Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 17. Juli 2017 - W 1 K 17.501

bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Auskunft über den Grund für drei Schreiben des Beklagten, in denen ihm Beratungsangebote durch das Gesundheitsamt … unterbreitet wurden.

Die Polizeiinspektion … informierte das Gesundheitsamt im Landratsamt … über einen Vorfall vom 23. August 2016, dem ein Strafantrag gegen den Kläger wegen Beleidigung zu Grunde lag.

Der Kläger erhielt zwei Schreiben des Gesundheitsamts im Landratsamt … vom 26. September 2016 und 18. Oktober 2016 mit dem Hinweis, dass die Polizei das Amt darüber informiert habe, dass der Kläger möglicherweise einen Beratungs- oder Hilfebedarf habe. Es wurde weiter erläutert, dass der soziale Dienst im Gesundheitsamt bei allen sozialen und psychosozialen Problemen berate und über mögliche Hilfen informiere. Falls ein Gespräch gewünscht werde, könne sich der Kläger an das Gesundheitsamt wenden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2016 bat das Gesundheitsamt den Kläger am Montag, den 7.11.2016, zu einem Gespräch mit einem Amtsarzt ins Gesundheitsamt zu kommen.

Der Kläger nahm das Beratungsangebot nicht wahr und erschien auch nicht zu dem genannten Termin im Gesundheitsamt. Der Kläger wandte sich vielmehr mehrfach telefonisch sowie schriftlich an das Landratsamt … mit dem sinngemäßen Begehren, ihm mit Blick auf die zugeleiteten Schreiben mitzuteilen, was ihm vorgeworfen werde. Er bat um Akteneinsicht, was an Vorhalten gegen seine Person vorliege, durch Zusendung von entsprechenden Kopien, insbesondere die Übersendung des Polizeiberichts vom August 2016.

Am 14. Dezember 2016 wurde der Kläger durch die Polizei im Gesundheitsamt … vorgeführt, amtsärztlich untersucht und sodann aufgrund einer Anordnung der Abteilung Sicherheit und Ordnung im Landratsamt … vom 16. Dezember 2016 sofort vorläufig in die geschlossene Abteilung des Bezirkskrankenhauses … nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) untergebracht. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens lägen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG gegeben seien und die Maßnahme unaufschiebbar sei. Eine psychische Krankheit bzw. psychische Störung liege vor. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. die Gesundheit des Klägers seien in erheblichem Maße gefährdet; die Gefährdung könne durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht abgewendet werden.

Nach seiner Entlassung aus dem Bezirksklinikum begehrte er vom Landratsamt … erneut die Übersendung einer Kopie des Polizeiberichts vom August 2016.

Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 3. Dezember 2016 beschwerte sich der Kläger sinngemäß darüber, dass das Gesundheitsamt … ihm mehrmals geschrieben habe, dass er sich zu einem Gespräch melden könne, ihm aber trotz mehrfacher Nachfrage nie mitgeteilt habe, was ihm eigentlich vorgehalten werde; er sehe das Gesundheitsamt verpflichtet ihm mitzuteilen, warum er angeschrieben werde.

Diesbezüglich begehre er eine gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger immer wieder im Bereich des Unterbringungsrechts aufgefallen sei, zuletzt sei er mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 im Bezirkskrankenhaus … untergebracht worden. Zur Vermeidung derartiger Unterbringungen würden auch freiwillige Hilfsangebote gemacht. Dies sei auch im Falle des Klägers mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 geschehen, jedoch von diesem nicht wahrgenommen worden. Der Kläger habe alle relevanten Informationen, die zu seiner Unterbringung geführt hätten, erhalten. Informationen die darüber hinausgingen, wie eventuell weitere amtsärztliche Gutachten, existierten nicht.

Der Kläger hatte während des Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Akteneinsicht bei Gericht in die Gerichtsakte sowie sämtliche vorgelegten Behördenakten. Er wurde hierauf durch Schreiben des Gerichts vom 13. Juni 2017, 29. Juni 2017 sowie 3. Juli 2017 ausdrücklich hingewiesen; eine Wahrnehmung dieses Rechts durch den Kläger erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört.

Durch Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Kläger begehrt eine Auskunftserteilung hinsichtlich der Gründe für die an ihn gerichteten Anschreiben des Beklagten vom 26. September 2016, 18. Oktober 2016 sowie 27. Oktober 2016. Dieses Begehren verfolgt der Kläger – statthaft im Wege einer allgemeinen Leistungsklage – auch nach seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz fort; den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dem Begehren zwischenzeitlich nachgekommen ist und somit Erledigung eingetreten wäre. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Klagebegehrens im Hinblick auf die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist die Klage jedenfalls unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf weitere Begründung bzw. Auskunftserteilung besteht.

