Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14/57

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14/57
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 verpflichtet, dem Kläger Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.066,40 EUR zu bewilligen sowie den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Umzugskostenvergütung.

Der Kläger steht seit dem 1. August 2013 im Beamtenverhältnis auf Probe als Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) im Dienste des Beklagten.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2013 in eine Planstelle bei der Justizvollzugsanstalt A. eingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall, dass er nicht am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohne, Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG zugesagt (Bl. 16 d. A.).

Der Kläger bezog zum 1. August 2013 eine Zweitwohnung in A. unter Beibehalten seines Familienwohnsitzes in B.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 beantragte der Kläger die Versetzung zur Justizvollzugsanstalt E. zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Alternativen wären die Justizvollzugsanstalten B. und N. Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Versetzungsgesuch derzeit aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden könne, dass dieses aber im Zusammenhang mit der Zuteilung der Nachwuchskräfte der Qualifikationsprüfung im Jahr 2014 überprüft werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger unter Beifügung eines Formblattantrags vom 25. September 2013 die Erstattung der Umzugskosten und der Wohnungsvermittlungsgebühren, die Bewilligung einer Umzugskostenbeihilfe sowie Auslagenersatz. Vorgelegt wurde u. a. ein Schreiben des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle München, vom 17. September 2013, wonach dem Kläger von der Wohnungsfürsorgestelle des Beklagten zum Einzugstermin 1. August 2013 keine angemessene Wohnung habe angeboten werden können.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag auf Erstattung der Umzugskostenvergütung ab. Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung bestehe nur dann, wenn der Beamte nach der Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet verlege. Die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Wohnort und die Begründung eines Zweitwohnsitzes begründeten keinen Anspruch auf Zahlung der Umzugskostenvergütung. Nach den Angaben des Klägers sei die bisherige Wohnung als Familienwohnsitz beibehalten worden.

Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Im Sinne der umzugskostenrechtlichen Regelungen sei ein Umzug eines Berechtigten und seiner Familienangehörigen erfolgt, wenn der Lebensmittelpunkt der Familie am früheren Wohnort aufgegeben, an den neuen Wohnort verlegt und die häusliche Gemeinschaft dort fortgesetzt werde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers befinde sich weiterhin am tatsächlichen Wohnort im B. Die getrennte Haushaltsführung sei nicht durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme, sondern durch die private Entscheidung, den Wohnsitz am bisherigen Wohnort beizubehalten, geprägt. Sofern von einer dienstrechtlichen Maßnahme betroffene Bedienstete unter Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung am neuen Dienstort lediglich einen Zweitwohnsitz begründeten, könnten Umzugskosten nicht erstattet werden. Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2012 (Az. M 17 K 12.160) sei eine Einzelfallentscheidung und werde bisher nicht allgemein angewendet. Im Übrigen sei die dem Urteil zugrunde liegende Fallgestaltung mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Bei dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde liege, habe es sich um einen Umzug von einem Nebenwohnsitz an einen anderen Nebenwohnsitz gehandelt.

