Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Okt. 2014 - W 4 S 14.959

bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich einerseits gegen eine Fälligkeitsmitteilung, andererseits gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 den Antragsteller als Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ...03 und ...04 zur Beseitigung der darauf befindlichen Weinbergshütte, des Wildschutzzauns und der neu errichteten Terrasse verpflichtet. Unter Ziffer 4.) wurde gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR bezüglich der Weinbergshütte, 1.000,00 EUR bezüglich der Terrasse und 500,00 EUR bezüglich des Wildschutzzauns angeordnet.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Az. W 4 K 12.67) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt (Az. 9 ZB 12.2656).

Hinsichtlich der Weinbergshütte wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Beseitigungsanordnung durch Prozesserklärung der Antragsgegnerin aufgehoben und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Unter dem 8. April 2014 wurde u. a. seitens des Antragstellers das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er habe zusammen mit weiteren Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2013 die St. GbR gegründet. Diese habe weitere Flächen gepachtet, so dass nunmehr von einer Privilegierung auszugehen sei.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Über die hiergegen erhobene Klage, die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Az. W 4 K 14.695 geführt wird, ist noch nicht entschieden. Ebenso noch nicht entschieden ist über die am 25. Juli 2014 erhobene Feststellungsklage, dass der St. GbR aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit die Privilegierung nach §§ 201, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Errichtung des Wildzauns und des Maschinenunterstands mit Terrasse sowie die Nutzung der Weinbergshütte als Geräteraum zusteht.

Bereits mit Bescheid vom 21. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Zwangsgeld nunmehr fällig sei und eingezogen und beigetrieben werden könne. Zudem wurde gegenüber dem Antragsteller ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR bezüglich des Wildschutzzauns und 1.500,00 EUR bezüglich der Terrasse angedroht, wenn er der Beseitigungspflicht nicht bis zum 14. August 2014 vollständig nachkomme.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Az. W 4 K 14.697 geführt wird. Über sie ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 ab, ebenso den Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern. Über die hiergegen erhobene Klage vom 19. September 2014, die beim Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Az. W 4 K 14.957 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Unter dem 19. September 2014 hat der Antragsteller zudem beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 4 K 14.697 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass der Fälligkeitsmitteilung wie auch bei Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung die geänderte Sach- und Rechtslage nicht beachtet habe. Es sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die St. GbR, gegründet worden. Zu den bereits vorhandenen Grundstücken seien neue langfristig hinzugepachtet worden. Es sei ein Businessplan erstellt worden. Im Übrigen sei eine Beseitigung des Maschinenunterstands/der Terrasse nicht möglich. Seit 2011 hätten sich der Ameisenlöwe und die Larve der Dünen-Ameisenjungfer angesiedelt. Auch der blauglänzende veilchenfarbene Ölkäfer, der Hirschkäfer, der Trauer-Rosenkäfer und die Zauneidechse hätten dort Unterschlupf gefunden. Wegen des bestehenden Wildschweindrucks würde bei Abriss des Zaunes die Population der genannten Arten dauerhaft und unwiederbringlich zerstört.

Die Antragsgegnerin ließ mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Klage in der Hauptsache gegen die Zwangsgeldandrohung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Bestandskraft der Beseitigungsanordnung vom 16. Dezember 2011 werde auch nicht durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2014 über die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens durchbrochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung der Stadt Alzenau im Bescheid vom21. Juli 2014 erstrecken sollte, ist der Antrag schon unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung sofort vollziehbar ist. Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgelds in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH Entscheidung v. 24.1.2007 Az. Vf.50-VI-05, Rn. 46 - juris).

Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die in Ziffer 1.) des Bescheids vom 21. Juli 2014 normierte erneute Zwangsgeldandrohung wendet, ist der Antrag gemäß Art. 21a VwZVG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung begegnet die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. Juli 2014 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage W 4 K 14.697 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird.

Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von weiteren Zwangsgeldern für den Fall, dass der Antragsteller den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2011 nicht nachkommt. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 25.1.2007 Az. Vf.50-VI-05, Rn. 53 - juris). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, 32 Satz 2, 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt aber offensichtlich nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung der Stadt Alzenau vom 16. Dezember 2011, ist unanfechtbar i. S. v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam.

Der Vortrag des Antragstellers, er habe bei der Stadt Alzenau das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG beantragt, ändert hieran nichts.

Abgesehen davon kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG vorliegend gegeben sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang völlig zu Recht darauf hin, dass allein das Vorliegen von Pachtverträgen und die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls nicht ausreichen, die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit eines Betriebs nachzuweisen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Einwendung des Antragstellers, es sei im Hinblick auf § 44 BNatSchG rechtlich unmöglich, die Terrasse und den Wildschutzzaun zu entfernen. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 erklärt, dass für die angeordneten Rückbaumaßnahmen ein Vorkommen geschützter Arten nicht als Hinderungsgrund angesehen wird, zumal durch eine ökologische Rückbauüberwachung eine Tötung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Tieren ausgeschlossen werden könnte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rückbau die ökologischen Voraussetzungen für die Ansiedlung und das Vorkommen geschützter Tierarten sogar verbessern wird.

Die Pflicht zur Beseitigung des Wildschutzzauns und der Terrasse stellt auch eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung dar, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige Zwangsmittel darstellt.

Die Höhe der einzelnen Zwangsgelder wird vom Antragsteller nicht substanziiert angegriffen und ist auch nicht seitens des Gerichtes zu beanstanden. Einwendungen gegen die gesetzte Frist wurden durch den Antragsteller nicht substanziiert erhoben. Auch das Gericht hat in dieser Hinsicht keine rechtlichen Bedenken.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2011 nicht erfüllt hat, so dass gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig war.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für das Vorliegende Sofortverfahren dieser Betrag zu halbieren war.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festges

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil ihre Bauvorhaben - die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns, die Sanierung der Weinbergshütte als Gerätehütte und die Erneuerung der Terrasse - mangels entsprechender Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig seien. Diese Ausführungen unterliegen hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Kläger machen zwar geltend, sie betrieben Erwerbsobstbau, dem die geplanten Bauten zu dienen bestimmt seien. So hätten sie aufgelassene Weinbergflächen in einer Größenordnung von ca. 2.500 m² käuflich erworben und - unter fachlicher Begleitung - ab November 2009 systematisch damit begonnen, 40 Obstbäume alter Sorten zu pflanzen. Insbesondere auch mit dem im Erwachsenenalter der Bäume zu erzielenden Ertrag sei eine Gewinnerzielungsabsicht im Nebenerwerb nachgewiesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei 40 Bäumen könne nur von Liebhaberei gesprochen werden, verkenne den mit einer derartigen Anzahl von Bäumen verbundenen Betriebsaufwand und Ertrag. Im Übrigen seien diese ökologischen Obstflächen auch als Familienbetrieb angelegt, der auf die drei Kinder der Kläger übergehen solle.

Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsbegehren aber nicht zum Erfolg. Zunächst legt schon der sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos ergebende Gesamteindruck auch in den Augen des erkennenden Senats eher eine private, als eine landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks nahe. Insbesondere die im Verhältnis zu dem kleinen Weinberghaus übergroß dimensionierte, aufgeständerte Terrasse dient ihrem Erscheinungsbild nach offenbar auch der Freizeitgestaltung und nicht nur - wie die Kläger behaupten - ihren Arbeitsvorbereitungen oder Ruhepausen. Vor allem aber erfordert der Begriff des gartenbaulichen Betriebs in §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 201 BauGB neben der persönlichen Eignung des Betreibers bzw. der Betreiber ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in ihrer Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betätigung in Anspruch genommen werden (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389). Die Gewinnerzielung gehört zwar nicht zwingend zu den Voraussetzungen, an die die Betriebseigenschaft geknüpft ist, ihr ist jedoch eine gewichtige, wenn auch nur indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens beizumessen. Dem Indiz der Gewinnerzielung kommt umso mehr Bedeutung zu, je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist (BVerwG, U. v. 11.4.1986 - 4 C 67/82; BayVGH, B. v. 10.3.2003 - 14 ZB 02.397; BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 9 ZB 10.3059).

