Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juli 2014 - 3 K 14.37

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung W., auf welchem Weinreben gepflanzt sind. Die Beteiligten streiten um eine Sanktion wegen der bislang nicht erfolgten Rodung der Weinreben durch den Kläger.

Das im Eigentum des Klägers stehende 2.598 m² große Grundstück Fl.-Nr. ... ist innerhalb des bebauten Bereichs des Ortes W. gelegen. Auf einer Teilfläche von etwa 900 m² befindet sich eine im Jahr 1972 angelegte Rebpflanzung, die mit einer Fläche von 800 m² in der Weinbaukartei eingetragen ist.

Auf der Grundlage einer Überprüfung stellte die Landesanstalt für Wein- und Gartenbau Würzburg (im Folgenden: LWG) am 10. September 2008 fest, dass für die Pflanzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... keine weinrechtliche Genehmigung vorliegt.

Mit Schreiben vom 29. September 2008 hörte die LWG den Kläger zu diesem Sachverhalt an und führte aus, es liege eine Pflanzmeldung von Herrn H. H. vom 19. April 1988 über die Pflanzung von 800 m² Reben im Jahr 1972 vor; allerdings sei hierfür nicht die erforderliche Genehmigung erteilt worden. Rebanlagen, die vor dem 1. September 1998 gepflanzt worden seien, seien grundsätzlich zu roden. Zudem seien jährliche Strafzahlungen für Inhaber nicht genehmigter Rebanlagen bis zu deren Rodung vorgesehen, im vorliegenden Fall mindestens 1,20 EUR pro m², also 1.094,00 EUR.

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 dahingehend, sein inzwischen verstorbener Vater habe den Weinberg angelegt; die Meldung zur Weinbaukartei sei ordnungsgemäß erfolgt, sämtliche Abgaben seien bezahlt worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 1972 habe die Regierung von Unterfranken die Überführung von Reben für die Pflanzung auf Grundstück Fl.-Nr. ... genehmigt. Hilfsweise werde eine unbillige Härte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WeinG geltend gemacht. Da die Reben vor über 36 Jahren angepflanzt worden seien, müsse der bestehende Zustand anerkannt werden.

Hierzu äußerte sich die LWG am 5. Februar 2009 dahingehend, bei der Genehmigung vom 3. Mai 1972 handele es sich um eine Überführungsgenehmigung nach dem Reblausgesetz vom 3. Mai 1972, die das Recht gewährt habe, Weinreben von N. nach W. zu verbringen; eine Neuanpflanzung auf Grundstück Fl.-Nr. ..., das in diesem Bescheid nicht einmal genannt werde, sei darin nicht enthalten. Jeder Rebflächeninhaber sei selbst für die korrekte Meldung von Rebflächen zuständig, die Behörden hätten darauf vertraut, dass nur weinrechtlich zulässige Rebflächen gemeldet würden. Aus der Meldung lasse sich keine weinrechtliche Pflanzgenehmigung ableiten. Ein nachträglicher Verzicht auf die Rodung komme nicht in Betracht, weil ein Härtefall nicht vorliege. Das lange Bestehen der Rebanlage sei für sich genommen kein solcher Grund. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 WeinG sei dahin auszulegen, dass nur bis zum 31. Dezember 2009 auf eine Rodung verzichtet werden könne, da sie bis zu diesem Zeitpunkt durch eine zu beantragende Regularisierungsgenehmigung weinrechtlich zulässig gemacht werden könnten.

Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009, das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 3. Mai 1972 sei zumindest missverständlich, sein Vater habe sich auf dessen Wortlaut verlassen. Zudem habe der Beklagte die Pflicht gehabt, die entsprechenden Meldungen zur Weinbaukartei zu überprüfen; sei die Behörde hierzu nicht in der Lage gewesen, könne dies nicht zulasten des Bürgers gehen, weshalb die Rebfläche nunmehr den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Mit Schreiben vom 9. März 2009 machte die LWG den Kläger darauf aufmerksam, dass er einen Regularisierungsantrag zur Legalisierung der nicht genehmigten Rebanlagen stellen könne. Die Genehmigungspflicht für neue Rebanlagen entfalle nur für Flächen, die zusammen mit anderen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar seien und deren Ertrag nur für den Privathaushalt verwendet werde.

