Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 12. Dez. 2014 - W 2 K 14.135

bei uns veröffentlicht am12.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger sind Erziehungsberechtigte ihres Sohnes J., der im Schuljahr 2013/2014 die 10. Klasse der D.-Realschule in W. besuchte. Die Parteien streiten um die Kosten für die Beförderung des Sohnes der Kläger zu dieser Schule im vorgenannten Schuljahr.

Der Sohn der Kläger ist in der F.-Straße ... in W. wohnhaft. Die D.-Realschule liegt in der S.-straße ... in W.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Beförderung ihres Sohnes J. zur D.-Realschule mit der Begründung, dass der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich sei.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung bestehe. Dies sei im Fall des Sohnes der Kläger die W.-Realschule in der F.straße ... in W.. Der kürzeste zumutbare Fußweg vom Wohnort des Sohnes der Kläger zur W.-Realschule betrage weniger als 3 km und sei weder als besonders gefährlich noch als besonders beschwerlich einzustufen. Ausnahmetatbestände, die einen Anspruch auf Beförderung begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

2. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. August 2013, bei der Beklagten am 13. August 2013 eingegangen, Widerspruch mit der Begründung, dass der Schulweg zur W...-Realschule als besonders beschwerlich einzustufen sei, da er folgende Steigungen aufweise:

ca. 200 Meter eine Steigung von 14% (F.-Straße),

ca. 400 Meter eine Steigung von 7% (F.-straße),

ca. 550 Meter gerade Strecke (O.-straße),

ca. 750 Meter eine Steigung zwischen 6,5%

(bis Hs.Nr. 25) und 10,5% bis (Hs.Nr. 183) (F.-straße),

ca. 100 Meter gerade Strecke (bis zur Schule).

Die Kläger argumentierten, dass viele andere Schüler in W., insbesondere aus den Stadtteilen S., Altstadt und unteres F. einen nicht ansatzweise so beschwerlichen Schulweg wie ihr Sohn hätten. In G. und H. gebe es im Umkreis von 3 km zur Realschule ebenfalls keine erheblichen Steigungen. Ferner führten die Kläger aus, dass sie die Erstattung der Fahrkarte auch für die vergangenen fünf Jahre forderten, da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. Juli 2008 falsche Angaben zur Steigung gemacht habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weg zur W.-Realschule sei nicht besonders beschwerlich. Die besondere Beschwerlichkeit müsse sich aus einem Vergleich mit normalen Schulwegen ergeben, die im an Hügeln, Mittel- und Hochgebirgen reichen Bayern in der Regel mit Steigungen verbunden seien. In erster Linie bestehe ein Anspruch auf Beförderung nur zur nächstgelegenen Schule, welche für den Sohn der Kläger die W.-Realschule sei. Ob eventuell eine Beförderung im Ermessenswege zu übernehmen wäre, sei nur zu prüfen, wenn es sich hierbei auch um den tatsächlich benutzten Schulweg handle, was nicht der Fall sei, da der Sohn der Kläger die D.-Realschule besuche.

II.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2014, beim Verwaltungsgericht Würzburg am 18. Februar 2014 eingegangen, erhoben die Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Zur Begründung führten sie aus: Der Schulweg ihres Sohnes sei beschwerlicher als der einer ganzen Reihe anderer Kinder W.s. Die Beklagte könne nicht einfach unter Berufung auf die Kessellage W.s die Fahrtkostenübernahme verweigern, sondern müsse eine individuelle Prüfung vornehmen. Die Regierung von Unterfranken habe in einem früheren Widerspruchsverfahren eine fehlerhafte Aussage zu den Steigungen des Schulwegs getroffen. Wenn der Sohn der Kläger eine Fahrkarte zur W.-Realschule bekäme, bekäme er auch eine Fahrkarte für die D.-Realschule. Im Übrigen wird auf die Schreiben der Kläger vom 16. Februar 2014 und 14. April 2014 verwiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für ihren Sohn Schulwegkostenfreiheit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus: Beim Wohnort F.-Straße handle es sich um eine gehobene, städtisch integrierte, gut erreichbare und voll erschlossene Wohnlage. Hinsichtlich der von den Klägern in ihrer Widerspruchsbegründung mitgeteilten Steigungen sei darauf hinzuweisen, dass Steigungen bis zu 6% als ein Standard der Barrierefreiheit gelten würden und geringfügige Überschreitungen (6,5%; 7%) schon aus diesem Grund keinesfalls eine „besondere Beschwerlichkeit“ im Sinne des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes begründen könnten. Eine besondere Beschwerlichkeit auf dem Schulweg des Sohnes der Kläger gegenüber anderen Schülern aus dem Stadtgebiet W. und insbesondere auch dem Stadtteil Lengfeld liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

