Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2019 - W 3 M 17.1216

13.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragstellers vom 29. September 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 103,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller - Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren - ist Inhaber einer Wohnung mit der Anschrift K… in Sch … Die Parteien streiten um für diese Wohnung anfallende Rundfunkbeiträge.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 60,50 EUR einschließlich Säumniszuschlag fest. Am 3. Juli 2017 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 17.645 Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 und beantragte zugleich im Verfahren W 3 S 17.657, die eingeleiteten Vollstreckungshandlungen sofort zu stoppen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 setzte der Antragsgegner die Vollziehung aus dem Beitragsfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 2017 aus. Entgegen einer entsprechenden Anheimgabe durch das Gericht gab der Antragsteller hinsichtlich des Verfahrens W 3 S 17.657 keine prozessbeendende Erklärung ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 beantragte er demgegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 21. August 2017 lehnte das Gericht im Verfahren W 3 S 17.657 den Antrag ab, legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf, setzte den Streitwert auf 15,12 EUR fest und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Eine gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 7 C 17.1700 mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 zurück.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners im Verfahren W 3 S 17.657, die Kosten des Antragsgegners auf 103,54 EUR festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 S 17.657 die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners auf 103,54 EUR fest.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 wandte sich der Antragsteller hiergegen mit einem Antrag auf Entscheidung des Gerichts mit der Begründung, dem Antragsgegner seien die Rechtsanwälte … zur Seite gestellt worden. Zur Herstellung der Waffengleichheit hätte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg half der Erinnerung mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie aus, das Gericht habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. August 2017 abgelehnt.

Hierzu äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 dahingehend, dem Prozesskostenhilfeantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nun mal so seien wie sie seien. Zudem hätte hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt Waffengleichheit hergestellt werden müssen.

Mit Schreiben vom 9. November 2017 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Frage gehe, ob die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners richtig oder fehlerhaft berechnet habe. Die im Verfahren W 3 S 17.657 getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung könne im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht überprüft werden; dies sei ausschließlich im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich. Das Gericht empfahl dem Antragsteller, den Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückzunehmen. Hierauf reagierte der Antragsteller nicht.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 K 17.645 und W 3 S 17.657, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 20. September 2017 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Auf dieser Grundlage hat die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners dem Grunde und der Höhe nach zurecht festgesetzt und bestimmt, dass den festgesetzten Betrag nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 der Antragsteller zu tragen hat. Die Einwendung des Antragstellers, das Gericht hätte ihm zur Waffengleichheit Prozesskostenhilfe gewähren müssen, ist diesbezüglich unbehelflich. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat sich der Antragsteller erfolglos im Beschwerdeverfahren zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewendet. Auf die Tatsache, dass in einem Kostenerinnerungsverfahren eine Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht überprüft werden kann, hat das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2017 erfolglos hingewiesen.

Da somit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtmäßig ist, war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Höhe des Streitwertes für das Erinnerungsverfahren ergibt sich aus der Höhe der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2017 festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners, welche der Antragsteller mit seiner Erinnerung in vollem Umfang angegriffen hat.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.