Mit Schreiben vom 31. März 2009 vertrat der Kläger die Auffassung, im Schreiben der LWG vom 5. Februar 2009 sei hinsichtlich der Entscheidung, dass ein Härtefall nicht vorliege, das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es werde um einen offiziellen Ablehnungsbescheid gebeten.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 setzte die LWG gegenüber dem Kläger für die nicht genehmigte Anpflanzung von Weinreben auf Grundstück Fl.-Nr. ... eine Sanktion in Höhe von 1.094,40 EUR fest. Als Rechtsgrundlage wurde Art. 55 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannt. Bei der Festsetzung der Sanktion handele es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die unabhängig von der Frage erfolge, ob die nicht genehmigte Rebfläche vom aktuellen Bewirtschafter angelegt worden sei. Zudem erfolge die Festsetzung der Sanktion verschuldensunabhängig.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 Widerspruch mit der Begründung, es handele sich nicht um eine widerrechtliche Anpflanzung, da der Weinberg genehmigt worden sei. Über den Antrag auf Härtefallprüfung sei noch nicht entschieden worden. Bislang sei kein Rodungsbescheid erlassen worden. Im Übrigen habe die LWG im Schreiben vom 5. Februar 2009 bei der Prüfung des Härtefalles ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Anbaustopp für Reben in den nächsten Jahren fallen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 wies die LWG den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Januar 2011 zurück und begründete dies damit, die vorliegende Rebanlage sei nicht genehmigt worden. Da sie als Neuanpflanzung von Weinreben die 1 Ar-Grenze des § 3 Abs. 3 WeinV überschreite, werde sie insgesamt zur nichtgenehmigten Rebanlage. Die Genehmigung vom 3. Mai 1972 sei nicht grundstücksbezogen, sondern nur rebenbezogen. Aus der Erfassung in der Weinbaukartei aufgrund unzutreffender Angaben und aus der Zahlung von Weinfondsabgaben könnten keine Pflanzrechte abgeleitet werden. Ein Bestandsschutz liege nicht vor, weil das Weinrecht auf dem Bestehen von Pflanzrechten beruhe. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Regularisierung der Rebfläche sei nur bis zum 31. Dezember 2009 möglich gewesen, ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden. Die Rodungspflicht ergebe sich aus Art. 85b Abs. 4 VO (EG) Nr. 1234/2007. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Dezember 2013 zur Post gegeben.

II.

Am 14. Januar 2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und ließ in der mündlichen Verhandlung Folgendes beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Härteantrag des Klägers vom 31. Oktober 2008 gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Weingesetz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Zur Begründung wurde auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Grundstücksteil, auf welchem die Rebpflanzung stehe, sei nie als Weinberg betrachtet worden, sondern nur als erweiterter Hausgarten innerhalb der bebauten Fläche des Dorfes. Es gehe ausschließlich um die Tradition des Weinbaus in dem Winzerdorf W., nicht um die Ertragssituation. Die Rebanlage sei ordnungsgemäß zur Weinbaukartei angemeldet, es seien die Abgaben abgeführt worden, zudem seien die jährlichen Kontrollmitteilungen abgegeben worden. Über den mit Schreiben vom 31. Oktober 2010 gestellten Härtefallantrag sei bislang nicht entschieden worden. Zudem habe der Beklagte noch keine Rodungsanordnung erlassen. Diese sei jedoch Voraussetzung für eine Sanktion in Form einer Strafzahlung. Es sei zu erwarten, dass im Jahr 2018 die Anbaubeschränkungen für Weinbau aufgehoben werden würden, so dass zu diesem Zeitpunkt die gleiche Fläche wieder frei bepflanzbar wäre. Die Formulierung in der Genehmigung der Regierung von Unterfranken aus dem Jahr 1972 könne so verstanden werden, dass damit auch die Genehmigung der Bepflanzung erteilt worden sei. Zudem wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, die Schreiben des Klägers in einen Regularisierungsantrag umzudeuten.