1. Die Klage ist zwar zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn zur D.-Realschule, weshalb sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Januar 2014 als rechtmäßig erweisen und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übernahme der Beförderungskosten nicht erfüllt sind, hat die Regierung von Unterfranken in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2014 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Ausführungen kann insofern verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist die notwendige Beförderung von Schülern u. a. an öffentliche und staatlich anerkannte private Realschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler. Der Aufgabenträger erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i. d. F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), kann bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig die W.-Realschule die nächstgelegene Schule der vom Sohn der Kläger gewählten Ausbildungsrichtung. Die Kläger begehren jedoch die Übernahme der Beförderungskosten für die von ihrem Sohn besuchte D.-Realschule. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. In diesem Fall hat der Aufwandsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall sind jedoch bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt, da schon kein Beförderungsanspruch zur W.-Realschule besteht, weil der Schulweg dorthin kürzer als 3 Kilometer ist und nicht als besonders beschwerlich anzusehen ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob - wie von der Regierung von Unterfranken im Widerspruchsbescheid vertreten - die eine Ausnahmeregelung darstellende Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV gar nicht zur Anwendung kommen kann, da diese voraussetzt, dass der beschwerliche Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird.

Die besondere Beschwerlichkeit des Schulweges zur W.-Realschule ergibt sich nicht aus der Gestalt des Schulweges, insbesondere nicht aus der Tatsache, dass er verschiedene Steigungen bzw. Gefällestrecken aufweist. Ein Drittel des Weges ist nach dem klägerischen Vortrag eben, der Rest weist mittlere bis starke Steigungen auf, wobei jedoch nur 200 Meter eine sehr starke Steigung von 14% haben. Eine von den Klägern angeregte Ortseinsicht im Rahmen eines Augenscheins sieht die Kammer nicht als angezeigt an, da sie ihrer Beurteilung die von den Klägern genau angegebenen Steigungsverhältnisse des Schulwegs zugrunde gelegt hat. Die besondere Beschwerlichkeit muss sich aus einem Vergleich mit normalen Schulwegen ergeben. Diese sind jedoch im an Hügeln, Mittelgebirgen und Hochgebirgen reichen Bayern in der Regel mit Steigungen verbunden (vgl. VG Würzburg, U. v. 17.1.2007 - W 2 K 06.786 - juris). Im vorliegenden Fall sind die Steigungen nicht derart außergewöhnlich, dass von einer „besonderen Beschwerlichkeit“ gesprochen werden könnte. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, was schon daran ersichtlich ist, dass die Norm eine besondere Beschwerlichkeit verlangt, die Anerkennung der Beförderung im Ermessen des Aufwandsträgers steht und die Gewährung widerruflich erfolgt. Sofern die Kläger auf einen Vergleich mit anderen Schulwegen in W. abstellen, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen, da Vergleichsmaßstab im Anwendungsbereich der Schülerbeförderungsverordnung das Gebiet des Freistaats Bayern ist.

Ob die Beklagte bzw. die Regierung von Unterfranken in vergangenen abgeschlossenen Verfahren von einer fehlerhaften Beurteilung der Steigungsverhältnisse ausgegangen sind, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insofern ist Bestandskraft der Bescheide eingetreten.

2. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.