II.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Das Gesetz enthalte keine Anknüpfungspunkte für die Auslegung, dass Umzug nur die Verlagerung des Lebensmittelpunktes sei. Art. 4 BayUKG fordere lediglich, dass der Umzug aus den im Gesetz genannten Anlässen stattfinde und in bestimmten Fällen, dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liege (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Weitere Kriterien nenne das Gesetz nicht. Insbesondere liefere das Gesetz auch keine Hinweise auf eine Beachtung des Lebensmittelpunktes. Das Gesetz betone vielmehr das Vorliegen dienstlicher Gründe und die Entfernung zum neuen Dienstort. In der Hervorhebung der dienstlichen Gründe lasse sich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass Umzugskostenvergütung grundsätzlich dann gewährt werden solle, wenn der Umzug aus überwiegend dienstlichen Gründen erfolge. Dies dürfte vorliegend unstreitig der Fall sein. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2012 (Az. M 17 K 12.160) werde verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013, zugegangen am 23. Dezember 2013, verpflichtet, dem Kläger Umzugskostenvergütung zu gewähren sowie die Erstattungsbeträge ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Meinung des Klägers handele es sich um keinen Umzug im Rechtssinne. Von einem solchen könne nur ausgegangen werden, wenn der Berechtigte seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme am bisherigen Dienstort aufgebe und an den neuen Dienstort verlege. Dass der Gesetzgeber nur eine Verlegung des Lebensmittelpunktes als Umzug im Rechtssinne ansehe, werde aus verschiedenen Bestimmungen des BayUKG deutlich. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BayUKG zählten zum Umzugsgut neben der Wohnungseinrichtung andere bewegliche Gegenstände bestimmter Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörten. Art. 7 Abs. 1 BayUKG gewähre Fahrtkostenerstattung für Reisen des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung. Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöhe sich für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayUKG. Art. 13 BayUKG sehe für eine getrennte Haushaltsführung und ein Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld vor. Den gleichen Standpunkt verträten Meyer/Fricke (in: Umzugskosten im Öffentlichen Dienst, Kommentar, § 3 BUKG Rn. 75a f.). Sie stellten bei mehr als einer Wohnung darauf ab, welche Wohnung dem Lebensmittelpunkt des Berechtigten zuzuordnen sei, und begründeten diese Aussage mit dem Ziel der Zusage der Umzugskostenvergütung, dem Berechtigten ein Zusammenleben mit seinen Angehörigen zu ermöglichen. Dort werde weiter zu Recht ausgeführt, dass es in keinem Fall zulässig sei, der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung mehrere Wohnungen zugrunde zu legen. Die Miete einer Wohnung am Dienstort bei gleichzeitigem Beibehalten der Familienwohnung führe nicht zu einem Wechsel der maßgeblichen Wohnung. Diese Ausführungen zur Zusage der Umzugskostenvergütung gälten in gleichem Maße für die Entscheidung über die Gewährung der Umzugskostenvergütung, d. h. für die Beantwortung der Frage, ob ein Berechtigter einen Umzug im Rechtssinne durchführe. Auch Uttlinger/Saller/Saller (in: Das Umzugskostenrecht in Bayern, Kommentar, Art. 3 BayUKG Rn. 15) stellten erkennbar auf den Lebensmittelpunkt, auf einen (Familien-)Umzug ab. Der Dienstherr mache bei Zusage der Umzugskostenvergütung deutlich, dass er den baldigen Umzug des Berechtigten und somit die Beendigung der Trennung von Familie und Wohnung für zweckmäßig und sinnvoll erachte und gewähre dem Berechtigten eine Unterstützung für die dadurch bedingten finanziellen Belastungen. Weil es auf einen Umzug im Rechtssinne ankomme, vermöge der Kläger aus der Zusage der Umzugskostenvergütung nichts für den geltend gemachten Anspruch herzuleiten.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten hierzu mit Schriftsatz vom 4. April 2014 und präzisierten die vom Kläger begehrten Bestandteile der Umzugskostenvergütung wie folgt:

- Pauschvergütung für Beförderungsauslagen in Höhe von 400,00 EUR (Art. 6 Abs. 1 BayUKG)

- Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von 660,40 EUR (Art. 8 Abs. 4 BayUKG).

Die zugesagte Umzugskostenvergütung solle die dem Beamten entstandenen, aufgrund der Personalentscheidung des Dienstherrn verursachten, rein durch den Umzug entstandenen Kosten erstatten. Der Beamte solle hiervon, nicht zuletzt auch aus Gründen der Fürsorge, freigehalten werden. Ein Kostenersatz habe daher unabhängig von der Frage zu erfolgen, ob der Beamte an dem neuen Dienstort einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründe bzw. ob er diesen zum Mittelpunkt seines familiären Lebens mache oder dort lediglich zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte verweile. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass Umzugskostenvergütung unabhängig vom Familienstand gewährt werde. Dies gelte lediglich dann nicht, wenn sich bereits eine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes befinde, da in diesem Fall der Gesetzgeber dem Beamten ein tägliches Pendeln zumute. Bei jeglichem Überschreiten des Einzugsbereichs sei die gesetzgeberische Annahme die Verlagerung des Wohnsitzes. Vor diesem Hintergrund sei auch die von dem Beklagten zitierte Meinung im Kommentar von Meyer/Fricke zu verstehen. Die zitierte Fundstelle trage die Überschrift „Abgrenzung des Einzugsgebietes“. Der Wohnungsbegriff werde allein vor dem Hintergrund der Frage erörtert, wann eine relevante Wohnung im Einzugsgebiet vorhanden sei. Die Familienwohnung des Klägers befinde sich unstreitig nicht im Einzugsgebiet. Da der Umzug somit letztlich allein auf die Personalentscheidung des Dienstherrn zurückgehe, habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der zugesagten Umzugskostenvergütung. Die diesbezügliche Verweigerung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen sei das Landesamt für Finanzen für die Entscheidung über die Gewährung oder die Verweigerung der Umzugskostenvergütungszusage nicht zuständig. Die Umzugskostenvergütung sei von der personalführenden Stelle, dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zugesagt worden. Bereits aus Art. 17 Abs. 1 BayUKG ergebe sich, dass der Vollzug des BayUKG, soweit nichts anderes bestimmt sei, der für personalrechtliche Maßnahmen der Umzugskostenberechtigten zuständigen Behörde obliege. Lediglich die Abrechnung der Umzugskostenvergütung liege beim Landesamt für Finanzen, nicht aber die Entscheidung über die Gewährung.