Im Rahmen der vorgenommenen Akteneinsicht habe sich ergeben, dass lediglich eine Loseblattsammlung mit Formblättern ab 1961 ohne Seitenzahlen mit handschriftlich eingetragenen Vermerken hinsichtlich der genehmigten Anpflanzung von Weinbergen habe vorgelegt werden können. Der Kläger befürchte, dass die seinen Weinberg betreffenden Loseblätter abhanden gekommen seien.

Der Kläger habe seinen Weinberg in einen musealen Weinberg mit alten Rebsorten zur Förderung des Tourismus in W. umstellen und damit den sogenannten gemischten Satz erzeugen wollen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Meldung der Rebfläche zur Weinbaukartei bei deren Errichtung im Jahr 1988/1989, die Zahlung der jährlichen Weinfondsabgaben sowie die Bestätigung der jährlichen Kontrollmitteilungen durch den Vater des Klägers gewährten keinen Anspruch auf weinrechtliche Genehmigungen und begründeten keinerlei Wiederpflanzungsrechte für Weinreben. In der Weinbaukartei sollten die weinrechtlich zulässigen Rebflächen erfasst werden. Meldungen zur Weinbaukartei mit unrichtigen Angaben könnten nicht zulasten des Staates gehen. Die Masse von zehntausenden von Rebflächen in Bayern mache es unmöglich, jede einzelne Pflanz- oder Rodungsmeldung überprüfen zu können.

Eine Härtefallanerkennung sei bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2009 abgelehnt worden.

Es bedürfe keiner Rodungsanordnung als Vorbereitung der Sanktionszahlung. Die Rodungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Die bisherige Pflanzrechteregelung solle in Zukunft durch ein Autorisierungssystem ersetzt werden, so dass es auch in Zukunft ein Genehmigungssystem für Rebpflanzen geben werde. Zudem sei gesetzlich vorgesehen, dass der Ablauf des vorübergehenden Neuanpflanzungsverbotes zum 31. Dezember 2015 nicht die aktuelle Rodungspflicht berühre.

Die Überführungsgenehmigung vom 3. Mai 1972 sei nicht grundstücksbezogen, sondern rebenbezogen und regele keine Anpflanzung von Weinreben auf einem bestimmten Grundstück.

Die bisherigen Schreiben des Klägers stellten keinen Regularisierungsantrag dar.

