Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 6 S 17.529

published on 12/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juni 2017 - W 6 S 17.529
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Gericht

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Tenor

I. Der Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2017 (W 6 S 17.143) wird in Nr.

I. geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO.

1. Dem Antragsgegner war mit sofort vollziehbarem Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1 E, L und T entzogen worden, da er am 27. November 2015 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hatte. In der entnommenen Blutprobe konnten die Substanzen 8,2 ng/ml THC, 0,05 mg/l Kokain, 1,4 mg/l Benzoylegonin und 0,078 mg/l Methylecgonin festgestellt werden (Toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22.12.2015). Der Antragsteller hatte gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden war.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2017 (W 6 S. 17.143) stellte das Gericht auf Antrag des jetzigen Antragsgegners die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den angeordneten Sofortvollzug wieder hier bzw. ordnete diesen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien als offen anzusehen. Wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes und der behaupteten Abstinenz, die durch die Vorlage von sieben Laborberichten untermauert werde, habe nicht ohne weitere Aufklärung von der fortbestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden können. Es bedürfe deshalb noch der Abklärung, inwieweit der (damalige) Antragsteller nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt habe. Dies sei im Rahmen eines engmaschigen behördlich überwachten Drogenscreening-Programms und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens zu klären. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe deshalb nicht.

2. Am 30. Mai 2017 ließ der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt Aschaffenburg, beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern, so dass der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 vollumfänglich greife und vollzogen werden könne.

Zur Begründung wurde unter Vorlage von Unterlagen ausgeführt, im Rahmen einer ersten Urinkontrolle im Rahmen eines Nachweises der Drogenabstinenz nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2017 sei die Aufnahme von Kokain durch den Antragsgegner bewiesen. Es liege somit von Anfang an kein Abstinenzbeleg vor und entgegen aller Behauptungen habe der Antragsgegner weiterhin Drogen konsumiert.

Aus der vorgelegten Bescheinigung über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontroll-Programms der A* GmbH vom 11. Mai 2017 sowie der Befundmitteilung des beauftragten Labors F* GmbH, München, vom 11. Mai 2017 ergibt sich, dass anlässlich einer vertraglich vereinbarten und durchgeführten Urinkontrolle am 28. April 2017 in der Substanzgruppe Kokain Benzoylecgonin mit einem Wert von ca. 1580 ng/ml (Kalibrierung: 12,5 - 600 ng/ml) nachgewiesen wurde, der die Aufnahme von Kokain beweist. Der Befund könne somit nicht als Abstinenzbeleg im Sinne der Beurteilungskriterien für Fahreignungsbegutachtungen verwendet werden. Beigefügt war des Weiteren eine Schweigepflichtentbindung des Antragsgegners vom 28. April 2017, in der er sich mit der Übersendung der Ergebnisse der Urinkontrollen an das Landratsamt einverstanden erklärt. Auf die vorgelegten Unterlagen wird im Übrigen verwiesen.

3. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners, dem die Antragsschrift mit den beigefügten Unterlagen übermittelt wurde, hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 sinngemäß beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsgegner habe sich am 8. Juni 2017 sofort zu der A* GmbH begeben wegen der Befundmitteilung über das Polytoxische Urinscreening vom 11. Mai 2017. Der Antragsgegner versichere eidesstattlich, seit einem Jahr keinerlei Drogen konsumiert zu haben. Auch bei der A* GmbH habe man keine Erklärung für den Wert bei Benzoylecgonin in Höhe von 1580 ng/ml. Der Antragsgegner habe deshalb sofort eine Urinprobe abgeben wollen, mit der Bitte um neuerliche Überprüfung. Seitens der A* GmbH sei jedoch mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, auch wenn er sofort die Kosten erstatte. Da die erste Probe sofort positiv gewesen sei, sei das Programm damit abgelaufen. Zu einem neuerlichen Programm müsse das Landratsamt seine Zustimmung erteilen, erst dann könne er zeitnah wieder eine Urinprobe abgeben. Es werde deshalb beantragt, dem Landratsamt gerichtlich aufzugeben, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Alle Kosten seien gedeckt. Sollte der Antragsteller seinen Führerschein verlieren, verliere er auch seinen Arbeitsplatz. Die gesamte Angelegenheit könne innerhalb von zwei bis drei Wochen abgewickelt werden. Es bestünden Verdachtsmomente, dass möglicherweise eine Vertauschung der Urinprobe stattgefunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte W 6 S 17.143 verwiesen.