III.

Die Beteiligten haben mit schriftlichen Erklärungen vom 21. März 2014 und 4. April 2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung in der beantragten Höhe, weshalb der Bescheid vom 11. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Da der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten als Dienstherrn des Klägers besteht und deshalb die ablehnenden Bescheide materiell rechtswidrig sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Bescheide von der zuständigen Behörde erlassen wurden. Der Beklagte hat den Anspruch durch die zuständige Behörde zu erfüllen.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Umzugskostenvergütung, weil er alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere liegt eine Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUKG vor, die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 BayUKG wurde eingehalten und der Umzug des Klägers von seinem Familienwohnsitz in B. an seinen Nebenwohnsitz in A. erfüllt auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG. Unschädlich ist, dass der Kläger seinen Familienwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in B. aufrechterhalten und damit lediglich einen Nebenwohnsitz am neuen Dienstort in A. begründet hat.

Das BayUKG enthält keinen Anknüpfungspunkt für die Auslegung, dass ein Umzug i. S. der umzugskostenrechtlichen Vorschriften die Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfordert. Art. 4 BayUKG setzt lediglich voraus, dass der Umzug aus den dort genannten dienstlichen Anlässen stattfindet und - in bestimmten Fällen - dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet bereits besteht (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Das Gesetz nennt keine weiteren Kriterien für die zukünftige Wohnung und liefert damit auch keinen Hinweis auf eine Notwendigkeit der Verlegung des Lebensmittelpunktes an den neuen Dienstort (VG München, U. v. 23.8.2012 - M 17 K 12.160 - Urteilsabdruck S. 8). Die Betonung der dienstlichen Gründe für den Umzug in Art. 4 BayUKG spricht vielmehr dafür, dass das Gesetz die Umzugskostenvergütung an die dienstliche Veranlassung des Umzugs knüpft. Im Gegensatz dazu soll keine Umzugskostenvergütung im Rahmen eines ausschließlich oder überwiegend privat veranlassten Umzugs erfolgen (vgl. VG Hannover vom 17.2.2011 - 13 A 2823/10 - juris).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass der Umzug des Klägers nach A. ausschließlich dienstlich veranlasst war. Der Kläger erstrebt auf lange Sicht eine Versetzung an seinen Familienwohnsitz nach Oberfranken bzw. in die nähere Umgebung dieses Familienwohnsitzes, wie er mit seinem Versetzungsgesuch vom 4. September 2013 deutlich gemacht hat (vgl. VG München, U. v. 23.8.2012 - M 17 K 12.160 - Urteilsabdruck S. 8/9). Privater Natur ist hier lediglich die Entscheidung des Klägers, den Familienwohnsitz in Oberfranken aufrechtzuerhalten und diesen nicht nach A. zu verlegen. Aus dieser Entscheidung dürfen dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts jedoch keine umzugskostenrechtlichen Nachteile entstehen. Da Beamte und ihre Familienangehörigen nach geltender Rechtslage keine Residenzpflicht trifft, muss es ihnen erst recht möglich sein, sich ohne Nachteile gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Dienstort zu entscheiden und deshalb am neuen Dienstort lediglich einen Nebenwohnsitz zu begründen. Alles andere widerspräche auch den praktischen Lebensbedürfnissen der heutigen Zeit, in der Flexibilität und Mobilität immer mehr an Bedeutung gewinnen. Beamten, die häufig versetzt werden, würde ansonsten die Begründung eines dauerhaften Familienwohnsitzes unnötig erschwert (VG München, a. a. O., Urteilsabdruck S. 9).

