bereich, wenn das fragliche Bodenmaterial vollständig abgetragen und entsorgt worden ist. Damit stellt sich aber ein Sachverständigenbeweis als ungeeignetes Beweismittel dar.

2.2. Auch die weitere Rüge der Klägerseite, dass zur Begutachtung des Schadensfalles ein Sachverständiger hinzuzuziehen gewesen wäre, die Proben nicht nach den LAGA-Regeln in einem Raster entnommen worden seien, also die Bodenanalytik mangelhaft gewesen sei und es dementsprechend an einem Probenahmeprotokoll fehle, mit der Folge, dass durch das fehlerhafte Vorgehen eine nachträgliche Bewertung zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich geworden sei und somit die Grundsätze der Beweisvereitelung gelten würden, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Soweit die Klägerseite die Nichtdurchführung einer Probenahme nach den „LAGA-Regeln“, gemeint sind (wohl) die Technischen Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, als fehlerhaftes Vorgehen (mit der Folge, dass eine nachträgliche Bewertung erschwert bzw. unmöglich gemacht worden sei) bemängelt, bleibt festzustellen, dass die „LAGA-Regeln“ im Bodenschutzrecht nicht anwendbar sind. Denn dieses Regelwerk gilt nur für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken eingebaut werden, für mineralische Abfälle, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden sowie für Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen verwertet wird. Für den Fall der - hier unzweifelhaft vorliegenden - schädlichen Bodenveränderung findet grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die aufgrund der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassenen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anwendung. Nach § 1 Nr. 1 der BBodSchV gilt diese Verordnung für die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen sowie für die Anforderungen an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 BBodSchV. Die entsprechenden Anforderungen an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung sind dabei in Anhang 1 zur BBodSchV niedergelegt.

Soweit sinngemäß von Klägerseite geltend gemacht wird, dass hier sofort die Sanierung nach §§ 4 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG angeordnet wurde, ohne zuvor durch einen Sachverständigen eine Detailuntersuchung durchzuführen, mit der durch Entnahme von Bodenproben der Grad der Verunreinigung geklärt werden soll, ob also eine schädliche Bodenveränderung vorliegt und ob sich hieraus Gefahren ergeben (vgl. § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 BBodSchV), gilt Folgendes: Hiervon konnte im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 BBodSchV abgesehen werden, da die von der schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren bzw. erheblichen Nachteile nach Feststellungen der zuständigen Behörde mit einfachen Mittel abgewehrt bzw. beseitigt werden konnten. Es war hier von Anfang an klar, dass ca. 100 l Diesel auf dem Grundstück ausgelaufen waren. Auch der Umfang der Kontamination war bekannt, es drohte darüber hinaus eine weitere Ausbreitung des Schadens wegen des Regenwetters. In dem hier vorliegenden „Standard-Fall“ einer schädlichen Bodenverunreinigung durch auslaufenden Kraftsoff auf eine unbefestigte Oberfläche kamen andere Maßnahmen nicht in Betracht. Das Absaugen des Öl-Wasser-Gemisches und das oberflächige Abgraben und das Entsorgen des Materials sind bei einem derartigen Ölunfall gängige Maßnahmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch Nichteinschaltung eines Sachverständigen unsachgemäße Maßnahmen durchgeführt worden und damit höhere Kosten entstanden wären.

Der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass es zu unsachgemäßen Maßnahmen und Mehrkosten gekommen ist, weil der Beklagte den Schadensfall nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen bewältigt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war bereits deshalb abzulehnen, weil das Vorbringen insoweit völlig unsubstanziiert ist. Es handelt sich hierbei schon um keinen Beweisantrag, sondern um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag.