II.

Der Antrag, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 24. Februar 2017, den (ursprünglichen) Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs abzulehnen, ist zulässig und begründet.

1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach§ 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Der Antrag ist an keine Frist gebunden.

Es handelt sich hierbei um ein neues selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gelöstes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, was zur Folge hat, dass sich die Stellung der Beteiligten gegenüber dem ursprünglichen Verfahren verändern kann (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 101). Nach überwiegender, wenn auch nicht unbestrittener Meinung, ist maßgeblich für die Stellung der Beteiligten in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Interessenlage in diesem Verfahren, nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO. Antragsteller ist somit derjenige, der die Änderung der vorangegangenen Entscheidung beantragt (BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 – juris; Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 107).

Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist hierbei allein die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Der Abänderungsbefugnis unterliegt deshalb auch nur der verfügende Teil des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht jedoch die Kostenentscheidung (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 108; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 199; VGH BW, B. v. 8.11.1995 - 13 S 494/95 - juris). Im Übrigen gelten für die Entscheidung über die Aufhebung oder Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach§ 80 Abs. 5 VwGO.

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, so dass der Beschluss vom 24. Februar 2017 noch weiterhin Wirkung entfaltet.

2. Die Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Gerichts vom 24. Februar 2017 ist in der Sache gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungen im Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 das Interesse des Antragsgegners an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands überwiegt. Vom Landratsamt Aschaffenburg werden veränderte Umstände vorgetragen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorangegangenen Eilverfahren noch nicht existent waren und die nunmehr im Rahmen der Abwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 gebieten.

Entgegen der Annahme des Gerichts im Beschluss vom 24. Februar 2017 (S. 13) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aktuell keine Drogen mehr konsumiert. Aus den vorgelegten Unterlagen (Bericht der A* GmbH, H*, vom 11. Mai 2017 und der Befundmitteilung des Labors F* GmbH, München, vom 11. Mai 2017) ergibt sich, dass im Rahmen des durchgeführten Drogenabstinenzkontroll-Programms anlässlich der ersten Urinprobe am 28. April 2017 der Nachweis von Benzoylecgonin mit einer Konzentration von ca. 1580 ng/ml (Kalibrierung: 12,5 – 600 ng/ml) festgestellt wurde. Der Nachweis von Benzoylecgonin beweist die Aufnahme von Kokain. Der Befund kann somit nicht als Abstinenzbeleg gelten. Damit steht fest, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Er ist damit aktuell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 46 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Es entfallen damit die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses im Rahmen der Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verantwortbar erschienen ließen.

Die Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Dafür, dass eine Vertauschung der Urinproben stattgefunden haben soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsgegner teilt solche Verdachtsmomente auch nicht mit. Das Vorbringen ist somit ohne Substanz und als Schutzbehauptung anzusehen. Dass der Antragsgegner keine weitere Urinprobe bei der beauftragten A* GmbH am 8. Juni 2017 abgeben konnte, ist in der vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung des Drogenkontrollprogramms begründet. Auch hätte die Abgabe der Urinprobe an diesem Tag keine Aussagekraft gehabt, da es dann an der unvorhersehbaren Einbestellung zur Abgabe der Urinprobe gefehlt hätte und Drogen im Urin nur kurzzeitig nachgewiesen werden können.

Der Antragsgegner wurde bereits im Beschluss vom 24. Februar 2017 (Seite 13, 14) darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass er doch weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Das Gericht hat dort bereits auch darauf hingewiesen, dass in einem solchen Falle eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen angesichts des Risikos, das von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr ausgeht, dann nicht mehr maßgeblich ins Gewicht fallen können. Die mit der sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Solche Auswirkungen und Folgen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt. Es ist dem Antragsgegner allein anzulasten und von ihm zu verantworten, wenn er aufgrund seines Drogenkonsums und der fehlenden Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann.

Der Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2017 war deshalb in Nr. I zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 (mit sofortiger Wirkung) abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.5 sowie Nr. 46.1, 56.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Fahrerlaubnisrelevant sind die Fahrerlaubnisklassen A, B und C. Der Streitwert (insgesamt 17.500,00 EUR) ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 8.750,00 EUR festzusetzen sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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published on 24/02/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wieder hergestellt und hinsichtlich der Nummer 3 angeo
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.