Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 6 S 17.529

bei uns veröffentlicht am12.06.2017

Tenor

I. Der Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2017 (W 6 S 17.143) wird in Nr.

I. geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO.

1. Dem Antragsgegner war mit sofort vollziehbarem Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1 E, L und T entzogen worden, da er am 27. November 2015 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hatte. In der entnommenen Blutprobe konnten die Substanzen 8,2 ng/ml THC, 0,05 mg/l Kokain, 1,4 mg/l Benzoylegonin und 0,078 mg/l Methylecgonin festgestellt werden (Toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22.12.2015). Der Antragsteller hatte gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden war.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2017 (W 6 S. 17.143) stellte das Gericht auf Antrag des jetzigen Antragsgegners die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den angeordneten Sofortvollzug wieder hier bzw. ordnete diesen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien als offen anzusehen. Wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes und der behaupteten Abstinenz, die durch die Vorlage von sieben Laborberichten untermauert werde, habe nicht ohne weitere Aufklärung von der fortbestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden können. Es bedürfe deshalb noch der Abklärung, inwieweit der (damalige) Antragsteller nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt habe. Dies sei im Rahmen eines engmaschigen behördlich überwachten Drogenscreening-Programms und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens zu klären. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe deshalb nicht.

2. Am 30. Mai 2017 ließ der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt Aschaffenburg, beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern, so dass der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 vollumfänglich greife und vollzogen werden könne.

Zur Begründung wurde unter Vorlage von Unterlagen ausgeführt, im Rahmen einer ersten Urinkontrolle im Rahmen eines Nachweises der Drogenabstinenz nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2017 sei die Aufnahme von Kokain durch den Antragsgegner bewiesen. Es liege somit von Anfang an kein Abstinenzbeleg vor und entgegen aller Behauptungen habe der Antragsgegner weiterhin Drogen konsumiert.

Aus der vorgelegten Bescheinigung über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontroll-Programms der A* GmbH vom 11. Mai 2017 sowie der Befundmitteilung des beauftragten Labors F* GmbH, München, vom 11. Mai 2017 ergibt sich, dass anlässlich einer vertraglich vereinbarten und durchgeführten Urinkontrolle am 28. April 2017 in der Substanzgruppe Kokain Benzoylecgonin mit einem Wert von ca. 1580 ng/ml (Kalibrierung: 12,5 - 600 ng/ml) nachgewiesen wurde, der die Aufnahme von Kokain beweist. Der Befund könne somit nicht als Abstinenzbeleg im Sinne der Beurteilungskriterien für Fahreignungsbegutachtungen verwendet werden. Beigefügt war des Weiteren eine Schweigepflichtentbindung des Antragsgegners vom 28. April 2017, in der er sich mit der Übersendung der Ergebnisse der Urinkontrollen an das Landratsamt einverstanden erklärt. Auf die vorgelegten Unterlagen wird im Übrigen verwiesen.

3. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners, dem die Antragsschrift mit den beigefügten Unterlagen übermittelt wurde, hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 sinngemäß beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsgegner habe sich am 8. Juni 2017 sofort zu der A* GmbH begeben wegen der Befundmitteilung über das Polytoxische Urinscreening vom 11. Mai 2017. Der Antragsgegner versichere eidesstattlich, seit einem Jahr keinerlei Drogen konsumiert zu haben. Auch bei der A* GmbH habe man keine Erklärung für den Wert bei Benzoylecgonin in Höhe von 1580 ng/ml. Der Antragsgegner habe deshalb sofort eine Urinprobe abgeben wollen, mit der Bitte um neuerliche Überprüfung. Seitens der A* GmbH sei jedoch mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, auch wenn er sofort die Kosten erstatte. Da die erste Probe sofort positiv gewesen sei, sei das Programm damit abgelaufen. Zu einem neuerlichen Programm müsse das Landratsamt seine Zustimmung erteilen, erst dann könne er zeitnah wieder eine Urinprobe abgeben. Es werde deshalb beantragt, dem Landratsamt gerichtlich aufzugeben, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Alle Kosten seien gedeckt. Sollte der Antragsteller seinen Führerschein verlieren, verliere er auch seinen Arbeitsplatz. Die gesamte Angelegenheit könne innerhalb von zwei bis drei Wochen abgewickelt werden. Es bestünden Verdachtsmomente, dass möglicherweise eine Vertauschung der Urinprobe stattgefunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte W 6 S 17.143 verwiesen.

II.

Der Antrag, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 24. Februar 2017, den (ursprünglichen) Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs abzulehnen, ist zulässig und begründet.

1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach§ 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Der Antrag ist an keine Frist gebunden.