Es seien keine Unterlagen über erteilte weinrechtliche Genehmigungen abhanden gekommen, da nur für Flurstücksnummern, für welche ein weinrechtlicher Antrag gestellt worden sei, ein Registerblatt angelegt worden sei. Somit sei aus dem Fehlen eines Registerblattes zu schließen, dass für das klagegegenständliche Grundstück kein entsprechender weinrechtlicher Antrag gestellt bzw. keine entsprechende Meldung vorgenommen und keine weinrechtliche Genehmigung erteilt worden sei.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Juli 2014, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013, den der Kläger anficht, hilfsweise sein Begehren, über den Härteantrag vom 31. Oktober 2008 nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Klage hat weder in ihrem Hauptantrag noch in ihrem Hilfsantrag Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Hinsichtlich des Umgangs mit widerrechtlich getätigten Anpflanzungen von Weinreben differenzieren Art. 85 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/99, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148, Seite 1) - Verordnung (EG) Nr. 479/2008 - zwischen nach dem 31. August 1998 und vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen. Grundlage hierfür ist - wie sich aus Nr. 53 der Erwägungen zu Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ergibt - die Erkenntnis, dass die Überschusserzeugung von Wein in der Gemeinschaft aufgrund von Verstößen gegen das befristete Verbot von Neuanpflanzungen weiter zugenommen hat. In der Gemeinschaft gibt es eine erhebliche Zahl widerrechtlicher Anpflanzungen, was zu unlauterem Wettbewerb führt und die Probleme des Weinsektors verschärft. Nach Erwägung Nr. 55 zu der genannten Verordnung besteht bislang für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 keine Verpflichtung zur Rodung. Die betreffenden Erzeuger sollten verpflichtet werden, diese Flächen gegen Zahlung einer Gebühr zu regularisieren. Sind die betreffenden Flächen bis 31. Dezember 2009 nicht regularisiert, so sollten die Erzeuger sie auf eigene Kosten roden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen bestimmt Art. 86 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Absatz 1, dass die Erzeuger Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen die Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009 regularisieren. Absatz 4 der genannten Vorschrift bestimmt, dass die in Absatz 1 genannten widerrechtlichen Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 regularisiert worden sind, von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden müssen. Art. 86 Abs. 4 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen verhängen (vgl. hierzu auch die im Wesentlichen wortgleichen und Art. 86 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fortführenden Vorschriften des Art. 85a und Art. 85b Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).

Diese Pflicht zur Verhängung von Sanktionen ist im Einzelnen in Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor - Verordnung (EG) Nr. 555/2008 - (ABl. L 170 Seite 1, zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsverordnung (EU) 186/2004 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 154, S. 14) geregelt. Nach Art. 55 Abs. 3 der genannten Vorschrift verhängen die Mitgliedsstaaten die Sanktion gemäß Art. 86 Abs. 4 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bei Nichteinhaltung der Rodungspflicht erstmalig am 1. Juli 2010 und danach alle zwölf Monate, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist. Hierbei sind die Bestimmungen von Art. 55 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu beachten, wonach die Sanktionen in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt werden und der Grundbetrag der Geldbuße mindestens 12.000,00 EUR pro Hektar beträgt, die Mitgliedsstaaten jedoch den Betrag nach Maßgabe des Handelswertes der auf der betreffenden Rebfläche erzeugten Weine erhöhen können.

Auf Art. 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 555/2008 stützt sich der angegriffene Bescheid zu Recht, da für die Rebpflanzung auf Grundstück Fl.-Nr. ... eine gesetzliche Rodungspflicht besteht, der der Kläger bislang nicht nachgekommen ist.

Die Rodungspflicht ergibt sich daraus, dass die Anpflanzung weder ordnungsgemäß genehmigt worden noch nachträglich regularisiert worden ist.

Eine Genehmigung der Rebpflanzung auf Grundstück Fl.-Nr. ... liegt nicht vor. Nach Art. 85g Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 229, Seite 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. c Änderungsverordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158, Seite 1) - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - ist die Bepflanzung von Rebflächen mit Keltertraubensorten verboten. Eine Ausnahme von diesem Verbot liegt vor und eine Bepflanzung wird zugelassen, wenn nach Art. 85g Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Neuanpflanzungsrecht, ein Wiederbepflanzungsrecht oder ein Pflanzungsrecht aus der Reserve erteilt wurde.

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger nicht ausdrücklich ein derartiges Recht erteilt worden. Gegenteiliges kann der Kläger nicht aus seiner unbelegten Vermutung, in der Loseblattkartei könnten entsprechende Unterlagen verloren gegangen sein, ableiten.

Allerdings behauptet der Kläger, seinem Vater sei mit dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 3. Mai 1972 ein Neuanpflanzungsrecht erteilt worden. Dem kann das Gericht jedoch nicht folgen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Das Schreiben vom 3. Mai 1972 ist nicht an den Vater des Klägers, sondern an „Herrn F. G. - Rebenveredelung -, ... N.“ gerichtet. Somit ist der Vater des Klägers nicht Adressat des Schreibens und es kann ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfalten.