Die Schreiben vom 26. September 2016 sowie 18. Oktober 2016 stellten nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Angebot an den Kläger dar, um diesem bei einem Beratungs- oder Hilfebedarf zu sozialen oder psychosozialen Problemen über mögliche Hilfestellungen zu informieren. Eine Pflicht zur Kontaktaufnahme oder gar zum Erscheinen im Gesundheitsamt beinhalteten diese ersichtlich nicht. Diese Angebote basieren, worauf auch der Beklagte hinweist, auf Art. 3 Abs. 1 UnterbrG, wonach die vorhandenen vorsorgenden Hilfen auszuschöpfen sind, um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden. Hierzu sind nach Art. 3 Abs. 2 UnterbrG die Gesundheitsämter berufen. Auch nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG) ist es Aufgabe der Gesundheitsämter, gesundheitliche Beratung u.a. für Menschen anzubieten, die an einer psychischen Krankheit leiden bzw. von ihr bedroht sind, über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende Hilfen gewähren können. Diesen gesetzlichen Aufgaben ist das Gesundheitsamt … unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die genannten Schreiben nachgekommen. Der Kläger leidet nach den Feststellungen der Amtsärztin des Gesundheitsamt … vom 14. Dezember 2016 an einer psychiatrischen Erkrankung bzw. ist zumindest hiervon gefährdet. Einer weitergehenden Erläuterung der Hintergründe für ein derartiges Hilfeangebot, dessen Annahme auf Freiwilligkeit beruht, bedurfte es auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften nicht, insbesondere nicht im Vorfeld der Inanspruchnahme des Beratungsangebotes beim Gesundheitsamt …, welches durch ein persönliches Telefonat oder Beratungsgespräch erfolgen sollte. Zudem wurde dem Kläger im Schreiben vom 26. September 2016 zumindest erläutert, dass dem Beratungsangebot eine polizeiliche Information zugrunde lag. Ebenso wenig bedarf es nunmehr nachträglich einer Begründung für die unterbreiteten Beratungsangebote.

Das Schreiben vom 27. Oktober 2016 mit der Bitte, am 7. November 2016 zu einem Gespräch mit einem Amtsarzt im Gesundheitsamt zu erscheinen, bedurfte aus denselben vorbenannten Gründen keiner vorherigen oder nachträglichen Auskunftserteilung, da der (regelmäßig stattfindende) amtsärztliche Sprechtag, zu welchem die Einladung erfolgt ist, nach Auskunft des Beklagten der Beratung der Bürger dient. Selbst wenn man jedoch dieses Schreiben als Vorladung zur amtsärztlichen Begutachtung im Rahmen der Ermittlungen zu einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz ansehen würde, so führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 UnterbrG kann die Kreisverwaltungsbehörde den Betroffenen zu einem Amtsarzt vorladen und, soweit erforderlich, durch die Polizei vorführen lassen. Der Betroffene ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Unterbringungsgesetz verpflichtet, diese Untersuchung zu dulden. Gegenstand der Untersuchung ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 UnterbrG sowie die Klärung der Frage, ob bzw. durch welche Hilfen nach Art. 3 UnterbrG eine Unterbringung vermieden werden kann. Einer näheren Information des Klägers im Vorfeld oder nach Durchführung der Untersuchung dahingehend, worauf die gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG, welche sich für das Gesundheitsamt hinreichend aus der Sachverhaltsmitteilung der PI … vom 5. September 2016 ergaben, basieren, bedarf es nach diesen Vorschriften, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht. Darüber hinaus hätte es dem Kläger nach Art. 7 Abs. 5 UnterbrG freigestanden, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Vorbereitung der Unterbringung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Betreuungsgericht zu stellen.

2. Selbst wenn man das klägerische Begehren als allgemeine Leistungsklage auf Akteneinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Polizeibericht vom 5. September 2016, auslegen würde – wovon jedoch nach dem erkennbaren Inhalt der Klageschrift nicht auszugehen ist -, so bliebe auch insoweit die Klage ohne Erfolg. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Kläger jedenfalls während des Gerichtsverfahrens nach § 100 VwGO die Möglichkeit hatte, sowohl die Gerichts- als auch Behördenakten vollständig einzusehen und hierauf sogar explizit hingewiesen wurde. Wenn der Kläger aber von dieser einfacheren Möglichkeit zur Erreichung seines Klagezieles keinen Gebrauch macht, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Akteneinsicht in die Behördenakten nicht gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1987 – 8 B 108/87 – juris). Soweit eine Akteneinsicht während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens begehrt wird, so ist eine hierauf gerichtete Klage darüber hinaus nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig, da es sich bei einer diesbezüglichen Ablehnung um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 44a, Rn. 5).

Eine derartige Klage wäre darüber hinaus aber auch unbegründet, worauf es nach vorstehenden Ausführungen jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Das vom Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren nach dem Unterbringungsgesetz ist kurze Zeit nach Klageerhebung durch die Anordnung zur sofortigen Unterbringung vom 16. Dezember 2016 abgeschlossen worden. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergibt sich nach allgemeiner Meinung nicht aus Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 29 VwVfG Rn. 18, 38 m.w.N.). Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens wird Akteneinsicht vielmehr nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde gewährt (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.1984 – 5 C 73/82 – juris). Der Kläger hat vorliegend jedoch keinerlei Gründe für ein diesbezügliches Akteneinsichtsbegehren benannt, sodass sich die Frage nach einer etwaigen Ermessensfehlerhaftigkeit einer Nichtgewährung der Akteneinsicht mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung eines berechtigten Interesses bereits nicht stellt. Hinzu kommt, dass der Kläger die Zusendung von Kopien aus der Akte verlangt hat, was der gesetzlichen Regelung widerspricht, dass die Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.