Gemessen daran sind die Kläger ihrer Darlegungslast für das Vorliegen eines privilegierten Betriebs nicht gerecht geworden. Sie haben weder ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt noch einen tatsächlich erzielten bzw. künftig aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielbaren Gewinn in nachprüfbarer Weise, etwa aufgrund einer Rentabilitätsberechnung, belegt. Offen bleibt auch, wer in dem angeblichen Familienunternehmen etwa auf welcher - auch finanziellen - Grundlage mit welchem Kapitaleinsatz, welcher Qualifikation und welchem Arbeitsumfang an dem Unternehmen verantwortlich beteiligt ist. Die erforderliche Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betriebsführung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschließend beurteilen. Berücksichtigt man dagegen den relativ geringen Umfang der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Nutzfläche (wobei Pachtland nur zu berücksichtigen ist, wenn es bindend langfristig gepachtet ist, vgl. Koch/Molodowsky/Famers, BayBO, Art. 57 Rn. 30; BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 9 ZB 10.3059) und die Anzahl von lediglich 40 Obstbäumen, erscheint der künftig aufgrund erwerbsgartenbaulicher Tätigkeit erzielbare Gewinn als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des neugegründeten Unternehmens als nicht ausreichend belegt. Auf das ebenfalls nicht näher substantiierte Vorbringen, der Betrieb sei angesichts der drei Kinder der Kläger als Familienbetrieb angelegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kläger sehen diese Zulassungsvoraussetzung im Hinblick auf einen möglichen - auch überwirkenden - Bestandsschutz der alten Weinbergshütte als gegeben an.

Die Frage einer eventuellen Beseitigung und damit auch eines möglichen Bestandsschutzes der Weinbergshütte wäre in einem Berufungsverfahren nicht Streitgegenstand. Ein diesbezügliches Verfahren wurde bereits in erster Instanz nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt.

Was schließlich die Frage eines sog. überwirkenden Bestandsschutzes im Zusammenhang mit der geplanten Dachstuhlerneuerung der Hütte der Kläger betrifft, so wurde die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1986 - 4 C 80.82), wonach der Bestandsschutz, den ein ursprünglich materiell rechtmäßiges Gebäude genießt, nicht nur dazu berechtige, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zu ihrer Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97). Wie die Kläger im Zulassungsvorbringen selbst einräumen, liegen hier die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB für die beantragte Sanierung der Weinbergshütte nicht vor. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14/07).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einem Wiederaufgreifensantrag stattzugeben.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 den Kläger zu 3) als Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ...03 und ...04 zur Beseitigung einer darauf befindlichen Weinbergshütte, eines Wildschutzzauns und einer neu errichteten Terrasse verpflichtet. Gegen die Klägerin zu 2) erging als Miteigentümerin unter Ziffer 3 desselben Bescheids eine Duldungsanordnung. Unter Ziffer 4 wurde gegen den Kläger zu 3) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR bezüglich der Weinbergshütte, 1.000,00 EUR bezüglich der Terrasse und 500,00 EUR bezüglich des Wildschutzzauns angeordnet. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Az. W 4 K 12.67) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt (Az. 9 ZB 12.2656).