Inhalt des Bescheides vom 3. Mai 1972 ist gemäß dem Betreff der „Vollzug des Reblausgesetzes; hier: Überführungsgenehmigung“. Danach wird dem Adressaten des Bescheides, F. G., die Genehmigung zur Überführung von 420 Stück Müller-Thurgau-Reben von der Gemarkung N. an den Rebenempfänger H. H., W. Nr. 12 zur Pflanzung in der Gemarkung W. erteilt. Es geht in diesem Bescheid somit allein um die Überführung der Reben, die zum damaligen Zeitpunkt unter Pflanzenschutzgesichtspunkten nicht ohne weiteres erlaubt war; mit einer Pflanzgenehmigung auf einem konkreten Grundstück hat dieser Bescheid nichts zu tun, zumal die Überführung ausdrücklich genehmigt wird zur „Pflanzung in der Gemarkung W.“ und nicht zur Pflanzung auf einem bestimmten Grundstück oder gar auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nach der Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung bei der im Bescheid genannten Adresse W. Nr. 12 um das Grundstück Fl.-Nr. ... handelt. Denn genehmigt wird lediglich die Überführung an den dort wohnhaften Empfänger der Reben, nicht aber die Anpflanzung speziell auf diesem Grundstück.

Dies wird dadurch bestätigt, dass in dem Bescheid ausdrücklich folgender Hinweis enthalten ist: „Die weinbergsmäßige Anpflanzung von Weinreben bedarf der Genehmigung nach dem Weinwirtschaftsgesetz vom 29.8.1961 (BGBl. I Seite 1622)“. Zwar schließt sich nach einem Absatz dieser Passage der Satz „Diese Genehmigung erlischt mit der Beendigung der laufenden Pflanzperiode“ an; allerdings kann das Gericht der Meinung des Klägers nicht folgen, aus der Kombination dieser beiden Sätze habe sein Vater eine Genehmigung zur Anpflanzung der Reben entnehmen können. Denn zum einen macht der Betreff des Bescheides klar, um welche Genehmigung es hier geht, nämlich allein um eine Überführungsgenehmigung; zum anderen ist hier wiederum zu beachten, dass kein konkretes Grundstück genannt wird, auf welchem die Reben gepflanzt werden dürften, sondern lediglich die Überführung zur „Pflanzung in der Gemarkung W.“ Thema des Bescheides ist. Dies ist auch für einen „juristischen Laien“ hinreichend erkennbar.

Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger aus dem Schreiben der Regierung von Unterfranken an F. G. vom 3. Mai 1972 keinerlei Pflanzrecht für Grundstück Fl.-Nr. ... ableiten kann.

Entgegen der Meinung des Klägers ist auch keine Genehmigung der Rebpflanzung auf Grundstück Fl.-Nr. ... aufgrund der Meldung dieser Fläche zur Weinbaukartei erfolgt.

Im Rahmen der Einführung der Weinbaukartei hat der Vater des Klägers mit Formblatt vom 19. April 1988 eine Rebpflanzung von 800 m² auf Grundstück Fl.-Nr. 8** (gemeint war wohl Grundstück Fl.-Nr. ...) zur Weinbaukartei angemeldet. Allerdings kann das Gericht seiner Argumentation, dadurch, dass diese Meldung vom Amt für Landwirtschaft Kitzingen akzeptiert worden sei, sei auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Rebpflanzung erfolgt, nicht folgen. In der Weinbaukartei eingetragene Rebflächen sind nicht quasi automatisch genehmigt, weil die Weinbaukartei eine andere Funktion hat.