Es handelt sich hierbei um ein neues selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gelöstes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, was zur Folge hat, dass sich die Stellung der Beteiligten gegenüber dem ursprünglichen Verfahren verändern kann (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 101). Nach überwiegender, wenn auch nicht unbestrittener Meinung, ist maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO. Antragsteller ist somit derjenige, der die Änderung der vorangegangenen Entscheidung beantragt (BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 – juris; Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 107).

Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist hierbei allein die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Der Abänderungsbefugnis unterliegt deshalb auch nur der verfügende Teil des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht jedoch die Kostenentscheidung (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 108; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 199; VGH BW, B. v. 8.11.1995 - 13 S 494/95 - juris). Im Übrigen gelten für die Entscheidung über die Aufhebung oder Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach§ 80 Abs. 5 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, so dass der Beschluss vom 24. Februar 2017 noch weiterhin Wirkung entfaltet.

2. Die Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Gerichts vom 24. Februar 2017 ist in der Sache gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungen im Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 das Interesse des Antragsgegners an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands überwiegt. Vom Landratsamt Aschaffenburg werden veränderte Umstände vorgetragen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorangegangenen Eilverfahren noch nicht existent waren und die nunmehr im Rahmen der Abwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 gebieten.

Entgegen der Annahme des Gerichts im Beschluss vom 24. Februar 2017 (S. 13) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aktuell keine Drogen mehr konsumiert. Aus den vorgelegten Unterlagen (Bericht der A* GmbH, H*, vom 11. Mai 2017 und der Befundmitteilung des Labors F* GmbH, München, vom 11. Mai 2017) ergibt sich, dass im Rahmen des durchgeführten Drogenabstinenzkontroll-Programms anlässlich der ersten Urinprobe am 28. April 2017 der Nachweis von Benzoylecgonin mit einer Konzentration von ca. 1580 ng/ml (Kalibrierung: 12,5 – 600 ng/ml) festgestellt wurde. Der Nachweis von Benzoylecgonin beweist die Aufnahme von Kokain. Der Befund kann somit nicht als Abstinenzbeleg gelten. Damit steht fest, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Er ist damit aktuell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 46 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Es entfallen damit die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses im Rahmen der Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verantwortbar erschienen ließen.

Die Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Dafür, dass eine Vertauschung der Urinproben stattgefunden haben soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsgegner teilt solche Verdachtsmomente auch nicht mit. Das Vorbringen ist somit ohne Substanz und als Schutzbehauptung anzusehen. Dass der Antragsgegner keine weitere Urinprobe bei der beauftragten A* GmbH am 8. Juni 2017 abgeben konnte, ist in der vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung des Drogenkontrollprogramms begründet. Auch hätte die Abgabe der Urinprobe an diesem Tag keine Aussagekraft gehabt, da es dann an der unvorhersehbaren Einbestellung zur Abgabe der Urinprobe gefehlt hätte und Drogen im Urin nur kurzzeitig nachgewiesen werden können.

Der Antragsgegner wurde bereits im Beschluss vom 24. Februar 2017 (Seite 13, 14) darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass er doch weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Das Gericht hat dort bereits auch darauf hingewiesen, dass in einem solchen Falle eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen angesichts des Risikos, das von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr ausgeht, dann nicht mehr maßgeblich ins Gewicht fallen können. Die mit der sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Solche Auswirkungen und Folgen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt. Es ist dem Antragsgegner allein anzulasten und von ihm zu verantworten, wenn er aufgrund seines Drogenkonsums und der fehlenden Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann.

Der Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2017 war deshalb in Nr. I zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 (mit sofortiger Wirkung) abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.5 sowie Nr. 46.1, 56.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Fahrerlaubnisrelevant sind die Fahrerlaubnisklassen A, B und C. Der Streitwert (insgesamt 17.500,00 EUR) ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 8.750,00 EUR festzusetzen sind.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Feb. 2017 - W 6 S 17.143

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wieder hergestellt und hinsichtlich der Nummer 3 angeo

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wieder hergestellt und hinsichtlich der Nummer 3 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am ... 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen den angeordneten Sofortvollzug des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T.