Nichts anderes folgt nach der Überzeugung des Gerichts aus dem Sinn und Zweck der umzugskostenrechtlichen Regelungen. Das Umzugskostenrecht konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausgleich dafür, dass der Dienstherr den Beamten innerhalb des gesamten bayerischen Staatsgebietes versetzen kann. Deshalb hat der Beamte im Gegenzug Anspruch auf Erstattung der durch einen dienstlich veranlassten Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen (vgl. BVerwG v. 8.3.1974 - II C 48.72 - Buchholz 238.90 Nr. 53). Im Vordergrund steht damit entgegen der Kommentierung von Uttlinger/Saller/Saller (Das Umzugskostenrecht in Bayern, Kommentar, Art. 3 BayUKG Rn. 15) nicht die Erleichterung des Zusammenlebens des Beamten mit seiner Familie durch Gewährung der Umzugskostenvergütung. Diese familienpolitische Erwägung stellt einen Nebeneffekt, nicht aber den Hauptzweck der Umzugskostenvergütung dar, was schon der Umstand belegt, dass deren Gewährung nicht vom Familienstand abhängig ist (VG München, a. a. O., Urteilsabdruck S. 10; vgl. auch Meyer/Fricke, BUKG § 3 Rn. 75a: „wesentlicher Zweck“). Somit kann die Aufrechterhaltung der Trennung von der Familie nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung führen, sondern lediglich das Fehlen eines dienstlichen Anlasses für den Umzug.

Etwas anderes folgt nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 (BVerwG, U. v. 27.4.2004 - 2 WD 4/04 - juris). Diese Entscheidung bezieht sich ihrem Gesamtzusammenhang nach in erster Linie auf die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des berechtigten Beamten vorliegt, wenn die Umzugswilligkeit der Familienangehörigen zweifelhaft ist. Aufgrund ihres Bezugs auf diese spezielle Situation sind die Aussagen der Entscheidung einer Verallgemeinerung für das gesamte Umzugskostenrecht nicht zugänglich (ebenso VG München, a. a. O., Urteilsabdruck S. 10).

Die von Beklagtenseite angeführte Kommentierung von Meyer/Fricke bezieht sich auf die Bestimmung des Einzugsgebietes des Dienstortes (Meyer/Fricke, BUKG, § 3 Rn. 75a), mithin auf die Frage, auf welche von mehreren Wohnungen es für das Vorliegen eines nach Art. 4 Abs. 3 BayUKG umzugskostenvergütungsfähigen Umzugs ankommt. Sie gibt deshalb keinen Aufschluss über das Vorliegen eines Umzugs i. S. des BayUKG in der hier gegebenen Konstellation.

Der Übertragbarkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts München (VG München, U. v. 23.8.2012 - M 17 K 12.160) auf den vorliegenden Sachverhalt steht auch nicht entgegen, dass es im vorliegenden Falle um die Begründung einer Nebenwohnung am neuen Dienstort unter Beibehalten des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort geht, in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt dagegen die schon bestehende Nebenwohnung an den neuen Dienstort verlagert wurde. Wenn nämlich schon die Verlagerung einer bestehenden Nebenwohnung unter Beibehalten der Familienwohnung an einem anderen Ort umzugskostenvergütungsfähig ist, so muss dies erst recht für die (erstmalige) Begründung einer Nebenwohnung am neuen Dienstort aus dienstlichen Gründen gelten. Anderenfalls würde der Beamte, der bereits einen Nebenwohnsitz besitzt und diesen lediglich aus dienstlichen Gründen verlagert, gegenüber demjenigen begünstigt, der (erstmals) aus dienstlichen Gründen einen Nebenwohnsitz begründet. Für eine solche Ungleichbehandlung ist aber nach den oben ausgeführten Erwägungen kein rechtfertigender Grund ersichtlich.

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob bei Begründung eines Nebenwohnsitzes am neuen Dienstort aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung des Lebensmittelpunktes an einem nicht im Einzugsgebiet desselben gelegenen anderen Ort ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht, grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.