Mit Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208, Seite 1) - Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 - wurde die Einführung einer Weinbaukartei vorgeschrieben. Begründet wurde dies (vgl. die Erwägungen zur genannten Verordnung) damit, dass die Erstellung einer solchen Kartei notwendig ist, um die Angaben über das Anbaupotential und die Produktionsentwicklung zu erhalten. Hiernach muss die Weinbaukartei die wichtigsten Angaben über die Struktur, die Entwicklung dieser Struktur und die Erzeugung jedes einzelnen Betriebes enthalten. Die in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben müssen stets den tatsächlichen Weinbauverhältnissen entsprechen. Infolgedessen ist eine laufende Überarbeitung wie auch eine regelmäßige Kontrolle dieser Überarbeitung vorzusehen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 wurde diesbezüglich durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 abgelöst. Nach deren Art. 108 Abs. 1 führen die Mitgliedsstaaten eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotential erhält. Erwägung 76 der Verordnung begründet dies damit, dass für eine bessere Bewirtschaftung des Weinbaupotentials die Mitgliedsstaaten der Kommission eine Aufstellung über ihr Anbaupotential übermitteln sollen; die hierin enthaltenen Informationen sollen auf der Weinbaukartei basieren, die weiterhin verwendet und regelmäßig aktualisiert werden sollte.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128, Seite 15, ber. ABl. 2010 L 31, Seite 20) - Verordnung (EG) Nr. 436/2009 - werden gemäß deren Art. 1 Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Weinbaukartei festgelegt. Nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 436/2009 muss die Weinbaukartei für jeden Betriebsinhaber Angaben über dessen Identifizierung, den Standort der Weinbauparzellen, die Fläche der Weinbauparzellen, die Merkmale der auf den Weinbauparzellen angepflanzten Reben sowie die widerrechtlichen Anpflanzungen, die Pflanzungsrechtsregelung und die Rodungsregelung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 enthalten. Nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gewährleisten die Mitgliedsstaaten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei und deren tägliche Aktualisierung nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben. Nach Art. 5 der Verordnung nehmen die Mitgliedsstaaten mindestens alle fünf Jahre bei jedem Betriebsinhaber eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen der sich aus den Unterlagen ergebenden strukturellen Situation und den tatsächlichen Gegebenheiten vor.

Aus alledem ergibt sich zunächst der Zweck der Weinbaukartei, die tatsächlichen Weinbauverhältnisse abzubilden, um einen Überblick über das tatsächlich vorhandene Produktionspotential zu er- und behalten. Die entsprechenden Kontrollen haben das Ziel, die Inhalte der Weinbaukartei ständig der sich wandelnden Realität anzupassen. Eine wie auch immer geartete Genehmigungswirkung ist mit diesen Vorschriften weder gewollt noch vorgesehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht.

Auf der Grundlage von § 33 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I Seite 66), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 917) sieht § 29 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung (WeinÜV) vom 14. Mai 2002 (BGBl. I Seite 1624), zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I Seite 1514) vor, dass die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten sind. Auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 WeinÜV bestimmt § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl. Seite 667), zuletzt geändert durch § 12 Verordnung vom 12. Februar 2014 (GVBl. Seite 64), dass vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen der zuständigen Stelle zu einem bestimmten Termin zu melden sind und dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der zuständigen Stelle zusammen mit diesen Meldungen Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebes mitzuteilen sind.

Auch aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Weinbaukartei so gestaltet ist, dass sie die Realität abbildet, nicht dagegen der Kontrolle der Zulässigkeit von Rebpflanzungen dient.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass eine Meldung von Rebflächen zur Eintragung in die Weinbaukartei nicht zur Zulässigkeit der Rebpflanzung führen kann.

Darüber hinaus kann dem Kläger auch sein Argument nicht weiter helfen, er habe regelmäßig die Abgaben zum Deutschen Weinfonds und nach Art. 1 Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz bezahlt, weshalb die Rebfläche genehmigt sein müsse. Denn diese Zahlungen bemessen sich allein nach dem Inhalt der Weinbaukartei. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Satz 1 BayWeinRAV, wonach die zur Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die entsprechende Abgabe übersendet. Da jedoch - wie oben ausgeführt - eine Eintragung in die Weinbaukartei nicht zur Genehmigung einer Rebfläche führen kann, können auch die auf der Grundlage der Eintragung in die Weinbaukartei berechneten weinrechtlichen Abgaben bzw. deren ordnungsgemäße Zahlung keine genehmigende Wirkung für den Bestand der Rebfläche haben.