Das Polizeipräsidium Südhessen, Kriminaldirektion D., teilte mit Schreiben vom 12. April 2016 mit, dass der Antragsteller am 27. November 2015 um 17:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel geführt habe. Nach Belehrung habe der Antragsteller angegeben, am Vorabend THC und Kokain konsumiert zu haben. Bei der Durchsuchung seien ein Döschen und ein Bröckchen Haschisch und ein Tütchen mit Kokain aufgefunden und sichergestellt worden. Laut toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 konnte in der Blutprobe Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 8,2 ng/ml, Hydroxy-THC in einer Konzentration von 4,7 ng/ml und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 46 ng/ml nachgewiesen werden. Des Weiteren wurde in der Blutprobe Kokain in einer Konzentration von 0,05 mg/l, Benzoylecgonin in einer Konzentration von 1,4 mg/l und Methylecgonin in einer Konzentration von 0,078 mg/l nachgewiesen.

2. Nach Anhörung entzog das Landratsamt Aschaffenburg dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2017 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den am 13. August 2014 vom Landratsamt Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau, unter der Führerschein-Nr., ausgehändigten Führerschein der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T und den internationalen Führerschein, unter der Listen-Nr. 205/14, ausgehändigt am 14. August 2014, gültig bis 17. Mai 2017, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt Aschaffenburg abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkommt, wurde die zwangsweise kostenpflichtige Einziehung der Führerscheine durch die Polizei angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe sich wegen des Konsums von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm sei die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Der Nachweis der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werde durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 geführt. Laut dem toxikologischen Gutachten habe die Konzentration von Benzoylecgonin in einem außergewöhnlich hohen Bereich gelegen. Der Antragsteller habe auch das Fahren und den Drogenkonsum nicht trennen können. Er habe ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Kokaineinfluss geführt. Erschwerend müsse gewertet werden, dass ein sogenannter Mischkonsum (Polytoxikomanie) vorgelegen habe. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG sowie aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 des VwZVG. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei aus Gründen des öffentlichen Interesses unerlässlich. Im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer müsse verhindert werden, dass Kraftfahrer, denen die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen werden müsse, die Wirksamkeit des Entzugs durch Einlegung von Rechtsmitteln hinauszögern könnten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

3. Am 13. Februar 2017 ließ der Antragsteller beantragen,

die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2017 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Januar 2017 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu bescheiden, dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, den Führerschein bis 13. Februar 2017 abzugeben.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei Berufskraftfahrer im Außendienst. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 sei der Antragsteller aufgefordert worden, den in seinem Besitz befindlichen Führerschein bis 13. Februar 2017 abzugeben. Für den Fall der Führerscheinabgabe verliere der Antragsteller mit sofortiger Wirkung seinen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer. Der Antragsgegner habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Güterabwägung dürfe nicht bloß formelhaft erfolgen. Der Antragsteller habe schon gegenüber dem Antragsgegner seine Abstinenz geltend gemacht. Er habe Nachweise und Ergebnisse der Blutuntersuchungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beigefügt, aus denen sich ergebe, dass er mehr als ein Jahr clean sei und keinerlei Drogen konsumiere. Der Antragsteller sei ausdrücklich bereit, sich sofort einer MPU zu unterziehen.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte das Landratsamt Aschaffenburg im Wesentlichen aus: Die vorgelegten Präventionsbefundberichte könnten für sich alleine allenfalls nur ein Indiz für eine Geeignetheit sein. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung müssten unter anderem die Abstinenznachweise forensische verwertbar sein sowie die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt werden. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit lasse es insbesondere bei dem hier vorliegenden Konsum harter Drogen (Kokain) zusätzlich zu dem Konsum von Cannabis nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Antragsteller verkehrsrelevante Beeinträchtigungen bestünden.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, der als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist (§ 88 VwGO), ist zulässig und begründet.

Bei sachgerechter Auslegung beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 13. Januar 2017 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Nr. 3 des Bescheides vom 13. Januar 2017.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Nichterforderlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablieferungspflicht des Führerscheins). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. 3 des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt (noch) den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris).

Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder ob - wie die Antragstellerseite rügt - überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen bzw. die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris).

2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs (Widerspruch und eventuell nachfolgende Klage) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offen anzusehen sind, da nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Antragsteller gegenwärtig bzw. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides seine - zunächst verlorene - Fahreignung wiedererlangt hat. Das Fehlen der Kraftfahreignung steht zurzeit nicht mehr zweifelsfrei fest. Vielmehr besteht Anlass zur weiteren Aufklärung. Des Weiteren ist derzeit bei Abwägung der Gesamtumstände kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben.

2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV führt die regelmäßige Einnahme von Cannabis zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Liegen die Voraussetzungen vor ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann von der Wiedereignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel nach einjähriger Abstinenz und der Feststellung eines stabilen Einstellungswandels, der es für die Zukunft ausschließt, dass der Betroffene erneut unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kraftfahrzeug führt, ausgegangen werden. Dies ist im Rahmen einer Begutachtung festzustellen.