Hinsichtlich der Weinbergshütte wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Beseitigungsanordnung durch Prozesserklärung der Beklagten aufgehoben und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Unter dem 8. April 2014 beantragten die Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, zusammen mit weiteren stillen Gesellschaftern sei die Klägerin zu 1) mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2013 gegründet worden. Diese habe weitere Flächen gepachtet, so dass nunmehr von einer Privilegierung auszugehen sei.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Unter dem 25. Juli 2014 ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der gleichlautenden Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2014/7. Juli 2014 verurteilt, dem Wiederaufgreifensantrag der Kläger vom 8. April 2014 stattzugeben,

hilfsweise,

die Beklagte wird unter Aufhebung der gleichlautenden Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2014/7. Juli 2014 verurteilt, über den Wiederaufgreifensantrag der Kläger vom 8. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegend gegeben seien. Es sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Auch neue Beweismittel lägen vor, und es habe keine Möglichkeit der Geltendmachung in früheren Verfahren gegeben. Die Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Privilegierung lägen nunmehr vor.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. August 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger begehrten durch ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens offensichtlich die Aufhebung der Beseitigungsanordnung. Allerdings sei die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens durch die Beklagte rechtmäßig gewesen. Die von den Klägern mit Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs darzulegen. Ebenso wenig hätten die Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014, mit dem der Antrag der Kläger vom 8. April 2014 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wurde.

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, dem Wiederaufgreifensantrag stattzugeben, hilfsweise, dass diese über den Wiederaufgreifensantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die bestandskräftig gewordene Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung vom 16. Dezember 2011. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Rücknahme der Beseitigungsanordnung vom 16. Dezember 2011. Schließlich ist auch kein Anspruch gegeben, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Rücknahme entscheidet.

Die Klägerin kann ihre Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das im Verfahren gegen die Beseitigungsanordnung ergangene klageabweisende Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2012 samt des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2014 rechtskräftig geworden ist. Auch ein durch rechtskräftige Klageabweisung bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt ist ein „unanfechtbarer“ Verwaltungsakt i. S. d. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG v. 13.9.1984 - 2 C 22/83 - juris Rn. 15). Jedoch liegen im vorliegenden Fall die in Art. 51 BayVwVfG weiter aufgestellten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor.

Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG). Er ist binnen drei Monaten zu stellen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG).

Ob das Klägerbegehren, wie die Beklagte meint, bereits an der in Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG normierten Drei-Monats-Frist scheitert, kann dahingestellt bleiben, denn die Kläger haben weder neue Beweismittel noch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorgetragen. Auch hat sich die der Beseitigungsanordnung vom 16. Dezember 2011 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Kläger geändert. Damit aber sind die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG nicht gegeben.

Vorliegend sind die Kläger der Auffassung, die Gründung der Klägerin zu 1) und deren Registrierung bei der Berufsgenossenschaft, die Pachtung der Grundstücke „H.“ und „E.“ sowie die Erstellung eines Businessplans führten zu einer dem Bescheid vom 16. Dezember 2011 zugrunde liegenden Änderung der Sach- und Rechtslage. Dem kann jedoch seitens der Kammer nicht gefolgt werden.

Eine Änderung der Rechtslage i. S. d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, denn es ist nicht erkennbar, und wurde klägerseits auch nicht vorgetragen, dass eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die dem Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2011 zugrunde gelegenen haben, gegeben ist.

Aber auch eine Änderung der Sachlage kann die Kammer nicht erkennen, denn insoweit wird vorausgesetzt, dass sich die entscheidungserheblichen Umstände nach Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts dergestalt ändern, dass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erforderlich oder doch möglich ist (vgl. Sachs in: Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 88 ff., 92). Mit anderen Worten: Die von den Klägern vorgetragenen veränderten Umstände müssten dazu führen, dass die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns, die Sanierung der Weinbergshütte als Gerätehütte und die Erneuerung der Terrasse nunmehr privilegierte Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB wären, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab und nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Verwaltungsakts der Beklagten vom 7. Juli 2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die die Kläger anstreben, setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit und Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (BVerwG v. 16.12.2004 - BVerwGE 122, 308/310 m. w. N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. BVerwG v. 27.1.1967 - BVerwGE 26, 121).

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Die Gewinnerzielung ist aber nur ein Indiz, dem bei kleiner Nutzfläche allerdings erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte landwirtschaftliche Tätigkeit aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können auch andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation (vgl. zu alldem BVerwG v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 7 und Rn. 8).

Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Kläger die Voraussetzungen eines privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs offensichtlich nicht erfüllen. Sie haben bereits nicht ausreichend belegt, dass der Obstbau nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Zwar haben sie einen Businessplan erstellt und dem Gericht vorgelegt und dort erklärt, dass die Absicht bestehe, mit dem Obstbau Überschüsse zu erzielen, wobei die Gewinnschwelle 2017/2018 erreicht werde. Daraus kann aber nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um einen generell lebensfähigen Betrieb handelt. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall an einem Attest einer fachkundigen Stelle, wie etwa dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass vorliegend bei der Klägerin zu 1) von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. Gerade in Anbetracht der Neugründung der Klägerin zu 1) im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2012, mit dem die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung als rechtmäßig angesehen wurde, war dies zu fordern, da die Missbrauchsgefahr bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch ist (vgl. BVerwG v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Gerade in solchen Fällen sind deshalb an die Betriebseigenschaft auch besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Da es folglich an einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB fehlt, kann dahinstehen, ob die Vorhaben der Kläger überhaupt einem solchen Betrieb dienen.

Nach alldem kann von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage i. S. v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zugunsten der Betroffenen keine Rede sein.

Entgegen der Behauptung des Klägervertreters stellt der von den Klägern vorgelegte Businessplan auch kein neues Beweismittel i. S. v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dar, da dieser, wie gezeigt, nicht in der Lage ist, die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Ausgangsbescheids zu erschüttern.

Die Kläger haben demgemäß keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, so dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben konnte.

Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der vom Klägervertreter gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Wiederaufgreifensantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Insoweit wird bereits verkannt, dass Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG dem Betroffenen grundsätzlich, liegen die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 vor, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen gibt.

Sollte der Vortrag des Klägervertreters - wohlwollend ausgelegt - dahingehend verstanden werden, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine Ermessensentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen der Art. 48, 49 BayVwVfG dahingehend zu treffen, den rechtskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2011 aufzuheben und über die Sache neu zu entscheiden, hätte auch eine solche Klage keinen Erfolg. Es ist nämlich grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde eine erneute Sachentscheidung deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. BayVGH, v. 25.9.2002 - Az. 21 B 00.1358 - juris). Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen von einer den in Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Derartige Umstände, nach denen die Aufrechterhaltung des Bescheids vom 16. Dezember 2011 schlechthin unerträglich wäre, etwa die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG v. 16.8.1989, 7 B 57.89, Buchholz 421.0 Nr. 268) und wurden vom Klägervertreter auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Insbesondere führt die vorgelegte naturschutzfachliche Stellungnahme des geowissenschaftlichen Büros Dr. H. GmbH nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang auf § 44 BNatSchG verweisen und erklären, es sei rechtlich unmöglich, die Terrasse und den Wildschutzzaun zu entfernen, verkennen sie, dass die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 für die Kammer überzeugend darauf hingewiesen hat, dass für die angeordneten Rückbaumaßnahmen ein Vorkommen geschützter Arten nicht als Hinderungsgrund angesehen werde, zumal durch eine ökologische Rückbauüberwachung eine Tötung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Tieren ausgeschlossen werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rückbau die ökologischen Voraussetzungen für die Ansiedlung und das Vorkommen geschützter Tierarten sogar verbessern werde.

Kein anderes Ergebnis rechtfertigen die vom Klägervertreter bedingt gestellten Beweisanträge.

Ob das Gericht einem Antrag auf Einnahme eines Augenscheins nachkommt, wie vorliegend vom Klägervertreter mehrfach begehrt, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 46). Wie oben ausführlich dargelegt, ist vorliegend bereits nicht ausreichend belegt, dass der Obstbau der Kläger nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Nach adäquater Ermessensausübung der Kammer bedurfte es daher keines Augenscheins. Er wäre vielmehr in allen vom Klägervertreter beantragten Fällen ungeeignet, da sich selbst bei Durchführung nichts Sachdienliches ergeben könnte.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.