Weiterhin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, seine Rebfläche auf Grundstück Fl.-Nr. ... sei gar nicht genehmigungspflichtig und deshalb auch ohne Pflanzungsgenehmigung legal, so dass die Rodungspflicht entfalle. Hiermit hebt der Kläger auf die so genannte „Hobbyregelung“ ab. Diese beruht auf folgenden Vorschriften:

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedsstaaten den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind, erteilen. Um in diesem Fall einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann ein Mitgliedsstaat gemäß Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 anstatt der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten vorsehen, dass Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen. Die Mitgliedsstaaten können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sofern die auf den einzelnen Erzeuger entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedsstaat festzusetzende Höchstfläche, die in keinem Fall größer als 0,1 Hektar sein darf, nicht übersteigt und der betreffende Erzeuger die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt. Auf dieser Grundlage wird in § 7 Abs. 2 Nr. 3 WeinG das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der in § 7 Abs. 1 geregelten Genehmigungspflicht für Neuanpflanzungen zuzulassen. Hierauf gestützt bestimmt § 3 Abs. 3 der Weinverordnung (WeinV) vom 21. April 2009 (BGBl. I, Seite 827), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I, Seite 3862), dass die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht erforderlich ist für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.

Diese Regelung kann auf den Kläger schon deshalb keine Anwendung finden, weil die auf Grundstück Fl.-Nr. ... vorhandene Rebfläche größer als 1 Ar ist, nämlich mindestens 800 m² und damit mindestens 8 Ar. Zudem hat der Kläger sich dahin eingelassen, er wolle aus dem Weinberg einen Museumsweinberg als touristischen Anziehungspunkt machen und in diesem Rahmen auch Wein abgeben. Damit kann er sich nicht auf die dargestellte „Hobbyregelung“ berufen.

Weiterhin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass seine Rebfläche auf Grundstück Fl.-Nr. ... im Nachhinein regularisiert worden ist oder hätte regularisiert werden müssen.

Gemäß Art. 85b Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regularisieren die Erzeuger gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009. Hierauf gestützt bestimmt § 8 Abs. 1 WeinG, dass eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Art. 85b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen ist. Gemäß § 3f Satz 1 BayWeinRAV ist eine entsprechende Regularisierung in den in § 1 und § 2 BayWeinRAV genannten Anbaugebieten möglich. Das Regularisierungsentgelt beträgt gemäß § 3f Satz 2 BayWeinRAV 2,00 EUR je m² regularisierter Rebfläche. Hintergrund dieser Bestimmungen ist die in Erwägung 55 zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dargestellte Überlegung, dass bislang für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 keine Verpflichtung zur Rodung besteht. Die betreffenden Erzeuger sollten verpflichtet werden, diese Flächen gegen Zahlung einer Gebühr zu regularisieren. Sind die betreffenden Flächen bis zum 31. Dezember 2009 nicht regularisiert, so sollten die Erzeuger sie auf eigene Kosten roden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

Diese Vorschriften können jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, denn der Kläger hat keinen entsprechenden Regularisierungsantrag gestellt, obwohl er von der Beklagtenseite zwei Mal darauf hingewiesen worden ist. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erläutert, er habe von der Regularisierungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, weil er von einer schon erfolgten Genehmigung des Weinbergs ausgegangen sei. Hat der Kläger aber keinen Regularisierungsantrag gestellt, kann er sich nicht darauf berufen, eine Regularisierung hätte erfolgen müssen.