2.3. Schließlich bestreitet die Klägerin die Erforderlichkeit der Spülung des Kanals, mit der Begründung, dass hierzu keine Informationen vorgelegt worden seien. Die Einsatzdauer des Saugwagens (9,5 St.) sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Gleiches gelte für die angebliche Gehwegreinigung. Dieser (wiederum) vollkommen unsubstanziierte Vortrag kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Beklagte hat hier - für die Kammer nachvollziehbar - dargelegt, dass die Spülung des Kanals notwendig gewesen ist, weil die Feuerwehr eine Kanalblase gesetzt habe, durch den Regen sich Wasser mit Diesel angesammelt habe und Diesel auch in den Kanal gelaufen sei, weil der LKW-Fahrer auch über die Straßenrinne gefahren sei. Nach dem - für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbaren - Vortrag des Beklagten ist die Gehwegreinigung notwendig gewesen, weil dort Ölbindemittel verteilt worden seien und deshalb der Gehweg mit einem Hochdruckreiniger habe gereinigt werden müssen. Es ist auch plausibel, dass für den Fall, dass der Gehweg nicht gereinigt worden wäre, am nächsten Tag nochmals eine Firma die Ölspur hätte reinigen müssen und dies zu zusätzlichen Kosten geführt hätte.

Keine Zweifel hat die Kammer auch an dem Vortrag des Beklagten, wonach die Einsatzdauer des Saugwagens gerechtfertigt gewesen sei, weil der Kanal abgesaugt und gespült habe werden müssen und auch Regenpfützen hätten abgesaugt werden müssen sowie die Straße, auf der ein Ölfilm zu sehen gewesen sei wie auch der Gehweg hätten gereinigt werden müssen. Ohne weiteres nachvollziehbar ist es auch, dass für die Fahrt zur Entsorgung und Reinigung des Saugwagens ein weiterer Zeitaufwand entstanden ist.

Bei dem in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass aus den im Privatgutachten der Fa. T. vom 26. Oktober 2013, S. 5 und 6, aufgeführten Gründen der Aufwand zur Spülung des Kanalnetzes geringer als abgerechnet gewesen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, handelt es sich (ebenfalls) um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Letztlich wird nämlich von Klägerseite die vom Beklagten gegebene Begründung für diese Maßnahmen in keiner Weise in Frage gestellt; es wird hierauf mit keinem Satz eingegangen. Auch die Fa. T. setzt sich damit in ihrer Stellungnahme nicht auseinander. Sie bringt im Hinblick auf die Spülung des Kanalnetzes lediglich vor, dass der „Zeitaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zu den ausgeführten Arbeitsaufwand (stehe) und nicht vollständig anerkannt werden“ könne. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein geringerer Aufwand als abgerechnet entstanden wäre, lassen sich diesen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht entnehmen, so dass hier der Antrag „ins Blaue hinein“ gestellt wurde. Gleiches gilt für den Antrag der Klägerseite, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Einsatzdauer des Saugwagens mit 9,5 Stunden nicht nachvollziehbar und überhöht ist.

3. Die Klage erweist sich auch als unbegründet, soweit die Klägerin rügt, dass für die geforderte Pauschale von 200 EUR keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine „Pauschale“, sondern um die Bescheidsgebühr. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 1, 2, 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 KG. Das Kostenverzeichnis enthält zwar für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG i. V. m. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 BBodSchG keine eigene Tarif-Nr. Es kann hier aber als vergleichbare Amtshandlung die Tarif-Nr. 8.VI.0/1.3.2 des KVz für die „Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1“ BBodSchG herangezogen werden. Hierfür ist ein Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 7.500,00 EUR vorgegeben. Wenn man diese Amtshandlung nicht als vergleichbar ansehen würde, wäre Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG mit einem Gebührenrahmen von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR heranzuziehen. Es bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit der Gebührenhöhe von 200,00 EUR.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Diese Verordnung gilt für

1.
die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
2.
Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
3.
ergänzende Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Altlasten nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
4.
Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
5.
die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn

1.
durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und
2.
weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind.

(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.

(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind zu erwarten, wenn

1.
in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder
2.
sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen ist.

(5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.

(6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.