Im vorliegenden Fall liegt die nachweisliche Einnahme von Cannabis sowie gleichzeitig Kokain durch den Antragsteller bereits über ein Jahr zurück und der Antragsteller behauptet, seitdem keine Betäubungsmittel mehr eingenommen zu haben. In Hinblick auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides) seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Dies hätte durch den Antragsgegner aufgeklärt werden müssen bzw. ist im derzeit noch nicht entschiedenen Widerspruchsverfahren nachzuholen.

Zur Überzeugung des Gerichts war der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er sowohl Cannabis gelegentlich konsumiert als auch den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte. Des Weiteren hat der Kläger gleichzeitig Kokain konsumiert. Die Konzentration der im Blut gefundenen Betäubungsmittel lag zum Teil sowohl bei den Cannabis-Produkten als auch bei Kokain in einem hohen Bereich. Erschwerend kommt hinzu, dass ein sogenannter Mischkonsum von Cannabis und Kokain vorliegt. Im Einzelnen wird auf das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen. Aufgrund dieses Drogenkonsums hatte der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV seine Kraftfahreignung verloren. Dies hat das Landratsamt Aschaffenburg in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Januar 2017 zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dagegen hat der Antragsteller auch nichts substanziiert vorgebracht.

Der Antragsteller war deshalb zur Überzeugung des Gerichts zumindest in der Vergangenheit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

2.2 Offen ist jedoch, inwieweit der Antragsteller seine Fahreignung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eventuell nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt haben könnte.

War die Fahreignung wegen Drogenkonsums entfallen, kann nach der in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Wertung von einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz (bzw. im Falle von Cannabis die Rückkehr zu einem motivational gefestigten fahrerlaubnisverträglichen Konsummuster) nachgewiesen ist sowie ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann indes nur während eines Jahres seit Beginn der vom Betroffenen vorgetragenen oder anders bekannt gewordenen Abstinenz gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne Gutachtensanordnung noch von fehlender Eignung ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG, Rn. 63 m.N. z. Rspr.). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit von deutlich über einem Jahr (hier fast 15 Monate) kann die Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers als feststehend ausgehen. Vielmehr hat zu einem zunächst ein engmaschiges behördlich überwachtes Drogenscreening-Programm und zum anderen anschließend eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu erfolgen. Denn im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörden die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Gründe ausreichend zu würdigen. Besteht keine Drogenabhängigkeit, gibt es auch sonst keinerlei Hinweise auf einen fortbestehenden Drogenkonsum, behauptet der Betreffende vielmehr nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft er sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -ZfSch 2015, 717). Schon allein wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit und der behaupteten Abstinenz kann die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht mehr ohne weiteres von einer fortdauernden Ungeeignetheit ausgehen, sondern ist gehalten, den Antragsteller zunächst zu einem engmaschig behördlichen Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl. 2015, 568). Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt die tatsächliche Wiedererlangung der Fahreignung noch nicht positiv feststeht, weil es dafür noch geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen sowie weiterer Voraussetzungen bedarf, um zu einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung zu kommen, ist eine solche positive Begutachtung nun auch nicht mehr ausgeschlossen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris; B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris).

