Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 15.30351 abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Sein Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30351 Klage und im vorliegenden Sofortverfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2015 betreffend Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in der Ziffer 5 wird angeordnet.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (M 16 S 15.30521) den zunächst bei ihm erhobenen Antrag sowie die dazugehörige Klage an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30351) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014).

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit der Antragsteller erklärt, er habe sich im Kosovo nicht sicher gefühlt, weil er mangels ausreichender religiöser Betätigung von radikal gesinnten Moslems bedroht worden sei, hat die Antragsgegnerin mit Bezug auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Der Antragsteller hat indes angegeben, sich tatsächlich gar nicht an die Polizei oder an sonstige öffentliche Stellen gewandt zu haben, um im Kosovo Hilfe und Schutz zu erhalten. Die vom Antragsteller angegebenen und als Bedrohung aufgefassten religiös motivierten Situationen begründen nach den Umständen des vorliegenden Falles offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland, zumal auch eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar ist, um den vom Antragsteller angesprochenen bedrohlichen Situationen auszuweichen (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

Soweit der Antragsteller sich erstmals im Gerichtsverfahrens weitergehend und gesteigert auf angebliche Aktivitäten für die nationalistische albanische Bewegung „Vetvendosje“ (Selbstbestimmung) beruft, ist anzumerken, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund dieser Tätigkeit die Gefahr einer asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten oder eine sonst schutzrelevanten Verfolgung drohen sollte. Laut Internetrecherche ist die genannte Bewegung eine im Kosovo zugelassene Partei, die auch an den Parlamentswahlen teilgenommen hat und zurzeit im Parlament als Opposition vertreten ist (vgl. etwa Kosova aktuell vom 18.4.2015, http://www.kosova-aktuell.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2960:die-politischen-ziele-der-levizja-vetevendosje-in-kosova&catid=11&Itemid=114 oder Wikipedia, Stichwort „Vetevendosje!“, (http://de.wikipedia.org/wiki/Vet%C3%ABvendosje!).

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf eine Auseinandersetzung mit der Polizei im Jahr 2008 verweist, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz dieses Ereignis noch für das Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2014 gehabt haben sollte. Die - unterstellt - subjektive Annahme des Antragstellers, die Polizei würde ihm deswegen heute nicht mehr helfen, vermag objektiv offensichtlich keinen Schutzanspruch zu rechtfertigen.

Des Weiteren ist im Hinblick auf die weiter vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe der Ausreise davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt ist bzw. allein und ohne Unterstützung bleibt. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die Großfamilie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.30351.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Feb. 2015 - RO 6 K 14.30903

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.

Mit Bescheid vom 4.12.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie nicht ausreisen würden, wurde ihnen die Abschiebung in den K. angedroht. Einen Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zu 1) nicht davon habe überzeugen können, dass und vor allem warum er 15 Jahre nach Beendigung seiner Militärzeit gesucht oder verfolgt worden sei. Zudem habe er bereits seit zwei Jahren gänzlich unbehelligt bei seinem Cousin gelebt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch drohten den Klägern keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 korrigierte bzw. ergänzte das Bundesamt den Tenor des Bescheids dahingehend, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.

Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).

2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.

a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.

b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.

Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.

4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.

a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.

c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.