Damit ist festzuhalten, dass es sich bei der Rebpflanzung auf Grundstück

Fl.-Nr. ... um eine widerrechtlich gepflanzte Fläche im Sinne von Art. 85b Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt, die nicht bis zum 31. Dezember 2000 regularisiert worden ist und die damit vom Kläger auf eigene Kosten gerodet werden muss.

Der Durchsetzung dieser Rodungspflicht kann der Kläger auch nicht den Ablauf des Neuanpflanzungsverbots zum 31. Dezember 2015 entgegensetzen. Das Ende des Neuanpflanzungsverbots ergibt sich aus Art. 85g Abs. 1 i. V. m. Art. 85f Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Regelung, dass die Bepflanzung von Rebflächen mit Keltertraubensorten verboten ist, bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat. Allerdings regelt Art. 85b Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, dass der Ablauf des in Art. 85g Abs. 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4 - Art. 85b Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regelt die Rodungspflicht für widerrechtliche Anpflanzungsflächen - berührt. Zudem ist ein neuer Schutzmechanismus mit einem neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030 in Art. 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EWG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, Seite 671), zuletzt geändert durch Art. 9 Änderungsverordnung (EU) 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, Seite 865) - Verordnung (EU) 1308/2013 - vorgesehen. Auch im Rahmen dieser Regelung ist in Art. 62 Abs. 1 der genannten Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Anpflanzung von Reben festgeschrieben worden.

Der somit bestehenden Rodungspflicht ist der Kläger bislang nicht nachgekommen, so dass der angegriffene Bescheid vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 zu Recht ergangen ist. Auch die Höhe der festgesetzten Sanktion von 1.094,40 EUR ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 555/2008 beträgt der Grundbetrag der Geldbuße mindestens 12.000,00 EUR pro Hektar, also 1,20 EUR pro m². Der Beklagte hat - vom Kläger unwidersprochen - eine zu rodende Rebfläche von 9,12 Ar, also von 912 m² auf Grundstück Fl.-Nr. ... angenommen, woraus sich die Mindestsanktion in Höhe von 1.094,40 EUR errechnet.

Damit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Anfechtungsklage abzuweisen war.

Auch mit seinem Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über den Härteantrag des Klägers vom 31. Oktober 2008 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WeinG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Im Schreiben vom 31. Oktober 2008 hat der Kläger eine unbillige Härte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WeinG geltend gemacht. Diesen Antrag hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 5. Februar 2009, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger im Schreiben vom 31. März 2009 zumindest sinngemäß Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen worden ist.

Die hiergegen gerichtete Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Härtefallregelung oder zumindest auf die Ausübung eines entsprechenden pflichtgemäßen Ermessens hat. In diesem Rahmen ist darauf abzustellen, ob der Anspruch bei Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45).

Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 1 Satz 2 WeinG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen kann, dass abweichend von Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu entfernen sind. Allerdings ist diese Vorschrift am 3. August 2009 außer Kraft getreten, da § 8 WeinG durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, Seite 2416) mit Wirkung zum 4. August 2009 neu gefasst worden ist und nunmehr keine Härtefallregelung enthält. An deren Stelle ist gemäß § 8 Abs. 1 WeinG n. F. die - oben dargestellte - Regularisierungsregelung getreten. Ist aber die Vorschrift, auf die der Kläger sich beruft, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den hier abzustellen ist, nicht mehr gültig, kann er hieraus keine Rechte mehr ableiten. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch nicht zu, so dass die Ablehnung seines Begehrens rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus alledem ergibt sich, dass die Klage sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet und damit abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Juli 2014 - 3 K 14.37 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Weinverordnung


Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: - 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fe

Weingesetz - WeinG 1994 | § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise 1. Vorhaben, Rebflächen zu roden

Weinverordnung - WeinV 1995 | § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)


Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise

1.
Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,
1a.
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,
3.
Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,
4.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
5.
zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
6.
die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,
7.
das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

1.
darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
2.
über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.
Eine
1.
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.