Davon ausgehend, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch die Drogenfahrt am 27. November 2015 verloren hatte, ist die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist, innerhalb der die Behörde auch bei Abstinenzbehauptung ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen weiterhin von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann, mittlerweile mit verstrichenen fast 15 Monaten seit Konsumende abgelaufen. Gibt ein Betäubungsmittelkonsument an, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abgestellt werden kann, wenn der Betroffene eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111). Maßgeblich ist hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, somit vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der noch in der Zukunft liegt. Der Antragsteller behauptet ausdrücklich - sowohl im Gerichtsverfahren als auch schon zuvor gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde -, dass er zumindest nach dem Zeitpunkt seiner Drogenfahrt am 27. November 2015 Drogen nicht mehr konsumiert hat. Der Antragsteller hat diese Behauptung auch durch sieben vorgelegte Laborberichte von Januar 2016 bis September 2016 untermauert, aus denen sich ergibt, dass zu den dort genannten Zeitpunkten Cannabis- und Kokain-Suchtests anhand abgegebener Urinproben des Antragstellers negativ verlaufen sind. Zwar kann mit diesen Laborberichten keine Abstinenz von Cannabis und Kokain nachgewiesen werden, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwieweit eine unvorhergesehene Einbestellung des Antragstellers zu den Tests vorgelegen hat. Die vorgelegten Bescheinigungen, die zudem konkret nur den Zeitraum vom Januar bis September 2016 betreffen, lassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i.Vm. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014 - Begutachtungsleitlinien) und Kapitel 8 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologische/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013) eingehalten sind. Es spricht viel dafür, dass die durchgeführten Drogenkontrollen den erforderlichen CTU-Kriterien wohl nicht entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.298 - VerkMitt 2016, Nr. 38), so dass die Drogenabstinenz bisher nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris). Erforderlich ist dafür, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu der Urinprobe erscheint (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris). Auch erlauben einzelne Urintests keinen zeitlich durchgängigen Nachweis einer Abstinenz, wie dies etwa durch Haarscreenings möglich ist. Des Weiteren können Urintests allenfalls als Indizien für einen stabilen Einstellungswandel bzw. eine Verhaltensänderung angesehen werden, da dies nur im Rahmen einer (medizinisch-)psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann. Die vorgelegten Laborberichte zusammen mit der Behauptung des Antragstellers, seit seiner Drogenfahrt kein Cannabis und kein Kokain bzw. überhaupt keine Drogen mehr zu konsumieren, sind jedoch zumindest als hinreichende Indizien dafür zu sehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedergewonnen haben könnte. In diesem Fall steht das Fehlen der Kraftfahreignung nicht mehr positiv fest. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht mehr ohne weitere Aufklärung nach § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen. Allerdings bestehen umgekehrt aufgrund der früheren Vorgänge weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden kann. In diesem Fall ist deshalb die Behörde gehalten, die Eignungszweifel im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abklären zu lassen, inwieweit der Antragsteller noch Betäubungsmittel einnimmt bzw. im Falle eines kontrollierten gelegentlichen und alleinigen Cannabiskonsums das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wiederhergestellt ist (vgl. zu harten Drogen etwa BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl. 2015, 568; zu Cannabis BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris). Dies muss im noch offenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

3. Die Interessenabwägung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig, bis weitere Aufklärungsmaßnahmen in Form von Drogenscreenings und einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführt werden, belassen werden kann. Der Antragsteller gibt an, seit dem Vorfall am 27. November 2015 kein Cannabis und Kokain mehr zu konsumieren und hat hierfür sieben Laborberichte vorgelegt, die dies untermauern. Auch wenn diesen Laborberichten - wie oben dargestellt - nur begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres angenommen werden, dass derzeit vom Antragsteller eine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht, unter dem Einfluss von Cannabis und/oder Kokain ein Fahrzeug zu führen. Denn bei einem Betroffenen, der nicht drogenabhängig war und bei dem auch keine Hinweise auf fortdauernden Drogenkonsum bestehen, der weiter nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz behauptet, kann ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er immer noch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, jedenfalls wenn er bis zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss. Zu Letzterem kann er durch die Fahrerlaubnisbehörde angehalten werden (vergleiche zu möglichen Auflagen etwa BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - VerkMitt 2016, Nr. 54; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris). Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris).

Der Antragsteller wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass er doch weiterhin Betäubungsmittel einnimmt oder wenn er an der weiteren Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mitwirkt, etwa wenn er sich nicht dem von der Fahrerlaubnisbehörde zu fordernden Drogenkontrollprogramm unterwirft, die Drogenscreenings oder das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtzeitig beibringt oder dieses Gutachten negativ ausfallen sollte. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass in einem solchen Fall eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen angesichts des Risikos, das von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr ausgeht, dann nicht mehr maßgeblich ins Gewicht fallen könnten. Die mit der dann sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssten von ihm dann im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommenen werden. Solche Auswirkungen und Folgen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt. Dem Antragsteller wäre es dann selbst anzulasten und allein von ihm zu verantworten, wenn er aufgrund seines Drogenkonsums und der fehlenden Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen könnte.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (Entzug der Fahrerlaubnis) war nach alledem einstweilen wiederherzustellen.

Aus den gleichen Erwägungen wie vorstehend war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Pflicht zur Abgabe des Führerscheins) wiederherzustellen bzw. betreffend die Nr. 3 (Zwangsmittelandrohung) anzuordnen, weil der Antragsteller einstweilen mangels feststehender Ungeeignetheit wieder am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf und er deswegen auch nicht zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet ist sowie infolgedessen auch die Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung entfallen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs, da nur die Fahrerlaubnisklassen A (5.000,00 EUR), B (5.000,00 EUR) und C (7.500,00 EUR) streitwertrelevant sind, welche die anderen Fahrerlaubnisklassen mit einschließen (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Insgesamt ergibt sich so ein Streitwert von 17.500,00 EUR, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war, so dass 8.750,00 EUR festzusetzen waren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.